Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art  Zi.

Es  werden  daher  zu  Ausmittlung  der  —  Art.  5%  bestimmten  Größe  der  Apanagen
die  nachgeborenen  Söhne  des  Königs  und  die  nachgeboreuen  Söhne  eines  Kronprinzen
unter  Veobachtung  des  Reprsentations-Prinzips  in  dem  Falle  zusammengezählt,  wenn
der  Enkel  dem  Großvater  auf  dem  Throne  folgt,  und  nicht  nur  nachgeborne  Söhne
des  Königs,  sondern  auch  nachgeborne  Söhne  des  vorverstorbenen  Kronprinzen  vorhanden
  sind.

Wenn  hiernach  nur  Ein  nachgeborner  Sohn  des  Königs  und  Ein  nachgeborner
Prinz  des  vorverstorbenen  Kronprinzen  vorhanden  sind;  so  betrügt  die  Apanage  für
Jeden  vierzigtausend  Gulden;  sind  mehrere  Prinzen  vorhanden,  so  beträgt  die  Apanage
für  Jeden  dreißigtausend  Gulden.  "

Art.  32.

Alle  Prinzen,  welche  im  Wege  des  Erbganges  zu  einer  Apanage  gelangt  sind,
erhalren  bei  ihrer  ersemaligen  hausgesetzlichen  (DArt.  19)  Vermählung  als  Aversal-Beitrag
zur  häuslichen  Einrichtung  und  Vestreitung  der  Vermählungs-Kosten  eine,  den  dritten
Theil  ihrer  Apanage  errcichende,  Summe.

Auch  die  Söhne  dieser  Prinzen  erhalten,  wenn  sie  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  in
eine  solche  Che  treten,  diesen  Aversal-Beitrag,  bestchend  in  dem  dritten  Theile  derjenigen
  Apanage,  welche  sie  präsumtiv  nach  dem  Stande  der  Familie  zur  Zeit  ihrer  Vermaͤhlung

  zu  hossen  haben.
Art.  35.

Sollte  durch  Erbgang  eine  Apanage  sich  so  sehr  vermindern,  daß  sie  nicht  mehr
die  Summe  von  fünftausend  Gulden  gewährt;  so  wird  sic  bis  zu  diesem  Betrage  als
persnliche  Sustentation  des  apanagirten  Prinzen  ergänzt,  wenn  derselbe  das  sechszehnte
  Jahr  zurückgelegt  hat.

Bis  zum  angetretenen  siebenzehnten  Jahre  findet  eine  Ergänzung  der  ererbten
Ayanage  nur  auf  die  Hälste  jener  Summe  Statt.

Art.  34.
Die  ganze  Apanage  eines  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,  welcher  ohne  rechtmäbige,
  aus  ebenbürtiger  Ehe  erzeugte,  Kinder  mit  Tod  abgeht,  fällr  an  die  Staats=Casse
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