Volltext : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Politik  verdanken  wir  es,  daß  viele  kleine  Dynastien  sich  mit  dem  Reiche  ausgesöhnt
  haben.  Fürst  Bismarck  hat  in  wichtigeren  Dingen  als  in  der
oben  erwähnten  Frage  dem  Föderalismus  Konzessionen  gemacht.  Wir  erinnern
an  die  förderativen  Garantien  des  Antrages  des  Freiherrn  von  Franckenstein
vom  Jahre  1879,  an  die  Verlegung  des  Reichsgerichts  nach  Leipzig  u.  s.  w.
Fürst  Bismarck  hat  aber  bei  allem  Bestreben,  versöhnlich  zu  wirken,  stets
gezeigt,  wie  wenig  er  geneigt  ist,  dem  Bundesverhältnis  Zugeständnisse
zu  machen,  die  mit  den  Interessen  des  nationalen  Ganzen  unverträglich  erschienen.
  Er  trat  einmal  dem  Grafen  Münster  im  Reichstage  gegenüber,
welcher  auf  allen  Goldmünzen  das  Bildnis  des  Kaisers  haben  wollte,  während
die  Regierungen  dasjenige  ihrer  Landesherren  verlangten.  Er  sagte  damals:
„Wenn  es  sich  um  Interessen  des  Reiches  handelt,  durch  die  seine  Einheit  und
sein  Vorteil  wirklich  bedingt  ist,  dann  habe  ich  auch  bewiesen,  daß  die  partikularistischen
  Bedenken  unserer  Bundesgenossen  mich  nicht  abhalten,  die
Majorität  Preußens  im  Bundesrat  geltend  zu  machen.  Für  diese  Frage  aber
einen  Druck  auf  die  Bundesgenossen  auszuüben,  dazu  hat  uns  Gott  die  Macht,
die  Preußen  in  Deutschland  hat,  nicht  gegeben.“  In  diesen  Worten  bezeichnete
Fürst  Bismarck  die  Grenzen  seiner  Nachgiebigkeit  gegen  den  Partikularismus,
und  er  hat  diese  Grenzen  wiederholt  zu  hüten  gewußt.  Dem  Föderalismus
sein  Recht,  aber  dem  Reichsgedanken  das  Vorrecht;  das  war  die  Politik
Bismarcks.

Die  Frage  nahm  später  im  Reichstag  eine  Wendung  im  Sinne  der
ursprünglichen  Vorlage  des  Reichskanzlers,  und  der  Bundesrat  beschloß  in  der
Sitzung  vom  15.  April  1886,  dem  Gesetzentwurf  über  die  Rechtsverhältnisse
in  den  deutschen  Schutzgebieten  in  der  Fassung,  die  er  im  Reichstag  in  zweiter
Lesung  erhalten  hatte,  zuzustimmen.  Durch  diese  wurde  die  Beteiligung  des
Bundesrats  bei  dem  Erlaß  Kaiserlicher  Verordnungen  für  das  Schutzgebiet,
welche  in  dem  Regierungsentwurf  nicht  enthalten,  vom  Bundesrat  aber  hineinkorrigirt
  worden  war,  wieder  gestrichen.  Wie  verlautete,  hatte  dies  seitens  einiger
mittelstaatlichen  Regierungen  im  Bundesrat  zu  Verwahrungen  geführt,  die
auch  an  Aeußerungen  anknüpften,  welche  in  der  Reichstags-Kommission  über
den  verfassungsmäßigen  Anteil  des  Bundesrats  an  der  Reichs-Exekutive  gefallen
waren.1)

Preßgesetz.  Um  den  Anfang  November  1885  befaßte  der  Reichskanzler
den  Bundesrat  mit  dem  Antrag  der  preußischen  Regierung,  dem  §  22  des
Preßgesetzes  vom  7.  Mai  1874  folgende  Bestimmung  hinzuzufügen:

„So  lange  der  Thäter  nicht  ermittelt  ist  oder  außer  dem  Bereiche  der  inländischen
  Gerichtsgewalt  sich  befindet,  ruht  die  Verjährung  gegen  denselben,

1)  Zu  vergl.  ist  die  Erklärung,  welche  der  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts  am
10.  April  1886  über  die  Stellung  des  Bundesrats  zur  Frage  abgab.