Full text : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

Aummer  1264.
*

97
Gewerbsmähige  Aufkäufer  und  Händler,  welche  Eler  aus
auswärtigen  Distriltspolizelbezirken  nach  Rosenheim  einführen,
haben  bei  Eintressen  sofort  der  Eingangszollstatlon,  bei  Einbringung
  oder  Bezug  mit  der  Vahn  oder  Post  der  Polizeiwache
  am  Bahnhof  oder  der  Polizeiwache  am  Mittertor  wahrbleitsgemäß

  die  Stüdzahl  der  eingeführten  Eier  anzuzeigen.
*

Zuwiderhandlungen  gegen  vorftehende  Vorschriften  werden
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mark  bestraft.

Diese  Vorschriften  treten  mit  der  Verkündung  in  den  Amtsblättern
  in  Kraft.

Gleichzeitig  treien  88  5  12  der  Bekanntmachung  vom  5.
Juli,  betressen  die  Eierpreise  und  die  Eierversorgung,  außer
Wirksamkelt.

Nosenheim,  den  26.  Juli  1916.
Stadtmagistrat.

Bekanntmächnun.
Betreff:  Beslandoaufnahme  von  Webr,  Wirl=  und  Strickwaren.

Auf  Anordyung  der  Reichsbekleidungsstelle  und  auf  Grund
des  §  8  der  Dekanntmackung  des  Reichslanzlers  über  die  Negelung
  der  Uerlehr  mit  Web.,  Wirk=  und  Strickwaren  für
die  bürgerliche  Bevöllerung  vom  10.  Juni  1916  (R.-G.-Bl.
Nr.  121)  ist  am  1.  August  1916  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme
  der  nachstehend  in  Gruppe  I-VIII  bereichneten
Gegenstände  vorzunehmen.

Gruppe  I:  a)  Stoffe  zu  Oberkleidung;  b)  Wäschestofse
und  Futtersloffez  Bc)  anderweitig  nicht  genannie  dichte  Gewebe

mit  einer  Mindeftbreite  von  30  Zentimelern.

Gruppe  II:  a)  Röcke  für  Männer  (auch  Fracks,  Jacken,
Joppen  und  ähnliches);  b)  Westen  für  Männer:;  c)  Hosen  für
Männer;  d)  Mäntel  und  Umhänge  für  Männer,  Burschen
und  Knaben;  e)  Burschen=  und  Knabenanzuge.

Gruppe  Ill:  a)  Frauenkleider  (auch  Jackenkleider),  b)
Blusen;  c)  Frauenröcke;  d)  Mäntel  und  Umhänge  für  Frauen
und  Mädchen;  e)  Mädcken-  und  Kinderkleider.

Gruppe  IV:  a)  Unterröcke;  b)  Morgenröcke;  c)  Schürzen;
d)  Decken  (Reisedeccen,  Schlasdecken,  Pferdedecken  (Woilachs)
und  Krankenhansdecken),  deren  Stückgewicht  800  Gramm  überiteigt.


Gruppe  V:  a)  Hemden  für  Männer:  b)  Hemden  für
Frauen:  c)  Kinderhemden  und  Hosen;  d)  Unterhosen  für  Männer
  und  Knaben;  e)  Unterhemden  für  Männer  und  Knaben:  i)
Unterzeug  für  Frauen  und  Mädchen.

Gruppe  VI:  a)  Männerstrümpfe  und  Männersocken;  b)
Frauenstrümpfe,  c)-Kinderstrümpfe  und  Kindersocken.

Gruppe  VII:  a)  Bettücher  (Laden);  b)  Kissenbezüge,  c)
Declenbezüge;  d)  Tischtücher;  e)  Mundtücher;  f)  Handtücher,
9)  Wischtücher;  h)  Taschentücher.  «

GruppeVlll:a)Winter-undZetbilhandschuhcfütMäns
net;·b)obennichtgenanntcHandschuljefükMännctzoFkaucns
handschuhe;  d)  Kinderhandschuhe.

