Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 1-13. (1)

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  9.  Tit.:  Auslobung.  425

in  derselben  Weise  wie  die  Auslobung  bekannt  gemacht  wirds
oder  wenn  er  durch  besondere  Mittheilung“  erfolgt.

Auf  die  Widerruflichkeit  kann  in  der  Auslobung  verzichtet
werden?;  ein  Verzicht  liegt  im  Zweifel  in  der  Bestimmung
einer  Frist"  für  die  Vornahme  der  Handlung.

1  582,  II  a  590,  IID  645,  III  645.  M.  1,  209,  II,  521  bis  523.  Prot.  1I
n7.6.0  M.  3  Ob  der  Auslobende  von  der  V  1

1.  Vgl.  §  657  A.  3.  9  er  Vornahme
Handlung  #Ans  der  Handelnde  von  der  Auslobung  Kenntnis  zu  de
hat,  ist  unerheblich.  Dem  Widerrufenden  gegenüber  ist  zu  beweisen
daß  die  Handlung  zur  Zeit  des  Widerrufs  bereits  vorgenommen  war.

2.  Im  Falle  des  §  657  A.  6  steht  der  Widerruf  den  Erben  oder
dem  gesetzlichen  Vertreter  zu.  Anfechtung  bei  Auslobung  wegen  FIrrtums,
  Zwangs,  Betrugs  88  119  ff.  ist  nicht  ausgeschlossen,  vgl.  §  657  A.  6.

J5.  8  657.  Ist  eine  Zeitung,  worin  die  Auslobung  bekannt  gemacht
war,  eingegangen,  so  wird  der  Widerruf  in  einer  entsprechenden  anderen
Zeitung  bekannt  ön  machen  sein;  event.  dürfte  §  132-:  anwendbar  ein
3  4.  Ab  vor  §  104.  Z.  B.  wenn  der  Auslobende  Kenntnis  daen.
hat,  daß  eine  bestimmte  Person  Vorbereitungen  zur  Vornahme  der  ausgelobten
  Handlung  macht.  Statt  der  besonderen  Mitteilung  genügt  aber
auch  öffentliche  Bekanntmachung.  Schadensersatzansprüche  für  etwaige
Mühe  und  Kosten  sind  ausgeschlossen.  4  .»

5.  Dem  Widerrufenden  gegenüber  ist  der  Verzicht  darzutun.

C□O  6.  88  186  ff.  Fruchtloser  Fristablauf  entbindet  selbstverständlich
Auslobenden  Agl.  auch  8  6611,  wonach  bei  der  Preisbewerbung
die  Bestimmung  einer  Frist  ein  Erfordernis  der  Auslobung  ist.

3.  Mehrmallne-  Handlung  5.  659.
“!  Ist  7“.  Handlung,  für  welche  die  Belohnung  ausgesetzt  ist
mehrmals.“  Vorgenommen  worden,  so  gebührt  die  Belohnung
demjenigen,  welcher  die  Handlung  zuerst  vorgenommen  hat.
Int  die,  Handlung  von  Mehreren  gleichzeitig  vorgenommen
worden,  so  Lebührt  jedem  ein  gleicher  Theils  der  Belohnung.
Läßt  sich  die  Belohnung  wegen  ihrer  Beschaffenheit  nicht  theilen
oder  soll  nach  dem  Inhalte  der  Auslobung  nur  Einer  die  Belohnung
  erhalten,  so  entscheidet  das  Loos.“

1  583,  I1à  51  1,  IIb  616,  I1I  616.  M.  1I,  523.  Prot.  1,  318.

1.  Anders  im  §  660.

2.  Der  Auslobende  hat  die  mehrmalige  Vornahme  der  Handlung,
der  andere  Teil  darzutun,  daß  er  sie  zuerst  vorgenommen  hat.  Wgl.
aber  §  6612.  Bei  irrtümlicher  Belohnung  der  später  vorgenommenen
Handlung  hat  der  Auslobende  die  Rückforderung  (§  812),  und  zwar
auch  dann,  wenn  derjenige,  der  zuerst  die  Handlung  vorgenommen  hat,
auf  die  Belohnung  verzichtet  hat.  '