Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Anlage  6.  235

8  29.  Der  Transportat  wird  mit  den  Geldern,  Papieren  und  Effecten  am  Bestimmungsort
  an  diejenige  Behörde  abgeliefert.  welche  zu  seiner  Annahme  verbunden  ist,  oder  an
diejenigen,  welche  sie  zur  Empfangnahme  des  Transportaten  an  der  Grenze  oder  sonst  entgengeschickt
  haben  sollte.

Ueber  die  richtige  Ablieferung  des  Transportaten  wird  auf  dem  Transportzettel
quittirt,  und  in  Ansehung  der  Erstattung  der  Transportosten  nach  §  14  verfahren.

§  30.  Die  Transporte  müssen  allenthalben  von  Jedermann,  besonders  aber  von  den
Obrigkeiten  mit  gehöriger  Achtung  aufgenommen,  die  Rcquisitionen  des  Transportführers
  mit  Willfährigkeit  und  Schnelligkeit  erfüllt,  und  überhaupt  den  Transporten  allenthalben
  Hilfe  und  Beistand  schleunig  geleistet  werden.  Die  Transport-Begleiter  müssen
dagegen  sich  bescheiden  betragen,  und  zu  keinen  gegründeten  Beschwerden  Veranlassung  geben,
  widrigenfalls  aber  ernstlich  bestraft  werden.

Neben  den  hiernach  gesehlich  entweder  administratorisch  oder  criminalrechtlich  zu  erkennenden
  Strafen  verlieren  diejenigen  Transporteurs,  welche  einen  Transportaten  auf
dem  Transport  haben  entspringen  lassen,  wenn  ihnen  auch  nur  der  geringste  Grad  von
Fahrläßigkeit  zur  Last  fällt,  die  etwa  statthabenden  Transportgebühren,  und  müssen  die
auf  die  Wiedererhaltung  der  entsprungenen  Transportaten  verwendeten  Kosten,  Prämien
u.  s.  w.  tragen,  auch  dem  Befinden  nach,  ihrer  Obrigkeit  die  von  derselben  verlegten,  ihr
aber  nicht  wieder  zu  erstattenden  (3  14)  Transportkosten  ersetzen;  überdem  sind  nachläßige
Transporteurs  von  ferneren  Transporten  auszuschließen,  und  auf  ihre  Kosten  durch  zuverläßige
  Stellvertreter  zu  ersetzen.  ·"

Anlage  6.
Instruktion
für  den  Transport  von  Verbrechern  und  Vagabonden  auf  den
schlesischen  Eisenbahnen.

8  1.  Die  auf  den  Eisenbahnen  zu  befördernden  Verbrecher=  und  Vagabonden-Trausporte
  werden  für  jeden  Kreis  in  der  Kreisstadt  gesammelt,  und  ist  deren  Absendung  von
dort  (wenn  bei  weiterer  Entfernung  der  Kreisstadt  von  der  betreffenden  Eisenbahn-Station
cine  oder  mehrere  Uebernachtungen  nothwendig  werden,  von  der  Eten  Transport-Station
stets  so  einzurichten,  daß  der  Transport  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  der  Abfahrt
des  betreffenden  Zuges  auf  der  Eisenbahn-Station  eintrifft.  —  Der  Transport  aus  der
Kreis-Stadt  nach  der  Eisenbahn-Station  erfolgt  nach  den  durch  die  General-Transport-Instruktion
  vom  16.  September  1816  ertheilten  und  den  dieselbe  erläuternden  und  ergänzenden
  Vorschriften.  «  ·

§  2.  Da  die  Zahl  der  Transporteure  bei  Eisenbahn-Transporten  in  der  Regel  weit
geringer  sein  wird  (vergleiche  §  8),  als  dies  in  der  General-Transport-Instruktion  für  Fuß-Transporte
  vorgeschrieben  ist,  so  bestimmt  die  absendende  Behörde  gleich  bei  Abfertigung
des  Trausports,  welche  von  den  Transporteuren  den  Transport  auf  der  Eisenbahn  begleiten
  und  welche  dagegen  nach  Uebergang  des  Transports  auf  die  Eisenbahn  wieder  umkehren
  sollen.  Die  zur  Rückkehr  bestimmten  Transporteure  dürfen  jedoch  den  Transport
nicht  eher  verlassen,  als  bis  letzterer  im  Eisenbahnwagen  untergebracht  ist  und  der  Zug  sich
in  Bewegung  gesetzt  hat.  *  »  .  «

3JmAÜz-Der  Transporteur,  welcher  bestimmt  ist,  den  Transport  auf  der  Eisenbahn  bis
zum  Bestimmungsorte  zu  begleiten,  oder  bei  mehreren  derartigen  Transporteuren  derjenige,
welcher  mit  der  Hührung  des  Transports  betraut  ist  (8  8),  erhält  außer  dem  schon  4  in
Gebrauch  befindlichen  und  bis  zur  Ablieferung  des  Transportes  in  seinen  Händen  bleibenden
Transportzettel  noch  einen  besonderen,  von  der  absendenden  Behörde  ausgestellten  und  an
die  betreffende  Eisenbahn-Verwaltung  lautenden  Requisitionsschein,  auf  Grund  dessen  die
Beförderung  des  Transports  auf  der  Eisenbahn  erfolgt.  «

Der  Reauisitionsschein  muß  jederzeit  die  Anzahl  und  die  Namen  der  Transporteure  und
Transportaten,  den  Bestimmungsort  des  Transports,  sowie  die  Stationen,  innerhalb
welcher  derselbe  auf  der  betreffenden  Eisenbahn  zu  befördern  ist,  enthalten,  und  dient  der
Eisenbahn-Verwaltung  als  Ausweis  über  die  stattgefundene  Beförderung  und  als  Grundlage
  der  demnächst  aufzustellenden  Liquidation  des  Fahrgeldes  (§  11).  Z„

MuP  der  Transport  mehrere  Eisenbahnen  passiren,  so  wird  für  jede  einzelne  Bahn
ein  besonderer  Requisitionsschein  ausgestellt.  «  "·

»hsLSobaldeinaufderEisenbahnweiterzubefördernder  Trank-»Fort  auf  der  Ei—
senbahn-Station  ankommt,  hat  sich  der  Führer  des  Transports  bei  dem  Bahnhofs-Inspector
  zu  melden,  welcher  dem  Transporte,  so  weit  es  die  Räumlichkeit  gestattet,  ein  von
den  Passagierzimmer  getrenntes  einstweiliges  Unterkommen  auweist,  und  näher  bestimmt,
wenn  der  Transport  in  den  Eisenbahnzug  einsteigen  soll.  Vor  dem  Einsteigen  in  den