Metadata : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

für  Invalidenversicherung  1693  Eintragungen.  Die
meisten  dieser  Maßnahmen  sind  auch  bestimmt  und
geeignet,  die  Einheitlichkeit  der  Rechtsprechung
zwischen  der  Abteilung  für  Unfallversicherung  und
der  Abteilung  für  Invalidenversicherung  zu  sichern,
soweit  diese  erforderlich  ist,  wie  namentlich  in  Fragen
des  Prozeßverfahrens.  In  neuerer  Zeit  haben  endlich
  einige  Präsidialverfügungen  besondere  Vorkehrungen
  getroffen,  um  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung
  noch  mehr  als  zuvor  auch  möglichste
  Einhelligkeit  zwischen  der  Rechtsprechung  und
den  Verwaltungs=  oder  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidungen
  des  Amtes  aufrecht  zu  erhalten.

Die  früheren  wie  die  jetzigen  Gesetze  über  die  Unfallund
  die  Invalidenversicherung  und  die  auf  ihrer  Grundlage
  ergangenen  Kaiserlichen  Verordnungen  haben
weder  umfassendere  prozeßrechtliche  Grundsätze  für
die  Behandlung  der  Entschädigungsansprüche  im
Streitverfahren  aufgestellt,  noch  eine  erschöpfende
Prozeßordnung  geschaffen  wie  etwa  die  Zivil=  oder
die  Strafprozeßordnung.  Vielmehr  beschränken  sie
sich  darauf,  den  Instanzenzug  und  die  Zusammen-=setzung
  der  Spruchbehörden  zu  regeln,  die  Fristen  für
die  Einlegung  der  Rechtsmittel  zu  bestimmen  und  die
wichtigsten  Punkte  für  das  Verfahren  festzulegen.
Wie  die  Vorberatungen  zu  den  Kaiserlichen  Verordnungen
  über  das  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  und  vor  den  Schiedsgerichten  vom
5.  August  und  vom  2.  November  1885  klar  ergeben,
hat  man  damals  mit  vollem  Bedachte  den  Weg  gewählt,
nur  durch  wenige  Normativbestimmungen  dem  Verfahren
  in  großen  Zügen  die  Grundlage  zu  geben,  den
weiteren  Ausbau  aber  der  Rechtsübung,  insbesondere
der  des  Reichs-Versicherungsamts,  zu  überlassen.  Den
anderen,  ebenfalls  erwogenen  Weg,  eine  in  sich  geschlossene
  Prozeßordnung  zu  schaffen,  die  allen  Gestaltungen
  eines  Rechtsstreits  gerecht  zu  werden  vermöchte,
  hielt  man  bei  der  Neuheit  des  ganzen  Gebiets
  für  zu  gewagt.  Die  Rechtsübung  werde  —  so
wurde  damals  an  maßgebender  Stelle  ausgesprochen
—  innerhalb  des  Rahmens  der  gegebenen  Vorschriften
und  in  Anlehnung  an  das  geltende  Recht  den  auftretenden
  Bedürfnissen  nachzufolgen  haben  und  auch
imstande  sein,  ihnen  zu  genügen.  Hiernach  lag  es
hauptsächlich  dem  Reichs-Versicherungsamt  ob,  die
zahlreichen  Lücken,  die  sich  bei  der  Anwendung  der  Gesetze
  und  Berordnungen  mehr  und  mehr  herausstellten,

zu  ergänzen.  Seine  Rechtsübung  ist  daher  in  weiter
Ausdehnung  eine  Quelle  für  das  Prozeßrecht  in  Arbeiterversicherungssachen
  geworden.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  ist  dabei  zunächst  bestrebt  gewesen,  die
vorhandenen  Vorschriften,  wo  sie  versagten,  im  Wege
der  Auslegung,  insbesondere  der  siungemäßen  Üübertragung
  oder  Ausdehnung  zu  ergänzen.  Im  übrigen
sind  hierzu  hauptsächlich  die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
  herangezogen  worden,  freilich  mit  vorsichtiger
  Auswahl  und  vielfach  unter  Abänderungen
und  Einschränkungen,  die  durch  die  Anpassung  an  den
andersartigen  Stoff  geboten  erschienen.  Nur  wenig
konnte  dagegen  das  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  einzelner  Bundesstaaten  geltende  Prozeßrecht
verwendet  werden,  trotz  mancher  innerer  Verwandtschaft
  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  mit  der  Spruchtätigkeit
  auf  dem  Gebiete  der  Arbeiterversicherung.
Demn  die  in  den  Einzelstaaten  bestehenden  Regelungen
dieses  Gebiets  sind  zu  verschiedenartig,  als  daß  sie
in  größerem  Umfang  einer  einheitlichen  reichsrechtlichen
  Gestaltung  zur  Grundlage  dienen  könnten.  Im
ganzen  genommen  stimmt  das  Spruchverfahren  vor
dem  Reichs-Versicherungsamte,  den  Landes-Versicherungsämtern
  und  den  Schiedsgerichten  mit  dem
Zivilprozeßverfahren  und  dem  Verwaltungsstreitverfahren
  darin  überein,  daß  es  wie  diese  in  den  Hauptfällen
  ein  förmliches  (wenn  auch  weitgehend  vom
Formenzwange  befreites),  kontradiktorisches  ist,  und
daß  auf  Grund  dieses  Verfahrens  Urteile  erlassen
werden,  die  von  dem  erkennenden  Gerichte  selbst  —
abgesehen  von  den  auch  im  Zivilprozesse  zulässigen  Berichtigungen
  und  Ergänzungen  —  nicht  abgeändert
werden  dürfen.  Die  Urteile  des  Reichs-Bersicherungsamts
  und  der  Landes-Versicherungsämter  erledigen
die  Streitigkeiten  endgültig  und  genießen  deshalb
dieselbe  Rechtskraft  wie  die  höchstinstanzlichen  Urteile
auf  jenen  beiden  Nachbargebieten.

In  engem  Zusammenhange  mit  den  einzelnen  Prozeßvorschriften
  stehen  die  das  gesamte  Streitverfahren
beherrschenden  Prozeßgrundsätze.  In  dieser  Beziehung
enthalten  die  Gesetze  und  Verordnungen  kaum  Andeutungen.
  Das  Reichs-Versicherungsamt  mußte  sich
deshalb  hier  seinen  Weg  fast  in  noch  erheblicherem
Grade  selbst  suchen  als  bei  den  Einzelheiten  des  Verfahrens.
  Andere  Prozeßrechte  boten  höchstens  Vorbilder,
  die  aber  keineswegs  ohne  weiteres  nachgeahmt
werden  durften.  So  war  es  zunächst  von  vornherein

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