für Invalidenversicherung 1693 Eintragungen. Die
meisten dieser Maßnahmen sind auch bestimmt und
geeignet, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
zwischen der Abteilung für Unfallversicherung und
der Abteilung für Invalidenversicherung zu sichern,
soweit diese erforderlich ist, wie namentlich in Fragen
des Prozeßverfahrens. In neuerer Zeit haben endlich
einige Präsidialverfügungen besondere Vorkehrungen
getroffen, um auf dem Gebiete der Unfallversicherung
noch mehr als zuvor auch möglichste
Einhelligkeit zwischen der Rechtsprechung und
den Verwaltungs= oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
des Amtes aufrecht zu erhalten.
Die früheren wie die jetzigen Gesetze über die Unfallund
die Invalidenversicherung und die auf ihrer Grundlage
ergangenen Kaiserlichen Verordnungen haben
weder umfassendere prozeßrechtliche Grundsätze für
die Behandlung der Entschädigungsansprüche im
Streitverfahren aufgestellt, noch eine erschöpfende
Prozeßordnung geschaffen wie etwa die Zivil= oder
die Strafprozeßordnung. Vielmehr beschränken sie
sich darauf, den Instanzenzug und die Zusammen-=setzung
der Spruchbehörden zu regeln, die Fristen für
die Einlegung der Rechtsmittel zu bestimmen und die
wichtigsten Punkte für das Verfahren festzulegen.
Wie die Vorberatungen zu den Kaiserlichen Verordnungen
über das Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt
und vor den Schiedsgerichten vom
5. August und vom 2. November 1885 klar ergeben,
hat man damals mit vollem Bedachte den Weg gewählt,
nur durch wenige Normativbestimmungen dem Verfahren
in großen Zügen die Grundlage zu geben, den
weiteren Ausbau aber der Rechtsübung, insbesondere
der des Reichs-Versicherungsamts, zu überlassen. Den
anderen, ebenfalls erwogenen Weg, eine in sich geschlossene
Prozeßordnung zu schaffen, die allen Gestaltungen
eines Rechtsstreits gerecht zu werden vermöchte,
hielt man bei der Neuheit des ganzen Gebiets
für zu gewagt. Die Rechtsübung werde — so
wurde damals an maßgebender Stelle ausgesprochen
— innerhalb des Rahmens der gegebenen Vorschriften
und in Anlehnung an das geltende Recht den auftretenden
Bedürfnissen nachzufolgen haben und auch
imstande sein, ihnen zu genügen. Hiernach lag es
hauptsächlich dem Reichs-Versicherungsamt ob, die
zahlreichen Lücken, die sich bei der Anwendung der Gesetze
und Berordnungen mehr und mehr herausstellten,
zu ergänzen. Seine Rechtsübung ist daher in weiter
Ausdehnung eine Quelle für das Prozeßrecht in Arbeiterversicherungssachen
geworden. Das Reichs-Versicherungsamt
ist dabei zunächst bestrebt gewesen, die
vorhandenen Vorschriften, wo sie versagten, im Wege
der Auslegung, insbesondere der siungemäßen Üübertragung
oder Ausdehnung zu ergänzen. Im übrigen
sind hierzu hauptsächlich die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
herangezogen worden, freilich mit vorsichtiger
Auswahl und vielfach unter Abänderungen
und Einschränkungen, die durch die Anpassung an den
andersartigen Stoff geboten erschienen. Nur wenig
konnte dagegen das für das Verwaltungsstreitverfahren
einzelner Bundesstaaten geltende Prozeßrecht
verwendet werden, trotz mancher innerer Verwandtschaft
der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Spruchtätigkeit
auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung.
Demn die in den Einzelstaaten bestehenden Regelungen
dieses Gebiets sind zu verschiedenartig, als daß sie
in größerem Umfang einer einheitlichen reichsrechtlichen
Gestaltung zur Grundlage dienen könnten. Im
ganzen genommen stimmt das Spruchverfahren vor
dem Reichs-Versicherungsamte, den Landes-Versicherungsämtern
und den Schiedsgerichten mit dem
Zivilprozeßverfahren und dem Verwaltungsstreitverfahren
darin überein, daß es wie diese in den Hauptfällen
ein förmliches (wenn auch weitgehend vom
Formenzwange befreites), kontradiktorisches ist, und
daß auf Grund dieses Verfahrens Urteile erlassen
werden, die von dem erkennenden Gerichte selbst —
abgesehen von den auch im Zivilprozesse zulässigen Berichtigungen
und Ergänzungen — nicht abgeändert
werden dürfen. Die Urteile des Reichs-Bersicherungsamts
und der Landes-Versicherungsämter erledigen
die Streitigkeiten endgültig und genießen deshalb
dieselbe Rechtskraft wie die höchstinstanzlichen Urteile
auf jenen beiden Nachbargebieten.
In engem Zusammenhange mit den einzelnen Prozeßvorschriften
stehen die das gesamte Streitverfahren
beherrschenden Prozeßgrundsätze. In dieser Beziehung
enthalten die Gesetze und Verordnungen kaum Andeutungen.
Das Reichs-Versicherungsamt mußte sich
deshalb hier seinen Weg fast in noch erheblicherem
Grade selbst suchen als bei den Einzelheiten des Verfahrens.
Andere Prozeßrechte boten höchstens Vorbilder,
die aber keineswegs ohne weiteres nachgeahmt
werden durften. So war es zunächst von vornherein
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