186 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
blem handle, von der ganzen Frage ab¹). Die staatsrechtlichen
Systeme der letzten dreißig Jahre erwähnen sie nicht, da ihnen
das geschichtliche Dasein den Staat vollauf zu rechtfertigen scheint.
Erst die sozialistische Kritik im Verein mit den Aufstellungen des
Anarchismus haben die Gegenwart die hohe Bedeutung des Problems
von neuem kennen gelehrt.
Unter dem Einflusse naturrechtlicher Anschauungen hat man
bisher die hierher gehörigen Lehren als die vom Rechtsgrunde
des Staates bezeichnet. Diese Bezeichnung ist unklar
und unrichtig, da sie juristische und ethische Rechtfertigung miteinander
vermengt. Eine rein juristische Rechtfertigung ist, wie
gezeigt werden wird, für den Staat unmöglich. Vielmehr handelt
es sich hier um die in letzter Instanz rein ethische Frage, ob
der Staat auf Grund einer über dem einzelnen und dem Staate
und seinem Rechte stehenden Notwendigkeit anzuerkennen sei
oder nicht.
Zahllos sind die ethischen Theorien und mit ihnen die Versuche,
den Staat zu rechtfertigen. Doch lassen sich all diese
Lehren auf bestimmte Grundgedanken reduzieren, in eine geringe
Zahl von allgemeinen Kategorien bringen.
Fünf von Grund aus verschiedene Wege sind es nämlich,
mit denen die Notwendigkeit des Staates erwiesen werden kann.
Diese Wege sind: Begründung des Staates durch eine religiöse,
durch eine physische, durch eine rechtliche, durch eine
sittliche, durch eine psychologische Notwendigkeit. Sie
seien zunächst im folgenden dargestellt und geprüft.
II. Die einzelnen Theorien.
l. Die religiös-theologische Begründung des
Staates.
Der Staat ist kraft göttlicher Stiftung oder göttlicher Fügung
da, daher jeder nach göttlichem Gebot verpflichtet ist, ihn anzuerkennen
und sich seiner Ordnung zu unterwerfen. Diese Lehre
ist die älteste und verbreitetste, notwendig geltend bei den
1) In der Regel wurden nämlich die hier zu behandelnden Lehren
auf den idealen, die Frage nach der historischen Entstehung auf den
empirischen Staat bezogen. So vor allem Hegel Grundl. d. Philosophie
d. Rechts § 258; ferner H. A. Zachariae Deutsches Staats- u. Bundesrecht
I S. 57; H. Schulze Einleitung S. 139; Trendelenburg Naturrecht
S. 344 ff.; Lasson Rechtsphilosophie S. 293 ff. u. a.