Die  in  Gruppe  I  UIlI  ausgeführten  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren  sind  von  der  Bestandsaufnahme  betroffen,  gleichriel
  ob  sie  aus  Schafwolle,  Mohair,  Kamelhaar,  Alpaka,
Kaschmir  oder  sonstigen  Tierhaaren,  Kunstwolle,  Baumwolle,
Kunstbaumwolle,  Kunstseide,  Naturseide,  Bastfasern,  Papiergarnen
  oder  sonstigen  Pflanzenfasern  aus  Abfällen  oder  Mischungen
  der  genannten  Spinn#toffe,  aliein  oder  aus  der  Zusammensetzung
  verschiedener  Sloffe  hergestellt  sind.

Von  der  Meldepflicht  ausgenommen  sind:

1.  diejenigen  Waren  und  Vorräte,  die  durch  behördliche
Bekanntmachung  beschlagnahmt  sind;

2.  die  sich  im  Eigentum  der  deutschen  Militär-  oder  Marinebehörden
  befinden,  oder  über  die  Lieferungs=  oder  Herstellungsverträge
  mit  einer  deutschen  Militär-  oder  Marinebehörde
  bestehen;  «

I.dicimGebrauchbefindlichenGegenstände;

4.  Vorräte,  die  sich  in  den  Haushaltungen  befinden  und
deren  gewerbomäßige  Verwertung  nicht  in  Aussicht  genom- 



 

men  :

Meldepklichtig  sind  die  am  Beginn  des  1.  August
  1916  vorhandenen  Gesamtvorräte  der  vor,
stehenden  Gruppen.  «

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  die  natürlichen  und  juristischen
  Personen,  ferner  alle  wirtschaftlichen  Betriebe  sowie  alle
öffenllich-rech  tlichen  Körperschaften  und  Verbände,  die  Eigentum
oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenfländen  haben,  oder
bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht  besinden.  Vorräie,  die
sich  am  Stichtage  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demsjenigen
  zu  melden,  der  sie  an  diesem  Tage  in  Gewahrsam  hat.

ie  nack  dem  Stichtage  eintreffenden  Meldungen,  aber  schon
abgesandten  Vorräte  sind  nur  von  dem  Empsänger  zu  melden.
  Neben  demjenigen,  der  die  Ware  in  Gewahrsam  hat.  it
auch  derjeuige  zur  Meldung  verpflichtet,  der  sie  einem  Lagerhalter
  oder  Spedileur  zur  Verfügung  eines  Dritten  übergeben
  hat.

Die  Meldungen  dürfen  nur  auf  den  hiefür  vorgeschriebenen
  amtlicken  Meldescheinen  erstattet  werden.  Für  jede  der
oben  verteichneten  Gruppen  werden  besondere  Vordrucke  berautgegeben.
  Die  Meldescheine  müssen  spätestens  am  153.  Augusft
19160  bei  den  von  den  Landeszentralbelörden  oder  den  von  ihnen
  bereichveten  Bebörden  mit  der  Einsammlung  beamitragten
  Amtetellen  eingereicht  sein.  Mitteilungen  irgenduescher
Art  dürfen  auf  Meldescheinen  nicht  vermertt  werden.  Die
Reichsbekleidungestelle  behält  sich  vor,  Muster  der  angemeldeiten
  Waren  ein  mfordern.

Dse  Meldescheine  werden  in  den  näcksten  Taeu
  verteilt.  Die  Abholung  erfolgt  ab  7.  August
1916.  Falls  Personen  oder  Betriebec.,  welchemeldeuslichtig
  sind,  Meldescheine  bis  3.  Augustnicht
zugestellt  erbalten.  haben  sie  solche  im  Rathaus

Geschäftezimmer  Nr.  10  abzuholen.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnisstrase  bis  zu
6  Monaten  oder  mit  Geldstrasen  bis  zu  15  000  Mark  bestrafl.
Rosenbeim,  den  27.  Juli  1916.
Stadtmagistrat.

