Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Die  direkten  Steuern.  Die  Kontribution.  245

eximierte  Bevölkerung  des  flachen  Landes  bestehen.  Höchstens  wurden,  wo  es
die  Bedürfnisse  erforderten,  vereinzelt  die  Stenersätze  etwas  erhöht.

In  Schlesien  hatte  unter  österreichischer  Herrschaft  für  das  flache  Land
eine  Accise  bestanden,  neben  der  die  verschiedensten  ordentlichen  und  außer—
ordentlichen  direkten  Steuern  hergingen.  Durch  eine  Verordnung  vom  23.  4.
17431)  wurde  jedoch  die  schlesische  Steuerverfassung  in  Übereinstimmung  mit
den  in  den  alten  Provinzen  herrschenden  Grundsätzen  umgestaltet.  Die  sog.
Indiktion,  die  Accise  des  flachen  Landes  und  alle  anderen  Kollekten  wurden
abgeschafft.  Die  Accise  blieb  künftig  nur  für  die  geschlossenen  Städte  bestehen.
Da  diese  hierdurch  ihren  Anteil  zu  den  Landesabgaben  beitrugen,  so  wurde
ihre  bisherige  Indiktion  dem  platten  Lande  abgeschrieben.  An  die  Stelle
aller  bisherigen  Steuern  des  flachen  Landes  trat  eine  ein  für  allemal  fixierte
Kontribution.  Dieselbe  sollte  künftig  die  einzige  Steuer  des  flachen  Landes
bilden,  und  neben  ihr  alle  übrigen  bis  dahin  erhobenen  Abgaben,  wie
Domestikalanlagen,  Kapitation,  Rauchfang=  und  Viehsteuer,  Tanzimpost,  Fortifikations-,
  Legationsgelder,  Landaccisen,  Türkensteuer,  Don  Gratuit,  Fräuleinsteuer,
  Anlehne,  Schloßbau-,  Kavalleriegelder,  Ziese,  Hufen=  oder  Giebelschoß
u.  s.  w.  sämtlich  fortfallen.  Die  schlesische  Steuerverfassung  war  also  insofern
  noch  einfacher  wie  die  der  alten  Provinzen,  als  die  hier  bestehenden  anderen
  direkten  Steuern  nicht  besonders  erhoben,  sondern  ihr  Ertrag  zum
Kontributionsquantum  geschlagen  wurde.  Bei  Vorspanns=  und  Unglücksfällen
sollten  Entschädigungen  aus  den  königlichen  Steuerkassen,  eventuell  sogar  aus
den  Domäneneinkünften  geleistet  werden.

Da  bei  der  Kontribution  nur  eine  einmalige  Einschätzung  bei  Einführung
der  Steuer  nötig  war,  so  wurden  besondere  außerordentliche  Klassisikationskommissionen
  bestellt.  Die  Berechnung  der  Kontribution  geschah  nicht  wie  in
den  meisten  alten  Provinzen  nach  der  Aussaat,  sondern  nach  der  Nutzung,  sie
hatte  also  den  Charakter  einer  Grundeinkommensteuer.  Das  Kontributionsquantum
  Schlesiens  wurde  am  23.  4.  1743  auf  1  700000  Thlr.  jährlich
firiert.  Als  Richtschnur  für  die  Einschätzungskommissionen  wurde  bestimmt,
daß  die  bischöflichen  Dominien  337,  die  geistlichen  Stiftsdominien  50,  die
ritterlichen  Kommenden  403,  die  weltlichen  Dominien  284,  Pfarrer,  Schulmeister
  und  Kirchenschreiber  284,  die  Bauern  und  kleinen  Ackerleute  34  Prozent
  des  Reinertrags  ihrer  Güter  als  Steuer  entrichten  sollten.  Da  in
Schlesien  die  Lehnpferdegelder  nicht  eingeführt  wurden,  so  zog  man  außer  den
geistlichen  Gütern  auch  den  Adel  zum  erstenmale  zu  derselben  Steuer  heran,
wie  alle  übrigen  Bewohner  des  flachen  Landes.  Allerdings  war  als  letzter

1)  Korn  1,  3,  S.  53,  Nr.  17.