Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Ssaterländiicher  Hilfsdienit-Yrtilel

  II.
Diefe  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verlündung  in  Kraft.  Somej;
bei  der  Bemefjung  der  bi3  zu  diefem  Zeitpunkt  gezahlten  Tagegelder  anders  ye,.
fahren  worden  ift,  behält  e3  dabei  jeın  Bemenpen.  “

Derorönung,
betreffend  weitere  Bejtimmungen  zur  Ausführung  des  $  7
des  Gejeßes  über  den  vaterländijhen  Hilfsdienft,
Som  13.  Rodember  1917.

(Auf  Grund  des  $  19  des  Gefebes  über  den  vaterländiihen  Hilfsdienst  von,
5.  Dezember  1916.)  |

$  1.  Zum  Bmede  der  Heranziehung  zum  vaterländifden  Hilfsdienft  Haben
die  Drtsbehörden  die  nach  der  Verordnung  vom  1.  März  1917  aufgeftellte  Nad)-weijung
  nad)  Diaßgabe  der  folgenden  Beitimmungen  zu  eicänzen  und  die  Grgänzung
  dem  zuftändigen  Einberufungsausfchuffe  ($  7  Abf.  2  des  Gefekes)  bis
zum  20.  Dezember  1917  zur  Verfügung  zu  ftellen.  Beftehen  für  den  Bezirk  einer
DOrtsbehörde  mehrere  Einberufungsausfchüfje,  jo  regelt  die  Kriegsamtftelfe  die
Yuftändigfeit.  |

$  2.  Auf  öffentliche  Aufforderung  der  Ortsbehörde  haben  jich  die  nad)-tehend
  aufgeführten  Perfonen  innerhalb  der  in  der  Aufforderung  beitimmten
Srift  bei  der  darin  angegebenen  Stelle  perjönlich  zu  melden  und  die  für  die  Ausae
  einer  Meldefarte  nad)  anliegendem  Mufter  erforderlichen  Angaben  zu
maden:

1.  alle  männlichen  Deutjchen,  die  nad)  dem  31.  März  1858  geboren  find  und
das  fiebzehnte  Lebenzjahr  vollendet  haben,  fomweit  fie  nicht

a)  zum  altiven  Heere  oder  zur  aftiven  Marine  gehören  oder
b)  auf  Orund  einer  Reklamation  vom  Dienfte  im  Heere  oder  in  der  Marine
zurüdgeftellt  find,

2.  alle  männlihen  Ungehörigen  der  öfterreichiich-ungariihen  Monarchie,
die  nach  dem  31.  März  1858  geboren  find  und  das  fiebzehnte  Lebensjahr  vollendet
haben,  fomeit  jie  im  Gebiete  des  Deutichen  Reichs  ihren  Wohnfis  oder  ihren  ge-Mage
  Aufenthalt  haben  und  nicht  zum  aktiven  Heere  oder  zur  aktiven  Marine
gehören.

Die  Meldung  hat  am  Wohnort  des  Meldepflichtigen  zu  erfolgen.

8  3.  Wer  fich  gemäß  $$  2,  3,  6  Abf.  1  der  Verordnung  vom  1.  März  1917
perjönlich  oder  Ichriftlich  gemeldet  hat  und  dic  durch  Vorlegung  des  geftempelten
Abreißitreifens  der  Meldefarte  nackweifen  fannı,  braucht  fich  nicht  neu  zu  melden;
die  Pflichten  aus  den  naditehenden  $$  7,  9  gelten  jedody  auch)  für  ihn.

Dagegen  gilt  die  neue  Meldepflicht  auch  für  diejenigen,  welche  nach  $  5  der
Verordnung  vom  1.  März  1917  von  der  Meldepflicht  befreit  waren,  jomeit  ie
fich  nicht  gemäß  $  6  Abf.  1  derfelben  Verordnung  gemeldet  haben  und  dies  gemäß
Ubf.  1  nachweisen  Tönnen.

$  4.  Bon  der  perfönlichen  Meldung  ($  2)  ift  befreit,  wer  fich  innerhalb  der
in  der  öffentlihen  Aufforderung  der  Ortsbehörde  beftimmten  SFrift  bei  der  darın
angegebenen:  Stelle  fchriftlich  unter  ordnung@mäßiger  Ausfüllung  der  vorge
et  Karte  meldet.  Für  diefe  Meldung  ift  ebenfalls  dag  anliegende  Mufler
maßgebend.  mu

Sn  der  Aufforderung  ift  befanntzugeben,  wo  die  Meldepflichtigen  die  Melde:
farten  erhalten.

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