292 Kostenveriheilung nach 8 503 Abs. 3 der StPO.
weisen Gegensatze zu Vorstehendem mit Erkenntniß vom
3. Januar 1893 (Samml. Bd. 7 S. 323) angenommen,
daß die Anwendung des § 503 Abs. 3 nicht Statt hat,
wenn ein wegen eines durch mehrere Kundgebungen verübten
fortgesetzten Vergehens Angeklagter nur wegen
einer Kundgebung verurtheilt wird. Bei dieser Annahme
aber würde der Privatkläger — abgesehen von der Fragwürdigkeit
des Begriffs eines fortgesetzten Vergehens nach
unserem Strafgesetzbuche überhaupt — in den Stand gesetzt,
mehrere beliebige Acußerungen oder Thätlichkeiten,
welche offenbar selbständige Reate bilden würden, in
der Klage als ein fortgesetztes und in dieser Eigenschaft
zu ahndendes Vergehen zu bezeichnen oder allgemeinen
Strafantrag wegen eines Reates zu stellen und dadurch,
trotzdem das Gericht gemäß § 263 St PO. unabhängig
von der Antragstellung mehrere Reate annimmt und
theilweise auf Freisprechung erkennt, die Anwendbarkeit
des § 503 Abs. 3 und des 8 498 Abs. 1 St PO., weil
ja nur der Zusammenhang zwischen Antrag und Abschluß
des Verfahrens nach dem Gesetze in Berücksichtigung
kommt und doch wegen eines Reates, wie beantragt,
Verurtheilung erfolgte, anszuschließen, was das Oberlandesgericht
selbst nicht ganz zulassen will. Außerdem
ist der vom Oberlandesgericht zur Begründung besagten
Erkenntnisses aufgestellte Satz, daß der verurtheilte Angeklagte
auch die vom Kläger schuldhaft veraulaßten
Kosten zu tragen habe, nicht unbedenklich. Auch die
strafproceßrechtlichen Bestimmungen über Tragung der
Kosten, wenn diese auch unmittelbare Folge des Unterliegens
im Processe ist, haben ihren letzten Grund in den
civilrechtlichen Normen über Schadensersatz. Diesen
Normen widerspricht die Anschauung des Oberlandesgerichts.
Sie wäre nur dann zu rechtfertigen., wenn
eine ganz präcife diesbezügliche Vorschrift in der
SlPO. enthalten wäre; das ist aber nicht der Fall.
Im Gegentheil soll offenbar der § 503 Abs. 3 für