Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Cond.  sine  causa.  Amortisationsgesetze.  363

leistung,  durch  welche  der  Religiose  eigenthumsunfähig
  wird,  und  Alles,  was  er  im  Zeitpunkte  derselben
  besitzt  oder  nach  diesem  erwirbt,  dem  Kloster
ufällt:  Cap.  2,  6  X  de  statu  monach.  (3.  35),
ov.  123  cap.  38:  Conc.  Trid.  sess.  XXV
cap.  2  de  regular.  et  monial.;  und  da  dieser  Eigenthumsübergang
  nicht  als  eine  Gegenleistung  für  den
Unterhalt  des  Professen  im  Kloster  angesehen  werden
darf,  weil  der  Unterhaltsanspruch  des  Professen  schon
kraft  des  Gesetzes  und  ohne  Rücksicht  auf  das  Vermögen
  erworben  wird,  sowie  auch  die  Aufnahme  von
keinem  pretium  abhängig  gemacht  werden  soll:
Cap.  2  X  de  stat.  monach.  (3.  35),  Permaneder,
  Kirchenrecht  8.  276,  Eichhorn,  Kirchenrecht
Bd.  II  S.  589,  —  so  bildet  den  Rechtsgrund  für  die
Erwerbungen  des  Klosters  nicht  das  Verbleiben  in
demselben,  sondern  lediglich  der  Eintritt,  und
die  fortdauernde  Giltigkeit  dieses  Rechtsgrundes
könnte  daher  nur  durch  kirchenrechtliche  Nichtigkeitserklärung
  (irrilatio)  oder  Restitution  beseitigt  werden,
  aber  schlechterdings  nicht  durch  eine,  wenn  auch
noch  so  weit  gehende  Dispensation,  da  diese  nach
ihrer  regelmäßigen  Natur  ohne  rückwirkende  Kraft
ist  und  nur  auf  neuentstehende  Rechtsverhältnisse
von  Einfluß  sein  kann.  Nov.  5  cap.  4;  Brendel,
Kirchenrecht  Bd.  II  S.  887  Note;  Bochmer,
Princ.  jur.  can.  s.  424,  VO.  v.  17.  Nov.  1803
(Reg.-Bl.  S.  997).

Deshalb  können  die  Grundsätze  über  Rückgabe
der  dos  nach  aufgelöster  Ehe  eine  analoge  Anwendung,
  wie  Kläger  meint,  um  so  weniger  finden,  als,
abgesehen  davon,  daß  dieselben  auf  Spezialnormen
beruhen,  die  dos  nicht  für  die  Eingehung,  sondern
immer  nur  für  die  Dauer  der  Ehe  bestellt  wird
und  die  Ehefrau,  weit  entfernt  eigenthumsunfähig  zu
werden,  während  der  Ehe  das  dominium  naturale
an  der  Brautgabe  behält.