Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

869.  Gesetz.  165

e)  muß  gemäß  V.  U.  8  54  und  nach  dem  Grundsatze,  daß,  sofern  nicht  eine  Verfassungsänderung
  inzwischen  eingetreten  sein  sollte,  zur  Aufhebung  oder  Aenderung  eines  Gesetzes
  zum  Mindesten  die  nämlichen  Organe  des  Staates  zuzustimmen  berufen  sind,  welche
zur  Entstehung  desselben  mitgewirkt  haben  —  angenommen  werden,  daß  was  einmal  in
der  Form  des  Gesetzes,  d.  h.  nach  ausdrücklich  eingeholter  Zustimmung  der  Landstände
geregelt  worden  ist,  auch  künftig  nicht  mehr  auf  anderem  Wege  geregelt  werden  kann,
welches  auch  der  Inhalt  sein  mag.

Außerdem  können  (gewöhnliche)  Gesetze  bestimmen,  daß  gewisse  Anordnungen  nur
im  Wege  des  Gesetzes  erlassen  werden  dürfen.

Uebrigens  pflegen  in  Baden  auch  solche  Aeußerungen  des  Staatswillens  in  die  Form
von  Gesetzen  eingekleidet  zu  werden,  die  nur  Gebote  an  die  Organe  des  Staates  selbst  zu
Handlungen,  welche  an  die  Zustimmung  der  Stände  gebunden  find,  enthalten  0.

Auch  sie  gelten  rechtlich  Gesetzen  gleich,  wie  sie  denn  auch  der  Sprachgebrauch  des
badischen  Staatsrechtes  von  den  Gesetzen  im  eigentlichen  Sinne  nicht  unterscheidet.  Zum
Begriff  von  Gesetz  im  Sinne  des  positiven  badischen  Staatsrechtes  gehört  hiernach  für  die
Zeit  seit  Einführung  der  Verfassung  die  formale  Voraussetzung,  daß  die  betr.  Verordnung
  oder  Anordnung  mit  Zustimmung  der  Stände  zu  Stande  gekommen  ist.

Somit  ist  für  die  eben  genannte  Zeit  Gesetz  jede  vom  Staatsoberhaupt  mit  Zustimmung
  der  Landstände  erlassene  und  zur  Darnachachtung  verkündete  Verordnung  oder
Anordnung.

Aus  dem  soeben  sowie  in  den  §§  21,  22,  33  Erwähnten  ergeben  sich  die  Rechtsgrundsätze
  über  die  Entstehung  der  Gesetze.  Sie  lassen  sich  dahin  zusammenfassen

A.  in  der  Zeit  vor  der  Einführung  der  Verfassung  wurden  die  Gesetze  erlassen  durch
das  Staatsoberhaupt  oder  in  dessen  Spezialauftrag  durch  die  oberste  Staatsbehörde  ohne
andere  Mitwirkung.

B.  Seit  der  Einführung  der  Verfassung  werden  die  Gesetze  erlassen  durch  den  Großherzog
  unter  Verantwortlichkeit  eines  Mitgliedes  des  Staatsministeriums  nach  erfolgter
Zustimmung  der  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung.  Es  wird  also  erfordert:

1.  daß  zwischen  dem  Großherzog  unter  der  eben  erwähnten  Verantwortlichkeit  und
den  Landständen  Uebereinstimmung  über  den  Inhalt  eines  zu  erlassenden  Gesetzes  vorhanden
und  in  gesetzlicher  Form  festgestellt  sei;

2.  daß  der  Großherzog  —  unter  der  erwähnten  Verantwortlichkeit  —  den  so  zu
Stande  gekommenen  Gesetzesvorschlag  bestätigt  und  dessen  Verkündung  als  Gesetz  befohlen  habe.

Daß  der  Großherzog  in  seiner  Entschließung  hierüber  frei  ist,  ist  schon  in  §  33
ausgeführt  worden.  «

Selbst  wenn  der  Entwurf  genau  mit  dem  Inhalt  und  in  der  Form  von  den  Landständen
  angenommen  worden  sein  sollte,  wie  ihn  die  großherzogliche  Regierung  selbst  vorgeschlagen
  hat,  besteht  für  den  Großherzog  keine  rechtliche  Nöthigung  zur  Bestätigung.  Es
besteht  auch  keine  Gesetzesbestimmung,  welche  vorschriebe,  daß  der  Großherzog  seine  Entschließung
  über  Bestätigung  eines  Gesetzes  binnen  einer  gewissen  Frist  zu  treffen  habe.
Doch  wird  nach  der  Natur  der  Sache  anzunehmen  sein,  daß  mit  der  Eröffnung  eines  neuen
Landtages  die  bis  dahin  noch  nicht  bestätigten,  vom  vorigen  Landtag  herrührenden  Gesetzentwürfe
  hinfällig  werden.

C.  Erforderlich  ist  ferner,  daß  die  Verkündung  des  Gesetzes,  jetzt  als  eines  vom

1)  Z.  B.  die  Gesetze  über  den  Staatshaushaltsetat,  auch  soweit  fie  nicht  gleichzeitig  die  Abgabesätze
  feststellen.  In  den  Gesetzen  über  die  Bildung  von  Gemeinden,  die  als  blos  einmalige  Handlungen
  erscheinen  könnten,  ist  auch  bei  kürzester  Fassung  in  Wirklichkeit  ein  Komplex  von  Satzungen
über  die  Rechtsverhältnisse  der  betreffenden  Staatsangehörigen  enthalten.