Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

4.  die  Verpflichtungen  der  Mitglieder;

5.  das  Verhältnis  der  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten  sowie
am  Stimmrechtef

6.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die  Feststellung  und  Entlastung
der  Rechnung;

7.  die  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Vorstandes,  die  Befugnisse  des

Vorstandes  und,  wenn  er  aus  mehreren  Mitgliedern  besteht,  auch  die
seines  Vorsitzenden,  die  Form  für  den  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder
und  die  Beurkundung  ihrer  Beschlüsse;

8.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  für  die  Zusammenberufung  der
Mitgliederversammlung  oder  des  an  ihre  Stelle  tretenden  Ausschusses
und  die  Beurkundung  ihrer  Beschlüsse;

9.  die  Gegenstände,  die  der  Beschlußfassung  der  Mitgliederversammlung
oder  des  Ausschusses  unterliegen  sollen;

10.  die  Form  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft;

11.  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  die  Bekanntmachungen  aufzunehmen
sind,  soweit  sie  nach  Gesetz,  Satzung  oder  Beschlüssen  der  Genossenschaftsorgane
  durch  öffentliche  Blätter  zu  ergehen  haben.

(e)  Der  Satung  ist  ein  Verzeichnis  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  beizufügen.

  Es  ist  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

"#44.

Die  Satzung  kann  Vorschriften  über  Bildung  eines  Schiedsgerichts  treffen,
das  bei  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche  Angelegenheiten  auf  Anrufen  beider
Parteien  entscheidet.

 

(45.

)Die  Genossenschaft  steht  unter  Aufsicht  des  Staates.  Die  Aufsicht
beschränkt  sich  auf  die  ordnungsmäßige  Ausführung,  Unterhaltung  und  Wiederherstellung
  der  genossenschaftlichen  Anlagen  sowie  darauf,  daß  die  Angelegenheiten
der  Genossenschaft  nach  Gesetz  und  Satzung  verwaltet  werden.

(i)  Die  Aufsicht  führen  der  Landrat  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses,
in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde,  als  höhere  und  letzte  Behörde  der  Regierungspräsident.
  Zuständig  ist  die  Behörde,  in  deren  Bezirke  die  Genossenschaft
ihren  Sitz  hat.

G)  Die  Ausfsichtsbehörde  ist  berechtigt,  ihre  Anordnungen  unmittelbar
durchzusetzen.

46.

Kommt  die  Wahl  des  Vorstandes  oder  einzelner  seiner  Mitglieder  trotz  der
Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde  nicht  zustande,  so  kann  diese  für  die  fehlenden
Mitglieder  Vertreter  bestellen,  die  bis  zur  ordnungsmäßigen  Wahl  deren  Obliegenheiten
  wahrzunehmen  haben.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  für  die  Vertreter
eine  angemessene  Entschädigung  festsetzen.