Bekanntmachung.
Beireff:  Negelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speisefeiten.
  «

Im  Vollzuge  der  Bundesratsbelanntmachung  vom  8.  Juni
1616  ũber  vorläufige  Maßnahnen  auf  dem  Gebiete  der  Feitrersorgung,
  ferner  der  Ministerialentschlietzung  gleichen  Be—
trefis  rom  30.  Juni  1916  und  §  13  der  Bundesratsbetanntmachung
  vom  20.  Juli  1916  über  Speisesette  werden  für  den
Stadtbezirk  Rosenheim  folgende  Anordnungen  erlassen:

81.

Speisefette  (Butter,  Butterschmalz,  Margarine,  Kumtpeisefett.
  Schweineschmalz,  Speisetalg  und  Speiseöle)  dürfen  an
Verbraucher  nur  gegen  Fettlarten  und  Fettbezugscheine  des
Kommunasverbandes  Rosenheim-Stadt  abgegeben  werden.  Auf
Fettausweise  fremder  Kommunaiverbände  dürfen  in  Nosenheim
  Speisesette  nur  verabreicht  oder  entnommen  werden,  soweit
  vom  Magistrat  Vereinbarungen  mit  diesen  Konmunal-*i

  getrosfen  und  die  vereinbarten  Bedingungen  erfüllt
ind.  "

 

NMur  die  Butterabgabe  in  den  Wirtschaften  an  Gäste  und
in  den  Kranlenhäusern  an  Kranke  erfolgt  ohne  Bullerausweis.
  In  den  Wirtschaften  darf  aber  Butter  nur  an  sleischlosen
  Tagen  an  Gäjte  verabfolgt  werden  und  regelt  sich  im
ũbrigen  der  Butterrerbrauch  nach  der  Bundesratsbelanntmachung
  vom  28.  Oltober  1915  über  die  Einschränlung  des  Fleischund
  Fettverbrauchs.
§  2.

Der  Magistrat  setzt  die  Menge  fest,  welche  auf  eine  Fettmarke
  pro  Woche  abgegeben  werden  darf.  Die  festgesetzten  Mengen
  dürfen  bei  Bezug  oder  Abgabe  nicht  überschritten  werden.
Es  ist  verboten.  Speisefetic  für  eine  abgelaufene  Woche  abzugeben
  oder  zu  entnehmen.  auch  wenn  der  Käufer  in  dieser
Woche  keine  Speiseselte  erhalten  hat.

83.
Fettmarken  erhält  jede  zum  Bezug  einer  Broskorte  here#.#
tigte  Person.  Für  Haushaltungen,  welche  alds  Selbstwerlorger

 

 

Bekauntmachung“
Die  Abgabe  der  neuen  Zuckerkarte  für  den  Monat  August
findet  am

Montag,  den  3  1.  Juli  dieses  o8  vormittags
7—12  Uhr

von
und  nachmiltags  von  2—7  Uhr
im  großen  Rathauf  saale  (Cingang  Rathausstr.)  statt.
Nachdem  mit  dieser  Abgabe  Erhebungen  wegen  der  bevorstehenden
  Milchversorgung  verbunden  werden  müssen,  werden  die
Zuckerkarten  nur  an  erwachsene  Familienangehörige  abgegeben.
Roseuheim,  ben  28.  Juli  1916.
.  #mags#xat.

   
 
 

 

ggr  Er  der  Lose  zur
6  unt  1  7.  August
r.
Ziehung  11.  und  12.  Augocst.
Zicehurgölsten  der  1.  Klasse  eingelro

flen.
Kauflose  stets  In  allen

Einrellungen  vorrliig.
2  Kosen  »

 

"sonW,sI-J«ull1sts
keine  Butterkarten  besitzen,  werden  vom  Magistrat  Fettbezugsscheine

  ausgestellt.  I

Ebenso  erhalten  Fettbezugscheine  Kranlenhäuser,  Anstallen,
  Wirtschaften,  Bäckereien,  Konditoreien  und  ähnliche  Betriebe,
  welcke  Speiseseine  verarbeiten.  Die  Fettbezugsscheine
werden  auf  schriftlicken  Antrag  von  der  Städtischen  Lebeneomittelstelle
  (grobßer  Rathaussaal)  ausgestellt.

