Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

210  Nr.  43.  1916.

II.

Der  Handel  mit  Saatkartoffeln  ist  durch  die  Bundesratsverordnung
vom  6.  Januar  1916  geregelt.  Die  Ausfuhr  von  Saatkartoffeln  aus  einem
Kommunalverbande  unterliegt  der  Genehmigung  oer  zuständigen  Kreisbehörde
für  Volksernährung.  Die  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  der  Handel  mit
Saatkartoffeln  zum  Zweck  der  Umgehung  der  Höchstpreisbestimmung  für  Speisekartoffeln
  benutzt  wird.

III.

Der  Ankauf  und  die  Ausfuhr  von  Fabrikkartoffeln  aus  einem
Kommunalverbande  erfolgt  nur  durch  die  Trockenkartoffelgesellschaft  bezw.  die
ihr  angeschlossenen  und  zum  Ankauf  ermächtigten  Trocknereien  und  Stärkefabriken,
  sowie  den  Verband  deutscher  Preßhefefabrikanten.  Die  Ankäufe  dürfen
nur  im  Einvernehmen  mit  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  erfolgen,
  bei  der  entweder  die  nötige  Zuweisung  der  Fabrikkartoffeln  zu  beantragen
  oder  die  Erlaubnis  zum  selbständigen  Ankauf  innerhalb  des  Kommunalverbandes
  einzuholen  ist.

Schwerin,  den  10.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  11.  März  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  24.  Februar  d.  Is.,  betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleder.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  Februar  d.  Is.,  betreffend
  den  Verkehr  mit  Leimleder,  wird  folgendes  bestimmt:

*i
Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §  8  der  Verordnung  sind  die  durch
die  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellten  Kommissare
  und  zwar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugeteilten  Aushebungsbezirks.
Die  örtliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  der  gewerblichen  Niederlassung
  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  nach  dem  Wohnsitz  des  zur  Überlassung
  Verpflichteten.