Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$  6.  Die  Herrschaft  des  Gesetzes.  69

steht  Verordnungsrecht  und  Autonomie  (vgl.  unten  $  8
n.  2  und  n.  3).

Die  Art,  wie  dann  der  vom  Gesetz  selbst  oder  an  seiner
Stelle  erlassene  Rechtssatz  in  der  Verwaltung  wirkt  und  seine
bindende  Kraft  über  die  vollziehende  Gewalt  entfaltet,  wird  unten
&  7  genauer  zu  betrachten  sein.

2.  Das  Gesetz  ist  zugleich  die  rechtlich  stärkste  Art  von
Staatswillen.  Bei  der  Justiz,  die  ja  nur  dazu  da  ist,  das  Gesetz
anzuwenden  und  ihm  zu  dienen,  scheint  es  unnötig,  das  noch  besonders
  zu  sagen.  In  der  Verwaltung  aber  begegnet  das  Gesetz
einem  auf  eignen  Bahnen  einhergehenden  Staatswillen,  der  nicht
bloß  dient,  sondern  selber  herrscht,  auch  von  „höchster  Stelle“
aus,  und  selber  frei  bestimmen  mag,  was  Rechtens  sein  soll  und
was  nicht.  Hier  tritt  dann  selbständig  zutage,  was  dort  stillschweigend
  gilt:  der  in  Form  des  Gesetzes  geäußerte  Staatswille
geht  rechtlich  jeder  anderen  staatlichen  Willensäußerung  vor;  das
Gesetz  kann  nur  wieder  durch  Gesetz  aufgehoben  werden,  hebt
aber  seinerseits  alles  auf,  was  ihm  widerspräche.  Das  ist  es,  was
wir  den  Vorrang  des  Gesetzes  nennen”.

Auch  diese  Kraft  des  Gesetzes  ist  als  Wirkungsfähigkeit  jedesmal
  von  selbst  gegeben  mit  seiner  verfassungsgemäßen  Erscheinung;
auch  sie  ist  aber  bedingt  davon,  daß  der  Inhalt  des  Gesetzes
geeignet  sei,  sie  zur  Wirkung  gelangen  zu  lassen.  Dazu  braucht
er  keinen  Rechtssatz  vorzustellen.  Aber  von  einem  rechtlichen
Vorrang  kann  nur  die  Rede  sein,  wo  das  Geäußerte  überhaupt
rechtliche  Bedeutung  hat.  Ist  es  eine  bloße  Lehrmeinung,  so  gibt

nicht  vorher  wirken.  Aber  nichts  hindert,  sie  schon  vorher  zu  erlassen:  die
Übertragung  wirkt  innerhalb  der  staatlichen  Ordnung  sofort.  Laband,  St.R.
II  S.  71,  rechnet  diese  Erscheinung  noch  unter  die  „formelle  Gesetzeskraft“
(was  wir  den  Vorrang  des  Gesetzes  nennen;  vgl.  unten  Note  7)  Aber  mit  dieser
haben  wir  es  hier  gar  nicht  zu  tun,  sie  wird  vom  Gesetz  weder  übertragen,
noch  ausgeübt;  es  handelt  sich  durchweg  nur  um  seine  rechtssatzschaffende
Kraft.

?  Soauch  Anschütz,  in  Kohler  Enzykl.IV  S.153.  Dyroff,  Rechtssatzung
und  Ges.  S.  77  u.  78,  bezeichnet  das  als  die  „Bestandsgarantie“  und  die  „Gültigkeitsgarantie“
  der  Gesetze.  Laband,  St.R.  II  S.68ff.,  nennt  es  die  „formelle
Gesetzeskraft“.  Ebenso  Jellinek,  Ges.  und  Verord.  S.  249  ff.;  Bornhak,
Preuß.  St.R.  (2.  Aufl.)  I  S.  492.  Damit  soll  angedeutet  werden,  daß  diese  Kraft
an  die  Form  des  Gesetzes,  d.  h.  seine  besondere  Entstehungsart  sich  knüpft
und  unabhängig  ist  vom  Inhalt.  Allein  alle  Wirkungskräfte  des  Gesetzes  knüpfen
sich  an  die  Tatsache  seiner  formgerechten  Entstehung,  und  unabhängig  vom
Inhalt  ist  keine.