Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Eisenbahnen.  $  74.  355

durchgehenden  Verkehr  beruhen  auf  Vereinbarung  unter  den  beteiligten
  Verwaltungen.  Für  die  jetzige  Gestaltung  der  Gütertarife
sind  die  Bestimmungen  maßgebend,  die  auf  der  Generalkonferenz
der  deutschen  Eisenbahnverwaltungen  im  Februar  1877  in  Berlin
festgestellt  wurden.  Auf  die  Tarife  der  Privatbahnen  ist  den  staatlichen
  Aufsichtsbehörden  eine  Einwirkung  eingeräumt,  die  wesentlich
durch  die  Bestimmungen  der  Konzessionsurkunden  geregelt  wird.
Dem  Reiche  steht  die  Kontrolle  über  das  Tarifwesen  zu®“.  Diese
Kontrolle  schließt  lediglich  die  Befugnis  in  sich,  von  den  Tarifen
Kenntnis  zu  nehmen  und  die  Einhaltung  der  auf  sie  bezüglichen
gesetzlichen  und  konzessionsmäßigen  Vorschriften  zu  überwachen  ®,
Das  Reich  soll  darauf  hinwirken,  daß  eine  möglichst  weitgehende
Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife  erzielt,  insbesondere
daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport  von  Kohlen,
Koaks,  Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln  ein
dem  Bedürfnisse  der  Landwirtschaft  und  Industrie  entsprechender
ermäßigter  Tarif  und  zwar  zunächst  tunlichst  der  Einpfennig-Tarif
eingeführt  werde5®,  Zur  Herbeiführung  dieses  Resultates  sind  der
Reichsregierung  keinerlei  obrigkeitliche  Befugnisse  eingeräumt;  sie
ist  auf  die  Herbeiführung  einer  Verständigung  mit  den  Eisenbahnverwaltungen
  angewiesen.  Nur  in  einer  Beziehung  steht  dem  Reiche
eine  direkte  Einwirkung  auf  das  Tarifwesen  zu.  Bei  eintretenden
Notständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher  Teuerung  der  Lebensverhältnisse
  hat  der  Kaiser  das  Recht,  einen  auf  Vorschlag  des
Bundesratsausschusses  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  festzustellenden
  niedrigen  Spezialtarif  für  den  Transport  von  Getreide,
Mehl,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln  einzuführen,  der  aber  nicht
unter  den  niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte
geltenden  Satz  herabgehen  darf.

Im  Interesse  des  Eisenbahnbetriebes  sind  dem  Publikum  Beschränkungen
  und  Verpflichtungen  auferlegt;  sie  stellen  die  Voraussetzungen
  fest,  unter  denen  das  Betreten  der  Bahn  gestattet  ist,  und
regeln  das  Verhalten  der  die  Bahn  benutzenden  Personen°’.  Ihre
Übertretung  ist  mit  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  bedroht®®,  Die
Ausübung  der  Bahnpolizei?,  der  Durchführung  der  Maßregeln
zur  Aufrechterhaltung  der  Sicherheit  des  Betriebes,  zur  Beförderung
der  Personen  und  Frachten  ist  Sache  der  Eisenbahnverwaltungen  ;

6$  R.Verf.  Art.  45.  .  .

5  Vgl.  die  Äußerungen  des  Bundeskommissars  Delbrück  und  des  Abg.
Michaelis  in  der  Reichstagssitzung  vom  1.  April  1867  \Sten,  Ber.  8.  507);
Perrot,  Die  Kontrolle  des  Reichs  über  das  Eisenbahntarifwesen,  Annalen  1874,
S.  1087;  Laband®  8,  1I7;  Haenel  1,  609.  .  \

#86  R,Verf.  Art.  45.  Schlußprotokoll  zum  Vertr.  mit  Württemberg  vom
25.  November  1870  Nr.  2.  ö  .  ,

67  Dies  sind  die  allgemeinen  Bestimmungen  für  das  Publikum  B.O.  377;
die  Bestimmungen  über  das  Betreten  der  Bahnanlagen  B.O.  8  78;  Überschreiten
der  Bahn  B.O,  &  79;  Verhalten  der  Reisenden  B.O.  $  81;  Bahnbeschädigung  und
Betriebsstörungen  B.O.  8  80.  .

68  B.O.  82,  wenn  nicht  nach  allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  höhere
Strafe  verwirkt  ist.  .  ,  ,

89  Fritsch  (Gleim),  Art.  Eisenbahnpolizei;  Fleiner  S.  290%,

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