Anlage 6. 235
8 29. Der Transportat wird mit den Geldern, Papieren und Effecten am Bestimmungsort
an diejenige Behörde abgeliefert. welche zu seiner Annahme verbunden ist, oder an
diejenigen, welche sie zur Empfangnahme des Transportaten an der Grenze oder sonst entgengeschickt
haben sollte.
Ueber die richtige Ablieferung des Transportaten wird auf dem Transportzettel
quittirt, und in Ansehung der Erstattung der Transportosten nach § 14 verfahren.
§ 30. Die Transporte müssen allenthalben von Jedermann, besonders aber von den
Obrigkeiten mit gehöriger Achtung aufgenommen, die Rcquisitionen des Transportführers
mit Willfährigkeit und Schnelligkeit erfüllt, und überhaupt den Transporten allenthalben
Hilfe und Beistand schleunig geleistet werden. Die Transport-Begleiter müssen
dagegen sich bescheiden betragen, und zu keinen gegründeten Beschwerden Veranlassung geben,
widrigenfalls aber ernstlich bestraft werden.
Neben den hiernach gesehlich entweder administratorisch oder criminalrechtlich zu erkennenden
Strafen verlieren diejenigen Transporteurs, welche einen Transportaten auf
dem Transport haben entspringen lassen, wenn ihnen auch nur der geringste Grad von
Fahrläßigkeit zur Last fällt, die etwa statthabenden Transportgebühren, und müssen die
auf die Wiedererhaltung der entsprungenen Transportaten verwendeten Kosten, Prämien
u. s. w. tragen, auch dem Befinden nach, ihrer Obrigkeit die von derselben verlegten, ihr
aber nicht wieder zu erstattenden (3 14) Transportkosten ersetzen; überdem sind nachläßige
Transporteurs von ferneren Transporten auszuschließen, und auf ihre Kosten durch zuverläßige
Stellvertreter zu ersetzen. ·"
Anlage 6.
Instruktion
für den Transport von Verbrechern und Vagabonden auf den
schlesischen Eisenbahnen.
8 1. Die auf den Eisenbahnen zu befördernden Verbrecher= und Vagabonden-Trausporte
werden für jeden Kreis in der Kreisstadt gesammelt, und ist deren Absendung von
dort (wenn bei weiterer Entfernung der Kreisstadt von der betreffenden Eisenbahn-Station
cine oder mehrere Uebernachtungen nothwendig werden, von der Eten Transport-Station
stets so einzurichten, daß der Transport mindestens eine halbe Stunde vor der Abfahrt
des betreffenden Zuges auf der Eisenbahn-Station eintrifft. — Der Transport aus der
Kreis-Stadt nach der Eisenbahn-Station erfolgt nach den durch die General-Transport-Instruktion
vom 16. September 1816 ertheilten und den dieselbe erläuternden und ergänzenden
Vorschriften. « ·
§ 2. Da die Zahl der Transporteure bei Eisenbahn-Transporten in der Regel weit
geringer sein wird (vergleiche § 8), als dies in der General-Transport-Instruktion für Fuß-Transporte
vorgeschrieben ist, so bestimmt die absendende Behörde gleich bei Abfertigung
des Trausports, welche von den Transporteuren den Transport auf der Eisenbahn begleiten
und welche dagegen nach Uebergang des Transports auf die Eisenbahn wieder umkehren
sollen. Die zur Rückkehr bestimmten Transporteure dürfen jedoch den Transport
nicht eher verlassen, als bis letzterer im Eisenbahnwagen untergebracht ist und der Zug sich
in Bewegung gesetzt hat. * » . «
3JmAÜz-Der Transporteur, welcher bestimmt ist, den Transport auf der Eisenbahn bis
zum Bestimmungsorte zu begleiten, oder bei mehreren derartigen Transporteuren derjenige,
welcher mit der Hührung des Transports betraut ist (8 8), erhält außer dem schon 4 in
Gebrauch befindlichen und bis zur Ablieferung des Transportes in seinen Händen bleibenden
Transportzettel noch einen besonderen, von der absendenden Behörde ausgestellten und an
die betreffende Eisenbahn-Verwaltung lautenden Requisitionsschein, auf Grund dessen die
Beförderung des Transports auf der Eisenbahn erfolgt. «
Der Reauisitionsschein muß jederzeit die Anzahl und die Namen der Transporteure und
Transportaten, den Bestimmungsort des Transports, sowie die Stationen, innerhalb
welcher derselbe auf der betreffenden Eisenbahn zu befördern ist, enthalten, und dient der
Eisenbahn-Verwaltung als Ausweis über die stattgefundene Beförderung und als Grundlage
der demnächst aufzustellenden Liquidation des Fahrgeldes (§ 11). Z„
MuP der Transport mehrere Eisenbahnen passiren, so wird für jede einzelne Bahn
ein besonderer Requisitionsschein ausgestellt. « "·
»hsLSobaldeinaufderEisenbahnweiterzubefördernder Trank-»Fort auf der Ei—
senbahn-Station ankommt, hat sich der Führer des Transports bei dem Bahnhofs-Inspector
zu melden, welcher dem Transporte, so weit es die Räumlichkeit gestattet, ein von
den Passagierzimmer getrenntes einstweiliges Unterkommen auweist, und näher bestimmt,
wenn der Transport in den Eisenbahnzug einsteigen soll. Vor dem Einsteigen in den