Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

8  1907
§  23.

Züge  dürfen  auf  freier  Strecke  nur  geschoben  werden,  wenn  der  Zug  nicht

mehr  als  50  Wagenachsen  enthält  und  der  vorderste  Wagen  mit  einem  wachthabenden
  Bremser  besetzt  ist  (&  16  Abs.  4).

8  24.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einer  Aufsichtsperson  untergeordnet
  sein.

8  25.

Bremsknüppel  dürfen  zum  Hemmen  einzelner  Fahrzeuge  nur  während  des
Nangierens  sowie  beim  Beladen  und  Entladen  verwendet  und  müssen  vor  Hindernissen
  (Weichenbock  usw.)  rechtzeitig  entfernt  werden:  sie  dürfen  niemals  zwischen
die  Radspeichen  gesteckt  werden.

*(  26.

Bei  angeheizten  Lokomotiven  muß,  solange  sie  stillstehen,  der  Regulator  geschlossen,
  die  Stenerung  in  Ruhe  geseht  und  die  Bremse  angezogen  sein.

Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter  Aufsicht  stehen.

Die  ohne  ausreichende  Aufsicht  wie  die  über  Nacht  auf  den  Gleisen  verbleibenden
  Wagen  sind  durch  geeignete  Vorrichtungen  festzulegen.

§  27.

Ohne  Erlaubnis  der  zuständigen  Aufsichtsperson  darf  außer  den  durch  ihren
Dienst  dazu  berechtigten  Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  oder  in  den  Wagen
mitfahren.

Die  regelmäßige  Beförderung  von  Bergleuten  ist  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung
  der  zuständigen  Aufsichtsbehörden  und  unter  Beachtung  der  im  Einzelfalle
  zu  erlassenden  Bestimmungen  gestattet.

8  28.
Der  Gebrauch  der  Dampfpfeife  oder  der  Preßluftpfeife  sowie  das  Offnen  der
Zylinderhähne  ist  auf  die  notwendigsten  Fälle  zu  beschränken.
In  der  Nähe  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Straße  soll  unter
möglichster  Vermeidung  des  Gebrauchs  der  Dampf=  oder  Preßluftpfeise  vorzugsweise
  die  Läntevorrichtung  der  Lokomotive  zur  Amwendung  kommen.