Die direkten Steuern. Die Kontribution. 245
eximierte Bevölkerung des flachen Landes bestehen. Höchstens wurden, wo es
die Bedürfnisse erforderten, vereinzelt die Stenersätze etwas erhöht.
In Schlesien hatte unter österreichischer Herrschaft für das flache Land
eine Accise bestanden, neben der die verschiedensten ordentlichen und außer—
ordentlichen direkten Steuern hergingen. Durch eine Verordnung vom 23. 4.
17431) wurde jedoch die schlesische Steuerverfassung in Übereinstimmung mit
den in den alten Provinzen herrschenden Grundsätzen umgestaltet. Die sog.
Indiktion, die Accise des flachen Landes und alle anderen Kollekten wurden
abgeschafft. Die Accise blieb künftig nur für die geschlossenen Städte bestehen.
Da diese hierdurch ihren Anteil zu den Landesabgaben beitrugen, so wurde
ihre bisherige Indiktion dem platten Lande abgeschrieben. An die Stelle
aller bisherigen Steuern des flachen Landes trat eine ein für allemal fixierte
Kontribution. Dieselbe sollte künftig die einzige Steuer des flachen Landes
bilden, und neben ihr alle übrigen bis dahin erhobenen Abgaben, wie
Domestikalanlagen, Kapitation, Rauchfang= und Viehsteuer, Tanzimpost, Fortifikations-,
Legationsgelder, Landaccisen, Türkensteuer, Don Gratuit, Fräuleinsteuer,
Anlehne, Schloßbau-, Kavalleriegelder, Ziese, Hufen= oder Giebelschoß
u. s. w. sämtlich fortfallen. Die schlesische Steuerverfassung war also insofern
noch einfacher wie die der alten Provinzen, als die hier bestehenden anderen
direkten Steuern nicht besonders erhoben, sondern ihr Ertrag zum
Kontributionsquantum geschlagen wurde. Bei Vorspanns= und Unglücksfällen
sollten Entschädigungen aus den königlichen Steuerkassen, eventuell sogar aus
den Domäneneinkünften geleistet werden.
Da bei der Kontribution nur eine einmalige Einschätzung bei Einführung
der Steuer nötig war, so wurden besondere außerordentliche Klassisikationskommissionen
bestellt. Die Berechnung der Kontribution geschah nicht wie in
den meisten alten Provinzen nach der Aussaat, sondern nach der Nutzung, sie
hatte also den Charakter einer Grundeinkommensteuer. Das Kontributionsquantum
Schlesiens wurde am 23. 4. 1743 auf 1 700000 Thlr. jährlich
firiert. Als Richtschnur für die Einschätzungskommissionen wurde bestimmt,
daß die bischöflichen Dominien 337, die geistlichen Stiftsdominien 50, die
ritterlichen Kommenden 403, die weltlichen Dominien 284, Pfarrer, Schulmeister
und Kirchenschreiber 284, die Bauern und kleinen Ackerleute 34 Prozent
des Reinertrags ihrer Güter als Steuer entrichten sollten. Da in
Schlesien die Lehnpferdegelder nicht eingeführt wurden, so zog man außer den
geistlichen Gütern auch den Adel zum erstenmale zu derselben Steuer heran,
wie alle übrigen Bewohner des flachen Landes. Allerdings war als letzter
1) Korn 1, 3, S. 53, Nr. 17.