Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

128  Die  gallischen  Kelten.  Kap.  IVII.

durch  die  Gewalt  der  Waffen  bestimmt.  So  stellt  die  Korporation
die  Einheit  der  in  Bünde  und  Stämme  zersplitterten  Nation  dar.
Während  Caesar  zwar  ihre  Eigenart  schildert,  zeigt  er  doch
nicht,  wie  sie  bei  den  Gallien  bewegenden  Ereignissen  sich  verhielten.
  Nur  den  Druiden  Divitiakus,  einen  Freund  des  Cicero,
zeichnet  er  als  den  Führer  der  romfreundlichen  Partei  bei  den
mächtigen  Haeduern,  als  einen  dem  Caesar  persönlich  Ergebenen
mit  grosser  Wärme  I  19,  20,  81,  32.

Die  Lehre  der  Druiden  umfasst  Wissenschaft  und  Religion,
die  Gestirne  und  ihren  Lauf,  die  Grösse  der  Erde  und  ihrer
Länder,  die  Macht  und  die  Gewalt  der  unsterblichen  Götter  und
die  Seelenwanderung.  Wie  die  Germanen  rechnen  sie  den  Tag  vom
Abend  ab  und  zählen  nach  Nächten,  nicht  nach  Tagen.  Germ.  11.

Zahlreiche  Schüler,  uneigennützige  und  durch  die  bevorzugte
  Stellung  der  Druiden  verführte,  strömen  ihnen  zu.  Viele
wandern  nach  Britannien,  um  an  der  Quelle  zu  studieren.  Einige
bleiben  zwanzig  Jahre  lang  im  Unterricht,  bei  welchem  der  Stoff
geheim  gehalten,  nicht  niedergeschrieben  wird  und  in  einer
grossen  Menge  von  Versen  auswendig  zu  lernen  ist.

Die  Funktionen  der  Druiden.

Sie  versehen  den  Gottesdienst,  besorgen  die  Opfer,  öffentliche
  (auch  Menschenopfer)  und  private,  erklären  die  Satzungen
der  Religion,  und  üben  alljährlich  im  Land  der  Karnuten  die
Rechtspflege.  Hier  finden  sich  die  Parteien,  Stammverbände
und  Private  ein,  und  es  werden  fast  alle  Streitigkeiten  des  Strafrechts
  und  des  Privatrechts  geschlichtet  (insbesondere  werden
Mord,  Nachlasssachen,  Grenzstreitigkeiten  genannt)  und  Bussen
und  Strafen  festgesetzt.  Die  Entscheidungen  werden  mit  Ehrerbietung
  entgegengenommen.  Die  Vollstreckung  des  Urteils
wird  Stämmen  und  Privaten  gegenüber  durch  Interdikt  erzwungen,
Der  Gebannte  wird  einem  Nichtswürdigen  gleich  erachtet,  es  wird
ihm  kein  Recht  und  keine  Ehrenstelle  gewährt  und  der  Verkehr
mit  ihm  ausgeschlossen.  Gall.  VI  13,  14,  16—18.