Contents : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Zehnter  Abschnitt.

Die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen.


 

I.  Die  eigentliche  Zwangsvollstrechung.:
Einleitung.
§  249.

I.  Die  Lehre  von  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
  ist,  obwohl  eigentlich  in  das  Zivilprozeßrecht  gehörig,  doch  auch
in  einer  Darstellung  des  Privatrechts  nicht  zu  übergehn,  da  durch  die  Zwangsvollstreckung
  regelmäßig  ein  Pfandrecht  geschaffen  wird  und  die  Zwangsvollstreckung
  auch  hiervon  abgesehn  für  die  dinglichen  Rechte  und  die  sogenannten
Rechte  an  Rechten  von  größter  Bedeutung  ist.

II.  Die  Zwangsvollstreckung  ist  entweder  eine  gerichtliche  oder  eine
administrative.  Im  folgenden  wird  der  Kürze  wegen  nur  von  der  gerichtlichen
  Zwangsvollstreckung  die  Rede  sein;  das  ist  um  so  eher  statthaft,  als  die
administrative  Zwangsvollstreckung  nach  den  für  sie  maßgebenden  Landesgesetzen
in  allen  privatrechtlich  wichtigen  Punkten  ein  getreues  Abbild  der  gerichtlichen
Zwangsvollstreckung  ist  (s.  pr.  V.  v.  15.  November  1899).

Daneben  ist  hier  auch  der  Privatpfändung  zu  gedenken;  siehe  oben  8  78  I,  5.

III.  1.  Die  Zwangsvollstreckung  wird  der  Regel  nach  von  einem  einzelnen
  Gläubiger  betrieben:  dieser  ist  dann  der  Antragsteller.  Doch  können
sich  auch  andre  Gläubiger  durch  Beitrittserklärung,  Anschlußpfändung  u.  dgl.
der  von  jenem  begonnenen  Zwangsvollstreckung  anschließen  und  gelten  dann
gleichfalls  als  Antragsteller.

2.  Ist  über  das  Vermögen  des  Schuldners  Konkurs  eröffnet,  so  kann  auch
der  Konkursverwalter  —  in  seiner  Eigenschaft  als  Organ  der  Konkursgläubiger

1)  Falkmann,  Zwangsvollstreckung,  2.  Aufl.  (02).