Eisenbahnen. $ 74. 355
durchgehenden Verkehr beruhen auf Vereinbarung unter den beteiligten
Verwaltungen. Für die jetzige Gestaltung der Gütertarife
sind die Bestimmungen maßgebend, die auf der Generalkonferenz
der deutschen Eisenbahnverwaltungen im Februar 1877 in Berlin
festgestellt wurden. Auf die Tarife der Privatbahnen ist den staatlichen
Aufsichtsbehörden eine Einwirkung eingeräumt, die wesentlich
durch die Bestimmungen der Konzessionsurkunden geregelt wird.
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu®“. Diese
Kontrolle schließt lediglich die Befugnis in sich, von den Tarifen
Kenntnis zu nehmen und die Einhaltung der auf sie bezüglichen
gesetzlichen und konzessionsmäßigen Vorschriften zu überwachen ®,
Das Reich soll darauf hinwirken, daß eine möglichst weitgehende
Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere
daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen,
Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln ein
dem Bedürfnisse der Landwirtschaft und Industrie entsprechender
ermäßigter Tarif und zwar zunächst tunlichst der Einpfennig-Tarif
eingeführt werde5®, Zur Herbeiführung dieses Resultates sind der
Reichsregierung keinerlei obrigkeitliche Befugnisse eingeräumt; sie
ist auf die Herbeiführung einer Verständigung mit den Eisenbahnverwaltungen
angewiesen. Nur in einer Beziehung steht dem Reiche
eine direkte Einwirkung auf das Tarifwesen zu. Bei eintretenden
Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebensverhältnisse
hat der Kaiser das Recht, einen auf Vorschlag des
Bundesratsausschusses für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festzustellenden
niedrigen Spezialtarif für den Transport von Getreide,
Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln einzuführen, der aber nicht
unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte
geltenden Satz herabgehen darf.
Im Interesse des Eisenbahnbetriebes sind dem Publikum Beschränkungen
und Verpflichtungen auferlegt; sie stellen die Voraussetzungen
fest, unter denen das Betreten der Bahn gestattet ist, und
regeln das Verhalten der die Bahn benutzenden Personen°’. Ihre
Übertretung ist mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bedroht®®, Die
Ausübung der Bahnpolizei?, der Durchführung der Maßregeln
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes, zur Beförderung
der Personen und Frachten ist Sache der Eisenbahnverwaltungen ;
6$ R.Verf. Art. 45. . .
5 Vgl. die Äußerungen des Bundeskommissars Delbrück und des Abg.
Michaelis in der Reichstagssitzung vom 1. April 1867 \Sten, Ber. 8. 507);
Perrot, Die Kontrolle des Reichs über das Eisenbahntarifwesen, Annalen 1874,
S. 1087; Laband® 8, 1I7; Haenel 1, 609. . \
#86 R,Verf. Art. 45. Schlußprotokoll zum Vertr. mit Württemberg vom
25. November 1870 Nr. 2. ö . ,
67 Dies sind die allgemeinen Bestimmungen für das Publikum B.O. 377;
die Bestimmungen über das Betreten der Bahnanlagen B.O. 8 78; Überschreiten
der Bahn B.O, & 79; Verhalten der Reisenden B.O. $ 81; Bahnbeschädigung und
Betriebsstörungen B.O. 8 80. .
68 B.O. 82, wenn nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist. . , ,
89 Fritsch (Gleim), Art. Eisenbahnpolizei; Fleiner S. 290%,
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