Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Mit  Recht  weist  Hertel  darauf  hin,  daß  eine  Verschärfung
  der  Strafbestimmungen  gegenüber  dem  bisherigen
preußischen  Recht  dabei  nicht  eingetreten  sei.  Man  dürfe
dabei  allerdings  nicht  lediglich  das  BZG.  zum  Vergleich
heranziehen,  sondern  man  müsse  auch  das  preußische
Strafgesetzbuch  berücksichtigen.

In  den  $$  68,  69,  285,  289,  290,  294,  302—304
PrStGB.,  die  den  in  $  4  EGStGB.  aufgeführten  Paragraphen
  des  RStGB.  entsprächen,  sei  in  den  Fällen,  in
denen  nach  dem  RStGB.  lebenslängliche  Zuchthausstrafe
zulässig  sei,  schlechthin  Todesstrafe  angedroht.  Da  nicht
anzunehmen  sei,  daß  die  qualifizierten  Fälle  der  Brandstiftung
  und  Überschwemmung  in  Zeiten  des  Kriegszustandes
  milder  zu  bestrafen  seien  als  in  gewöhnlichen
Zeiten,  so  sei  schon  nach  bisherigem  Recht  die  Annahme
mildernder  Umstände  bei  diesen  Delikten  gemäß  $  8  II
BZG.  ausgeschlossen  und  somit  in  den  in  $  4  aufgeführten
Fällen  stets  auf  Todesstrafe  zu  erkennen  gewesen.

Damit  und  zugleich  unter  Berücksichtigung  des  oben
088  gton  entfällt  auch  die  als  Moment  gegen  die  hier

 

 

 

 

 

neralstaatsanwalts  ;  in  _  der  .  genannten  Entscheidung:  eine
antgegengesetzte  Auffassung  würde  dahin  führen,  daß  das
Bund  „StGB,  welches  sich  eine  wesentliche  Milderung  der
Strafen  zur  Aufgabe  gestellt  habe,  gerade  hier,  wo  die
lebhaft  angefochtene  Todesstrafe  in  Frage  stehe,  eine
höchstbedeutende  Strafschärfung  habe  eintreten  lassen,  da
es  nicht  —  wie  cit.  $  8  BZG.  —  noch  eine  besondere
Berücksichtigung  mildernder  Umstände  gestatte,  sodaß
für  alle  dort  vorgesehene  Straffälle,  wenn  sie  während
des  Krieg  szustandes  verübt  würden,  die  Todesstrafe  als
die  einzig  zulässig  ij