294
b) Verfügung, betreffend die Einlieferung der weiblichen Zuchthaus-Gefangenen in das Zuchthaus
zu Gotteszell.
Da man verfügt haben will, daß von jetzt an sämmtliche, zu lebenslänglicher
oder zeitiger Zuchthausstrafe verurtheilte Frauenspersonen in das Zuchthaus in Gotteszell
eingeliefert werden, so wird solches zur Nachachtung bekaunt gemacht.
Stuttgart, den 16. September 1872.
Mittnacht.
) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Einführung der Pharmacopoca Germanica.
Bezüglich der Einführung der mit dem 1. November d. J. in Kraft tretenden
Pharmacopoea Germanica wird Nachstehendes verfügt:
S. 1.
In allen Apotheken des Landes sind die in der Beilage verzeichneten Arzneistoffe stets
vorräthig zu halten. Andere Arzneimittel sind nur dann vorräthig zu halten, wenn sie
von den Aerzten des Orts oder der nähern Umgegend, worin sich die Apotheke befindet,
öfter verordnet und sonst verlangt werden.
S. 2.
Alle in den Apotheken vorhandenen Arzneimittel müssen die von der Pharmacopoea
Germanica verlangte Beschaffenheit haben.
Das spezifische Gewicht der Flüssigkeiten wird durch ein Aräometer, durch eine
hydrostatische Waage oder durch ein Gläschen von bekanntem Inhalt (10 Gramm, 50 Gr.
u. s. w.) ermittelt.
8. 3.
Die in der Pharmakopöe Seite 394 (Tabula B.) aufgeführten, als „cautissime
asservanda“ bezeichneten Substanzen sind in der bisher schon vorgeschriebenen Weise, getrennt
von andern Arzneistoffen, in einem abgeschlossenen Raum aufzubewahren.
Die auf Seite 395 bis 399 (Tahula C.) genannten, als „caute servanda“ bezeich-