316 Servitut. Mangelndes Interesse.
sonst der Obermüller zur Bestellung der Servitut
schwerlich herbeigelassen hätte.
Man ging vielleicht davon aus, daß bei Tieferlegung
des Wehres vier Sägewerke das ganze Jahr
hindurch stille stehen müssen, berechnete die Leistungs-Fähigkeit
derselben, wenn sie das ganze Jahr hindurch
im Gange sind, und kapitalisirte sodann den
hiedurch zu ermöglichenden Jahresverdienst.
Auf solche Weise kann man freilich zu einem
Schadensbetrage kommen, welcher den Werth der
ganzen Mühle weit überschreitet 2).
Betrüge aber der Schaden auch wirklich 33800 fl.
und ständen sonach der Nutzen de5 Einen und der
Schaden des Anderen wirklich in sehr ungleichem
Verhältnisse, so müßte dieses dennoch ohne Einfluß
bleiben, weil das entscheidende Moment einzig und
allein in dem vorhandenen oder fehlenden Interesse
des Klägers liegt.
2) Solche unsinnige Berechnungen kommen gar nicht
selten vor. In einem Erpropriationsfalle wurde
eine Walkmühle, ein elendes Bretter= und Balkenwerk,
auf 15000 fl. geschätzt, weil man mittelst derselben
jährlich 600 fl. verdienen könne, und diesem
ein vierprozentiges Kapital von 15000 fl. entspreche.
Andere Sachverständige zeigten aber, daß das ganze
Werk mit Berücksichtigung der Wasserkraft, die man
überall in der betreffenden Umgebung haben könne, mit
500 fl., also mit dem 30sten Theile der anderen
Schätzung, vollauf bezahlt sei.
In einem anderen Expropriationsfalle wurde ein
Grundstück, welches der Besitzer kurz vorher um 1400 fl.
erkauft hatte, auf 32000 fl. geschätzt, weil es als
Steinbruch ausgebentet werden könne, und die vorhandene
Steinmasse wenigstens 32000 fl. werth sei.
Im Gegenbeweise wurde aber gezeigt, daß die Steine
nur mit großem Kostenaufwande gebrochen werden
könnten und daß hiezu ein Zeitraum von wenigstens
50 Jahren erforderlich wäre, der Besitzer also nicht
so zu entschädigen sei, als ob er jetzt schon die ganze
Steinmasse ausgebrochen und zu den gegenwärtigen
Preisen verwerthet hätte.