210 Nr. 43. 1916.
II.
Der Handel mit Saatkartoffeln ist durch die Bundesratsverordnung
vom 6. Januar 1916 geregelt. Die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus einem
Kommunalverbande unterliegt der Genehmigung oer zuständigen Kreisbehörde
für Volksernährung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Handel mit
Saatkartoffeln zum Zweck der Umgehung der Höchstpreisbestimmung für Speisekartoffeln
benutzt wird.
III.
Der Ankauf und die Ausfuhr von Fabrikkartoffeln aus einem
Kommunalverbande erfolgt nur durch die Trockenkartoffelgesellschaft bezw. die
ihr angeschlossenen und zum Ankauf ermächtigten Trocknereien und Stärkefabriken,
sowie den Verband deutscher Preßhefefabrikanten. Die Ankäufe dürfen
nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung erfolgen,
bei der entweder die nötige Zuweisung der Fabrikkartoffeln zu beantragen
oder die Erlaubnis zum selbständigen Ankauf innerhalb des Kommunalverbandes
einzuholen ist.
Schwerin, den 10. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 11. März 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 24. Februar d. Is., betreffend den Verkehr mit Leimleder.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 24. Februar d. Is., betreffend
den Verkehr mit Leimleder, wird folgendes bestimmt:
*i
Zuständige Behörden im Sinne des § 8 der Verordnung sind die durch
die Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissare
und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsbezirks.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der gewerblichen Niederlassung
oder in Ermangelung einer solchen nach dem Wohnsitz des zur Überlassung
Verpflichteten.