Zehnter Abschnitt.
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
I. Die eigentliche Zwangsvollstrechung.:
Einleitung.
§ 249.
I. Die Lehre von der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
ist, obwohl eigentlich in das Zivilprozeßrecht gehörig, doch auch
in einer Darstellung des Privatrechts nicht zu übergehn, da durch die Zwangsvollstreckung
regelmäßig ein Pfandrecht geschaffen wird und die Zwangsvollstreckung
auch hiervon abgesehn für die dinglichen Rechte und die sogenannten
Rechte an Rechten von größter Bedeutung ist.
II. Die Zwangsvollstreckung ist entweder eine gerichtliche oder eine
administrative. Im folgenden wird der Kürze wegen nur von der gerichtlichen
Zwangsvollstreckung die Rede sein; das ist um so eher statthaft, als die
administrative Zwangsvollstreckung nach den für sie maßgebenden Landesgesetzen
in allen privatrechtlich wichtigen Punkten ein getreues Abbild der gerichtlichen
Zwangsvollstreckung ist (s. pr. V. v. 15. November 1899).
Daneben ist hier auch der Privatpfändung zu gedenken; siehe oben 8 78 I, 5.
III. 1. Die Zwangsvollstreckung wird der Regel nach von einem einzelnen
Gläubiger betrieben: dieser ist dann der Antragsteller. Doch können
sich auch andre Gläubiger durch Beitrittserklärung, Anschlußpfändung u. dgl.
der von jenem begonnenen Zwangsvollstreckung anschließen und gelten dann
gleichfalls als Antragsteller.
2. Ist über das Vermögen des Schuldners Konkurs eröffnet, so kann auch
der Konkursverwalter — in seiner Eigenschaft als Organ der Konkursgläubiger
1) Falkmann, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. (02).