Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

354  IV.  Buch.  Die  Erledigung  der  Stastenstreitigkeiten.

Das  Recht  zur  warnungslosen  Versenkung  neutraler
Prisen  ist  im  Weltkrieg  vielfach  erörtert  worden.  Es  unterliegt
keinem  Zweifel,  daß  die  Versenkung  nach  den  Regeln  des  Kreuzerkrieges
  nur  in  dem  oben  erwähnten  Ausnahmefall  und  unter  den
dort  erwähnten  Vorsichtsmaßregeln  zulässig  ist.  Ebenso  zweifellos
ist  es  aber,  daß  im  Tauchbootkrieg  jener  Ausnahmefall  die  Regel
bilden  und  die  Rettung  der  Besatzung  wie  der  Schiffspapiere  nicht
immer  möglich  sein  wird.  Unrichtig  aber  wäre  es,  daraus  die  Unzulässigkeit
  der  Tauchbootwaffe  im  Kampfe  gegen  die  Zuführung
von  Kriegskonterbande  ableiten  zu  wollen.  Denn  diese  Waffe  war
den  Signatarmächten  von  1899  und  1907  genau  bekannt;  trotzdem
haben  sie  keinerlei  Verbotsvorschriften  für  nötig  erachtet.

Es  darf  ferner  nicht  vergessen  werden,  daß,  nachdem  die  Londoner
  Erklärung  im  Weltkrieg  nicht  zur  Anwendung  kommt,  jeder
Kriegführende,  bei  dem  Fehlen  eines  Gewohnheitsrechtes,  die  Freiheit
  der  Entschließung  zurückgewonnen  hat.  Dazu  kommt  weiter  die
Erwägung,  daß  die  Abgrenzung  des  Sperrgebietes  den  neutralen  Mächten
ausnahmslos  rechtzeitig  bekanntgegeben  war,  so  daß  bei  Befahrung
der  Gefahrzone  die  Gefahr  den  Befahrenden  trifft  (oben  $411116).  Bei
den  deutschen  Sperrungen  ist  endlich  in  Betracht  zu  ziehen,  daß
jede  von  ihnen  eine  Repressalie  gegen  gleichartige  englische  Maßregeln
  war  2).

b)  Das  nehmende  Kriegsschiff  hat,  von  den  eben  besprochenen
Ausnahmefällen  abgesehen,  die  Prise  vor  das  nationale  Prisengericht
zu  stellen.  Soweit  das  Verfahren  nach  dem  nationalen  Recht  des
Nehmestaates  als  Reklameprozeß  gestaltet,  d.  h.  dem  Eigentümer  des
weggenommenen  Schiffs  der  negative  Beweis  der  Unschuld  aufgebürdet
ist,  sind  diese  Bestimmungen  durch  die  Erklärung  von  1909  geändert.
Nach  dieser  hat  die  nehmende  Macht  den  Beweis  der  Schuld  zu  erbringen
(unten  843)  Wird  die  Beschlagnahme  des  Schiffs  oder  der  Waren  von
dem  Prisengericht  nicht  bestätigt,  oder  wird  sie  ohne  gerichtliches  Verfahren
  im  Verwaltungswege  aufgehoben,  so  haben  die  Beteiligten  Anspruch
  auf  Schadensersatz,  es  sei  denn,  daß  ausreichende  Gründe  für
die  Beschlagnahme  vorgelegen  haben  (Art.64  von  1909).

Gegen  die  Entscheidung  des  nationalen  Prisengerichts  steht  der
Rekurs  an  den  internationalen  Prisenhof  offen  (unten  $  43).

c)  Die  neutrale  Prise  wird  frei,  wenn  sie  entkommt  oder  dem
aufbringenden  Kriegsschiff  wieder  weggenommen  wird.  Sie  wird  nicht

18)  Vgl.  oben  $  41  Note  10).  —  Hold  v.  Ferneck  1%.  Trautmann,
L.A.  XXVI  513.  —  Mit  der  Rechtswidrigkeit  der  Versenkung  entfällt  auch  die  Entschädigungspflicht;
  doch  sprechen  Billigkeitagrüände  dafür,  Entschädigung  zu  gewähren.
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