Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art.  8.

In  jeder  Theilgemeinde,  mit  Ausnahme  der  hienach  in  dem  fünften  Absatz  genannten,
ist  ein  Ortsrechner  aufzustellen,  der  von  den  bei  der  Gemeinderathswahl  stimmberechtigten
Einwohnern  auf  bestimmte  Zeit  gewählt  wird.

Beträgt  die  Zahl  der  in  einer  Theilgemeinde  ansäßigen  Familien  zwanzig  oder  mehr,  so
wird  für  sie  ein  Theilgemeinderath  von  nicht  weniger  als  3  Mitgliedern  bestellt,  der  aus
dem  Schultheißen,  oder  statt  seiner  in  Nebenorten  dem  Anwalt,  dem  Ortsrechner  und  den
in  der  Theilgemeinde  wohnhaften  Mitgliedern  des  Gesammtgemeinderaths  besteht,  und,  soweit
diese  mangeln  oder  zur  Ausfüllung  der  bestimmten  Zahl  von  Theilgemeinderaths-Mitgliedern
nicht  zureichen,  durch  die  je  auf  sechs  Jahre  gültige  Wahl  der  stimmberechtigten  Ortseinwohner
  ergänzt  wird.  Dem  Theilgemeinderathe  gegenüber  ist  ein  örtlicher  Bürgerausschuß  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  aufzustellen.

Die  Wahl  des  Ortsrechners  und  der  Mitgliever  des  Tieilgemeinberaths  und  des  örtlichen
  Bürgerausschusses  erfolgt  unter  Leitung  des  G  devorstehers,  welcher  die
Gewählten  zu  verpflichten  hat.

Die  Mitgliever  ves  Theilgemeinderaths  bilven  mit  dem  Geistlichen  der  Theilgemeinde
den  Stiftungsrath  für  die  Verwaltung  der  örtlichen  Stiftungen,  welchem  zugleich  die  Verrichtungen
  des  Kirchenconvents  zukommen.

In  kleineren  Theilgemeinden  können  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  von  der  Gesammtheit
  der  stimmberechtigten  Einwohner  unter  Leitung  des  Anwalts  berathen  und  die  Beschlüsse
von  diesem  und  dem  Ortsrechner  vollzogen  werden.

Wenn  endlich  die  Markung  einer  Theilgemeinde  ganz  oder  zum  weit  überwiegenden
Theil  in  dem  Eigenthum  einer  oder  mehrerer  gemeinschaftlich  wirthschaftenden  Personen  steht,
welche  allen  Aufwand  für  örtliche  Zwecke  ohne  Beiziehung  des  übrigen  in  der  Markung  begriffenen
  steuerbaren  Vermögens  allein  bestreiten,  so  werden  die  örtlichen  Angelegenheiten
einer  solchen  Theilgemeinde  durch  die  Eigenthümer  oder  deren  Bevollmächtigte  besorgt.

Die  in  Gemäsheit  dieser  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Theilgemeinden  getroffene  Einrichtung
  ist  in  das  Ortsstatut  aufzunehmen.

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Art.  9.

Wenn  und  so  lange  in  einzelnen  Orten  zusammengesetzter  Gemeinden  die  Besttungen
eines  Steuerpflichtigen  den  vierten  Theil  des  Betrags  des  Gemeindesteuer-Catasters  sämmt-