Metadata : Allgemeine Staatslehre

186  Zweites  Buch.  Allgemeine  Soziallehre  des  Staates.

blem  handle,  von  der  ganzen  Frage  ab¹).  Die  staatsrechtlichen
Systeme  der  letzten  dreißig  Jahre  erwähnen  sie  nicht,  da  ihnen
das  geschichtliche  Dasein  den  Staat  vollauf  zu  rechtfertigen  scheint.
Erst  die  sozialistische  Kritik  im  Verein  mit  den  Aufstellungen  des
Anarchismus  haben  die  Gegenwart  die  hohe  Bedeutung  des  Problems
  von  neuem  kennen  gelehrt.

Unter  dem  Einflusse  naturrechtlicher  Anschauungen  hat  man
bisher  die  hierher  gehörigen  Lehren  als  die  vom  Rechtsgrunde
  des  Staates  bezeichnet.  Diese  Bezeichnung  ist  unklar
und  unrichtig,  da  sie  juristische  und  ethische  Rechtfertigung  miteinander
  vermengt.  Eine  rein  juristische  Rechtfertigung  ist,  wie
gezeigt  werden  wird,  für  den  Staat  unmöglich.  Vielmehr  handelt
es  sich  hier  um  die  in  letzter  Instanz  rein  ethische  Frage,  ob
der  Staat  auf  Grund  einer  über  dem  einzelnen  und  dem  Staate
und  seinem  Rechte  stehenden  Notwendigkeit  anzuerkennen  sei
oder  nicht.

Zahllos  sind  die  ethischen  Theorien  und  mit  ihnen  die  Versuche,
  den  Staat  zu  rechtfertigen.  Doch  lassen  sich  all  diese
Lehren  auf  bestimmte  Grundgedanken  reduzieren,  in  eine  geringe
Zahl  von  allgemeinen  Kategorien  bringen.

Fünf  von  Grund  aus  verschiedene  Wege  sind  es  nämlich,
mit  denen  die  Notwendigkeit  des  Staates  erwiesen  werden  kann.
Diese  Wege  sind:  Begründung  des  Staates  durch  eine  religiöse,
durch  eine  physische,  durch  eine  rechtliche,  durch  eine
sittliche,  durch  eine  psychologische  Notwendigkeit.  Sie
seien  zunächst  im  folgenden  dargestellt  und  geprüft.

II.  Die  einzelnen  Theorien.

l.  Die  religiös-theologische  Begründung  des
Staates.

Der  Staat  ist  kraft  göttlicher  Stiftung  oder  göttlicher  Fügung
da,  daher  jeder  nach  göttlichem  Gebot  verpflichtet  ist,  ihn  anzuerkennen
  und  sich  seiner  Ordnung  zu  unterwerfen.  Diese  Lehre
ist  die  älteste  und  verbreitetste,  notwendig  geltend  bei  den

 

1)  In  der  Regel  wurden  nämlich  die  hier  zu  behandelnden  Lehren
auf  den  idealen,  die  Frage  nach  der  historischen  Entstehung  auf  den
empirischen  Staat  bezogen.  So  vor  allem  Hegel  Grundl.  d.  Philosophie
d.  Rechts  § 258;  ferner  H. A. Zachariae  Deutsches  Staats-  u.  Bundesrecht
  I  S. 57;  H. Schulze  Einleitung  S. 139;  Trendelenburg  Naturrecht
  S.  344  ff.;  Lasson  Rechtsphilosophie  S.  293  ff.  u.  a.