Die  Fettbezugscheine  verlieren  ihre  Gültigkeit  mit  dem
Ablauf  des  Zeitraumes,  für  den  sie  bestimmt  sind.  Sie  lauten
  auf  eine  bestimmte  Menge,  Ueber  die  angewiesene  Menge
dürsen  Speisesette  nicht  geliefert  oder  bezogen  werden.  Ein
neuer  Bezugschein  wird  nur  gegen  Abgale  des  alten  auegestellt.
Aus  dem  Bezugschein  hal  der  Lieserant  die  abgegebene  Menge
zu  vermerlen  und  den  Vermerl  zu  unierschreiben.

84.

Felllarten  gewähren  kein  Anrecht  auf  Speisefette,  sondern
dienen  nur  zur  Beschräntung  de?  Verbraucht.

Die  bei  der  Fellabgabe  an  Werbraucker  vereinnahmten
Felimarken  sind  sorgsaltig  zu  sammeln  und  wockentlich  an  die
Stabtische  Lebensmiteliell  (gtoßer  Rathaussaal)  abzuliefern.
Die  Rudgabe  solche:  Marten  an  Verbrucker  ist  verdoten.
Si#ee  auf  den  Wochenmarkten  ###einnallmien  Fetimarten  sind
ror  Verlasienz  des  Markies  an  die  Schunmannschoft  abzulitefern.


§  6.

Wer  mit  Speisefeiten  handel:t,  hat  über  Bezug  und  Absat

genan  Buch  zu  führen.

87
hige  Aufläufer  und  Händler,  welche  Speiseselte
  aus  ausewärtigen  Distriktepolizeibe  zirken  nach  Rosenheim
einführen,  haben  bei  Eintreffen  sofort  der  Eingangsstation,
bei  Einbringung  oder  Bezug  mit  der  Balm  oder  Post  der
Polieiwacke  am  Bahnhof  oder  der  Pollzeiwacke  am  Mittemor
wahrheitsgemäß  die  eingeführten  Fettmengen  nach  Gewicht  an
zuzcigen.

868.

Verbraucher,  welche  aus  auswärtigen  Distriltspolizeibezirken
  ohne  Vermiltlung  des  Handels  Speieeselle  einführen  oder
be#riel  en,  haben  binnen  21  Stunden  nach  Empfang  bei  der
Städisch  en  Lebenemittelitelle  (groher  Rathauesaal)  die  eingeführten
  oder  bezogenen  Mengen  anzuzeigen  und  daielbst  an
den  ron  der  Lebenomitteln#lle  fenigeseyten  Terminen  die  entsprechende
  Anzahl  Feitmarken  abzuliefer.

*  9
.  Zuwiderk  andlungen  gegen  vorstihende  NVorschriften  werden
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu
10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  geahndet.
§  10.
Diese  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.
osenl  eim,  den  27.  Juli  1916.
Stadtmagistrat.

(#u#  I

Bekanntmachung.
Betreif:  Regelung  des  Verkehrs  und  Verbrauchs  von  Speiseetten.



Im  Vollzuge  des  §  2  der  Bekanmmachung  vom  27.  Juli
1916  auegesetzten  Betreffs  hat  der  Magistrat  in  der  Sitzung
vom  Henligen  die  Felimenge,  welche  auf  eine  Fettmarke  pro
Woc##  abgegeben  merden  darf,  bis  auf  weiteres  auf  100
Gramm  Speisesett  feutgeient.

Rosenheim,  den  29.  Juli  1916.

Stadtmagistrat.

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