Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  78.

Eintritt  der  Beamten  in  den  Reichstag  zu  umfassen  und  thunlichst  auch  die  zu  verneinende,
aber  mehrfach  bestrittene  Frage  zu  beantworten  haben,  ob  den  Kommunalbeamten  bei
ihrer  Anstellung  in  bindender  Weise  zur  Bedingung  gemacht  werden  kann,  kein  Mandat
zum  Landtage  oder  Reichstage  anzunehmen.

Die  Gründe,  aus  welchen  die  Mitgliedschaft  zum  Landtage  verloren  geht,  sind  nur  zum

kleineren  Theil  für  beide  Kammern  die  gleichen.

Nach  dem  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  der  Ersten  Kammer,  vom  7.  Mai  1853
(Art.  65  bis  68  Anmerk.  A.  oben  S.  216)  beruht  die  Mitgliedschaft  des  Herrenhauses
lediglich  auf  der  Königlichen  Berufung.  Die  näheren  Bestimmungen  enthält  die  Verordnung
  wegen  Bildung  der  Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober  1854  (unten  sub  Nr.  IV.  1).
Darnach  kann  das  Recht  auf  Sitz  und  Stimme  in  der  Ersten  Kammer  nur  von  Preußischen
  Unterthanen  ausgeübt  werden,  welche  sich  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befinden,  ihren  Wohnsitz  innerhalb  Preußen  haben  und  nicht  im  aktiven  Dienste
eines  außerdeutschen  Staates  stehen.  Ferner  ist  dazu,  außer  bei  den  Prinzen  des  Königlichen
  Hauses,  ein  Alter  von  dreißig  Jahren  erforderlich.  Endlich  können  nach  dem
Gesetze  vom  28.  März  1872,  Art.  74  Abs.  2  und  Anmerk.  A.,  oben  S.  224,  der  Präsident
  und  die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  nicht  Mitglieder  des  Herrenhauses
sein.  Verloren  geht  das  Recht  der  Mitgliedschaft  bei  den  präsentirten  Mitgliedern
mit  dem  Verlust  der  Eigenschaft,  in  welcher  die  Präsentation  erfolgt  ist;  bei  allen  Mitgliedern,
  wenn  das  Haus  durch  einen  vom  Könige  bestätigten  Beschluß  das  Anerkenntniß
unverletzter  Ehrenhaftigkeit  oder  eines  der  Würde  des  Hauses  entsprechenden  Lebenswandels
  oder  Verhaltens  versagt,  und  durch  Verzicht  mit  Zustimmung  des  Königs.

Das  Recht  der  Mitgliedschaft  zum  Abgeordnetenhause  geht  verloren:

a)  für  sämmtliche  Mitglieder  mit  dem  Ablaufe  der  fünfjährigen  Legislaturperiode  bezw.
mit  der  früheren  Auflösung  des  Hauses,  doch  sind  nach  Art.  75  in  beiden  Fällen
die  bisherigen  Mitglieder  wieder  wählbar;  "1n

b)  durch  die  freiwillige  Niederlegung  des  Mandates:;

Tc)  wenn  ein  Abgeordneter,  welcher  bis  dahin  kein  besoldetes  Staatsamt  bekleidete,  ein
solches  annimmt  oder,  wenn  er  bisher  ein  solches  bekleidete,  in  ein  Amt  eintritt,
mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist.  Diese
Vorschrift  des  Art.  78  Abs.  3  ist  ihrem  Wortlaute  nach  auch  für  die  gewählten  Mitglieder
  des  Herrenhauses  bestimmt,  jedoch,  seitdem  die  Mitgliedschaft  zum  Herrenhause
  ausschließlich  auf  der  Königlichen  Berufung  beruht,  nur  noch  auf  das  Haus
der  Abgeordneten  anwendbar.  Denn  ihr  Zweck  ist  der,  die  Beeinflussung  der  Landtagsmitglieder
  durch  Berufung  in  den  Staatsdienst  oder  durch  Gewährung  eines
höheren  Ranges  oder  Gehaltes  Seitens  der  Staatsregierung  insofern  zu  verhindern,
als  der  betreffende  Wahlkreis  die  Entscheidung  darüber  erhält,  ob  er  durch  ein
solchergestalt  begünstigtes  Mitglied  ferner  vertreten  sein  will  oder  nicht.  Sie  gilt
wie  für  den  cie  so  auch  für  den  Militärstaatsdienst,  jedoch  nicht  für  Kommunal—-,
Kirchen-  und  Hofämter,  auch  nicht  für  den  Eintritt  in  den  Deutschen  Reichsdienst,  und
bezieht  sich  weder  auf  das  etatsmäßige  Einrücken  in  ein  höheres  Gehalt,  noch  auf
die  Verleihung  eines  höheren  Ranges  ohne  Aenderung  der  etatsmäßigen  Stellung.
Uebrigens  ist  die  Praxis  oes  Abgeordnetenhauses  keine  absolut  sichere.  So  sind
Mandate  für  erloschen  erklärt  worden,  weil  den  —  bereits  beamteten  —  Inhabern
derselben  Nebenämter  mit  Bezug  etatsmäßiger  Remnnerationen  oder  Funktionszulagen
  verliehen  wurden,  das  Mandat  eines  Landrathes,  weil  derselbe  in  gleicher
Eigenschaft  in  eine  andere  Provinz  versetzt  wurde,  in  welcher  etatsmäßig  eine  höhere
Salarirung  der  Landräthe  bestand,  das  Mandat  eines  Richters  sogar  deshalb,  weil
derselbe  durch  seine  Versetzung  in  eine  andere  Provinz  in  Verbindung  mit  einem
dadurch  bedingten  veränderten  Anciennitätsverhältnisse  sogleich  in  eine  höhere  Gehaltsstufe
  einrückte.  Dagegen  ist  die  Fortdauer  des  Mandates  angenommen  worden
  in  den  Fällen,  wo  einem  bereits  pensionirten  Beamten  eine  kommissarische
Beschäftigung  und  wo  einem  aktiven  Beamten  die  kommissarische  Verwaltung  eines
höheren  Amtes  mit  fixirter  Remuneration  übertragen  worden  war;

d)  durch  Ernennung  zum  Präsidenten  oder  Mitgliede  der  Oberrechnungskammer;

e)  durch  Verlust  der  Preußischen  Staatsangehörigkeit;

l)  wenn  der  Abgeordnete  zum  Mitgliede  des  Herrenhauses  berufen  wird  und  diese
Berufung  annimmt;

8)  wenn  in  den  in  den  §§  81,  83,  87  bis  90,  95  des  Reichsstrafgesetzbuchs  bezeichneten
Fällen  des  Hochverraths  und  Landesverraths  auf  Verlust  der  aus  öffentlichen
Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt  ist.