Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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b)  Verfügung,  betreffend  die  Einlieferung  der  weiblichen  Zuchthaus-Gefangenen  in  das  Zuchthaus
zu  Gotteszell.

Da  man  verfügt  haben  will,  daß  von  jetzt  an  sämmtliche,  zu  lebenslänglicher
oder  zeitiger  Zuchthausstrafe  verurtheilte  Frauenspersonen  in  das  Zuchthaus  in  Gotteszell
  eingeliefert  werden,  so  wird  solches  zur  Nachachtung  bekaunt  gemacht.

Stuttgart,  den  16.  September  1872.
Mittnacht.

)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der  Pharmacopoca  Germanica.

Bezüglich  der  Einführung  der  mit  dem  1.  November  d.  J.  in  Kraft  tretenden

Pharmacopoea  Germanica  wird  Nachstehendes  verfügt:
S.  1.

In  allen  Apotheken  des  Landes  sind  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  stets
vorräthig  zu  halten.  Andere  Arzneimittel  sind  nur  dann  vorräthig  zu  halten,  wenn  sie
von  den  Aerzten  des  Orts  oder  der  nähern  Umgegend,  worin  sich  die  Apotheke  befindet,
öfter  verordnet  und  sonst  verlangt  werden.

S.  2.

Alle  in  den  Apotheken  vorhandenen  Arzneimittel  müssen  die  von  der  Pharmacopoea
Germanica  verlangte  Beschaffenheit  haben.

Das  spezifische  Gewicht  der  Flüssigkeiten  wird  durch  ein  Aräometer,  durch  eine
hydrostatische  Waage  oder  durch  ein  Gläschen  von  bekanntem  Inhalt  (10  Gramm,  50  Gr.
u.  s.  w.)  ermittelt.

8.  3.

Die  in  der  Pharmakopöe  Seite  394  (Tabula  B.)  aufgeführten,  als  „cautissime
asservanda“  bezeichneten  Substanzen  sind  in  der  bisher  schon  vorgeschriebenen  Weise,  getrennt
  von  andern  Arzneistoffen,  in  einem  abgeschlossenen  Raum  aufzubewahren.

Die  auf  Seite  395  bis  399  (Tahula  C.)  genannten,  als  „caute  servanda“  bezeich-