Inhaltsverzeichnis : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXIII.  383

entsprechende  Minderung  seiner  Steuerpflicht  vom  1.  des  Monats  an,  in  welchem  diese
Aenderung  eingetreten  ist,  zur  Folge.

2.  Ein  „gänzlicher  Verlust“  oder  ein  „gänzliches  Aufhören“  mit  der  in  Artikel  14  des
Gesetzes  bezeichneten  Folge  wird  übrigens  dann  nicht  angenommen,  wenn  Kapitalvermögen  in
einem  Gewerbebetrieb  oder  in  liegenschaftlichem  Besitz  angelegt  wird  oder  wenn  ein  Zinsenund
  Rentenbezug  vom  Steuerpflichtigen  auf  einen  Andern  übergeht.  Unter  dem  „Aufhören
der  Voraussetzungen  der  Artikel  3  und  4“"  ist  der  Fall  des  Todes  des  Steuerpflichtigen  nicht
begriffen.  Ist  der  Erblasser  nach  dem  1.  April  eines  Jahres  gestorben,  so  sind  die  Erben
verpflichtet,  für  dieses  Jahr  die  Steuer,  soweit  sie  noch  nicht  bezahlt  ist,  zu  entrichten.

3.  Wenn  der  gänzliche  Verlust  eines  Zinsen=  und  Rentenbezugs  oder  die  Verlegung  des
Wohnsitzes  aus  dem  Inland  vor  dem  1.  April  oder  auf  diesen  Tag  erfolgt  ist,  so  ist  der
verlorene  Bezug,  beziehungsweise  das  Renteneinkommen  des  Weggezogenen  für  das  ganze
Jahr,  in  welchem  die  Aenderung  stattgefunden  hat,  steuerfrei  zu  belassen.

8  10.

Eine  selbständige  Steuerpflicht  der  Erbmasse  tritt  nach  Artikel  15  in  Ver-Zu  Ariilel  16
bindung  mit  Artikel  12  des  Gesetzes  nur  dann  ein,  wenn  an  dem  auf  den  Tod  des  Erblassers  des  Gesebes.
folgenden  ersten  April  die  Erbschaft  noch  nicht  auseinander  gesetzt  ist  (§§  2032,  2042  ff.
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).  Jedoch  sind  die  Anfälle  an  Erben,  die  nach  Artikel  3  und  4
des  Gesetzes  im  Großherzogthum  nicht  steuerpflichtig  sind,  von  der  Rentensteuer  freizulassen.

11.

1.  Hinsichtlich  der  Behandlung  der  wandelbaren  Zinsen=  und  Renteneinnahmen,  Zu  Artikel  16
Schuldzinsen  und  Lasten  (Artikel  16  Absatz  5  und  6  des  Gesetzes)  finden  die  Bestimmungen  in  §  19  des  Gesebes.
Absatz  6  und  7  der  Verordnung  vom  6.  Februar  1901,  den  Vollzug  des  Einkommenstenergesetzes
  betreffend,  entsprechende  Anwendung.

2.  Ein  auf  den  1.  April  unbeibringlicher  Zinsen=  und  Rentenbezug,  von  welchem  nach
Lage  der  Verhältnisse  mit  Bestimmtheit  anzunehmen  ist,  daß  er  überhaupt  nie  mehr
flüssig  werden  wird,  ist  als  ein  solcher  Bezug  zu  behandeln,  welcher  gänzlich  in  Verlust  gefallen
  ist  oder  aufgehört  hat  (Artikel  14  des  Gesetzes  und  §  9  dieser  Verordunng).

3.  In  diesem  Falle  findet  daher  die  Vorschrift  in  Artikel  16  vorletzter  Absatz  des  Gesetzes,
  wornach  unbeibringliche  Zinsen  und  Renten  erst  nach  zweijähriger  Dauer  der  Unterbrechung
  des  Bezugs  unversteuert  bleiben  dürfen,  keine  Anwendung.

4.  Im  Uebrigen  ist  dem  Erforderniß  „sorgfältiger  Beitreibung“  genügt,  wenn  der
Steuerpflichtige  nachweislich  zur  Beibringung  der  ausstehenden  Bezüge  das  den  Umständen
nach  Geeignete  und  Erforderliche  gethan  hat.  Daß  die  Betreibung  eine  gerichtliche  gewesen
sei,  ist  demnach  nicht  unter  allen  Umständen  geboten.

5.  Rentenbezüge,  welche  als  unbeibringlich  nicht  zu  versteuern  waren,  später  aber  flüssig
werden,  unterliegen  der  Besteuerung  nur  für  die  Folgezeit.