Cond. sine causa. Amortisationsgesetze. 363
leistung, durch welche der Religiose eigenthumsunfähig
wird, und Alles, was er im Zeitpunkte derselben
besitzt oder nach diesem erwirbt, dem Kloster
ufällt: Cap. 2, 6 X de statu monach. (3. 35),
ov. 123 cap. 38: Conc. Trid. sess. XXV
cap. 2 de regular. et monial.; und da dieser Eigenthumsübergang
nicht als eine Gegenleistung für den
Unterhalt des Professen im Kloster angesehen werden
darf, weil der Unterhaltsanspruch des Professen schon
kraft des Gesetzes und ohne Rücksicht auf das Vermögen
erworben wird, sowie auch die Aufnahme von
keinem pretium abhängig gemacht werden soll:
Cap. 2 X de stat. monach. (3. 35), Permaneder,
Kirchenrecht 8. 276, Eichhorn, Kirchenrecht
Bd. II S. 589, — so bildet den Rechtsgrund für die
Erwerbungen des Klosters nicht das Verbleiben in
demselben, sondern lediglich der Eintritt, und
die fortdauernde Giltigkeit dieses Rechtsgrundes
könnte daher nur durch kirchenrechtliche Nichtigkeitserklärung
(irrilatio) oder Restitution beseitigt werden,
aber schlechterdings nicht durch eine, wenn auch
noch so weit gehende Dispensation, da diese nach
ihrer regelmäßigen Natur ohne rückwirkende Kraft
ist und nur auf neuentstehende Rechtsverhältnisse
von Einfluß sein kann. Nov. 5 cap. 4; Brendel,
Kirchenrecht Bd. II S. 887 Note; Bochmer,
Princ. jur. can. s. 424, VO. v. 17. Nov. 1803
(Reg.-Bl. S. 997).
Deshalb können die Grundsätze über Rückgabe
der dos nach aufgelöster Ehe eine analoge Anwendung,
wie Kläger meint, um so weniger finden, als,
abgesehen davon, daß dieselben auf Spezialnormen
beruhen, die dos nicht für die Eingehung, sondern
immer nur für die Dauer der Ehe bestellt wird
und die Ehefrau, weit entfernt eigenthumsunfähig zu
werden, während der Ehe das dominium naturale
an der Brautgabe behält.