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nichts Neues zu erhalten könnte man sich Hoffnung machen,
wenn der Pabst selbst nicht einmal das Alte bestärigen
will.
Nachdem nun die protestantische Religion, oder
vielmehr die Religion der Augsburger Konfessions-Verwandten,
kraft des Religionsfriedens öffentlich privilegirte,
oder vielmehr durch die Gesetze des Staats
geschützte Religion war, so konnten die neuen Kirchen ohne
alles Hinderniß alle diejenigen Rechte gebrauchen und Einrichtungen
machen, welche einer solchen neuen Gesellschaft zukommen.
Fast jedes Land, selbst manche einzelne Reichsstade, machte
sich nach und nach ihre besondere Kirchen-Ordnung.
Man hat solcher Kirchen-Ordnungen nur in Deutschland über
bunderk, ohne die Veränderungen dazu zu zählen, welche mit
einzelnen derselben in wiederholten Ausgaben gemacht wurden,
noch derjenigen zu gedenken, auf welchen die Verfassung
der übrigen Kirchen anderer europäischer Staaten beruhr.
Für den Geschichtschreiber sind nun nicht alle diese Ordnungen
gleich merkwürdig, sondern man sucht die ältesten heraus,
und diejenigen, welche bei den übrigen zu Grund gelegt
worden.
Man kann es leicht vermuthen, daß die sächsische
oder die von Luther und Melanchthon getroffene Einrichtung
dieser ersten cvangelischen Kirche großen' Einfluß auf die übrigen
hatte. Sie wurde auch wirklich bei Vielen zum Grund
gelegt. Aber einen nicht geringeren Einfluß hatte die Mark-Brandenburgische,
nach welcher sich besonders diejenigen
richteten, welche etwa glaubten, die Wittenbergische sey besonders
im Ausdruck mancher Glaubenslehren zu streng.
Folgende Anzeige der wichtigsten dieser Kirchen-Ordnungen
wird diese Bemerkung noch weiter erläutern.