Aummer 1264.
*
97
Gewerbsmähige Aufkäufer und Händler, welche Eler aus
auswärtigen Distriltspolizelbezirken nach Rosenheim einführen,
haben bei Eintressen sofort der Eingangszollstatlon, bei Einbringung
oder Bezug mit der Vahn oder Post der Polizeiwache
am Bahnhof oder der Polizeiwache am Mittertor wahrbleitsgemäß
die Stüdzahl der eingeführten Eier anzuzeigen.
*
Zuwiderhandlungen gegen vorftehende Vorschriften werden
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
Diese Vorschriften treten mit der Verkündung in den Amtsblättern
in Kraft.
Gleichzeitig treien 88 5 12 der Bekanntmachung vom 5.
Juli, betressen die Eierpreise und die Eierversorgung, außer
Wirksamkelt.
Nosenheim, den 26. Juli 1916.
Stadtmagistrat.
Bekanntmächnun.
Betreff: Beslandoaufnahme von Webr, Wirl= und Strickwaren.
Auf Anordyung der Reichsbekleidungsstelle und auf Grund
des § 8 der Dekanntmackung des Reichslanzlers über die Negelung
der Uerlehr mit Web., Wirk= und Strickwaren für
die bürgerliche Bevöllerung vom 10. Juni 1916 (R.-G.-Bl.
Nr. 121) ist am 1. August 1916 eine allgemeine Bestandsaufnahme
der nachstehend in Gruppe I-VIII bereichneten
Gegenstände vorzunehmen.
Gruppe I: a) Stoffe zu Oberkleidung; b) Wäschestofse
und Futtersloffez Bc) anderweitig nicht genannie dichte Gewebe
mit einer Mindeftbreite von 30 Zentimelern.
Gruppe II: a) Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken,
Joppen und ähnliches); b) Westen für Männer:; c) Hosen für
Männer; d) Mäntel und Umhänge für Männer, Burschen
und Knaben; e) Burschen= und Knabenanzuge.
Gruppe Ill: a) Frauenkleider (auch Jackenkleider), b)
Blusen; c) Frauenröcke; d) Mäntel und Umhänge für Frauen
und Mädchen; e) Mädcken- und Kinderkleider.
Gruppe IV: a) Unterröcke; b) Morgenröcke; c) Schürzen;
d) Decken (Reisedeccen, Schlasdecken, Pferdedecken (Woilachs)
und Krankenhansdecken), deren Stückgewicht 800 Gramm überiteigt.
Gruppe V: a) Hemden für Männer: b) Hemden für
Frauen: c) Kinderhemden und Hosen; d) Unterhosen für Männer
und Knaben; e) Unterhemden für Männer und Knaben: i)
Unterzeug für Frauen und Mädchen.
Gruppe VI: a) Männerstrümpfe und Männersocken; b)
Frauenstrümpfe, c)-Kinderstrümpfe und Kindersocken.
Gruppe VII: a) Bettücher (Laden); b) Kissenbezüge, c)
Declenbezüge; d) Tischtücher; e) Mundtücher; f) Handtücher,
9) Wischtücher; h) Taschentücher. «
GruppeVlll:a)Winter-undZetbilhandschuhcfütMäns
net;·b)obennichtgenanntcHandschuljefükMännctzoFkaucns
handschuhe; d) Kinderhandschuhe.
Die in Gruppe I UIlI ausgeführten Web-, Wirk= und
Strickwaren sind von der Bestandsaufnahme betroffen, gleichriel
ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka,
Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle,
Kunstbaumwolle, Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen
oder sonstigen Pflanzenfasern aus Abfällen oder Mischungen
der genannten Spinn#toffe, aliein oder aus der Zusammensetzung
verschiedener Sloffe hergestellt sind.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche
Bekanntmachung beschlagnahmt sind;
2. die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörden
befinden, oder über die Lieferungs= oder Herstellungsverträge
mit einer deutschen Militär- oder Marinebehörde
bestehen; «
I.dicimGebrauchbefindlichenGegenstände;
4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und
deren gewerbomäßige Verwertung nicht in Aussicht genom-
men :
Meldepklichtig sind die am Beginn des 1. August
1916 vorhandenen Gesamtvorräte der vor,
stehenden Gruppen. «
Zur Meldung verpflichtet sind die natürlichen und juristischen
Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe sowie alle
öffenllich-rech tlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum
oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenfländen haben, oder
bei denen sich solche unter Zollaufsicht besinden. Vorräie, die
sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demsjenigen
zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat.
ie nack dem Stichtage eintreffenden Meldungen, aber schon
abgesandten Vorräte sind nur von dem Empsänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat. it
auch derjeuige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter
oder Spedileur zur Verfügung eines Dritten übergeben
hat.
Die Meldungen dürfen nur auf den hiefür vorgeschriebenen
amtlicken Meldescheinen erstattet werden. Für jede der
oben verteichneten Gruppen werden besondere Vordrucke berautgegeben.
Die Meldescheine müssen spätestens am 153. Augusft
19160 bei den von den Landeszentralbelörden oder den von ihnen
bereichveten Bebörden mit der Einsammlung beamitragten
Amtetellen eingereicht sein. Mitteilungen irgenduescher
Art dürfen auf Meldescheinen nicht vermertt werden. Die
Reichsbekleidungestelle behält sich vor, Muster der angemeldeiten
Waren ein mfordern.
Dse Meldescheine werden in den näcksten Taeu
verteilt. Die Abholung erfolgt ab 7. August
1916. Falls Personen oder Betriebec., welchemeldeuslichtig
sind, Meldescheine bis 3. Augustnicht
zugestellt erbalten. haben sie solche im Rathaus
Geschäftezimmer Nr. 10 abzuholen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnisstrase bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrasen bis zu 15 000 Mark bestrafl.
Rosenbeim, den 27. Juli 1916.
Stadtmagistrat.
Bekanntmachung.
Beireff: Negelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefeiten.
«
Im Vollzuge der Bundesratsbelanntmachung vom 8. Juni
1616 ũber vorläufige Maßnahnen auf dem Gebiete der Feitrersorgung,
ferner der Ministerialentschlietzung gleichen Be—
trefis rom 30. Juni 1916 und § 13 der Bundesratsbetanntmachung
vom 20. Juli 1916 über Speisesette werden für den
Stadtbezirk Rosenheim folgende Anordnungen erlassen:
81.
Speisefette (Butter, Butterschmalz, Margarine, Kumtpeisefett.
Schweineschmalz, Speisetalg und Speiseöle) dürfen an
Verbraucher nur gegen Fettlarten und Fettbezugscheine des
Kommunasverbandes Rosenheim-Stadt abgegeben werden. Auf
Fettausweise fremder Kommunaiverbände dürfen in Nosenheim
Speisesette nur verabreicht oder entnommen werden, soweit
vom Magistrat Vereinbarungen mit diesen Konmunal-*i
getrosfen und die vereinbarten Bedingungen erfüllt
ind. "
NMur die Butterabgabe in den Wirtschaften an Gäste und
in den Kranlenhäusern an Kranke erfolgt ohne Bullerausweis.
In den Wirtschaften darf aber Butter nur an sleischlosen
Tagen an Gäjte verabfolgt werden und regelt sich im
ũbrigen der Butterrerbrauch nach der Bundesratsbelanntmachung
vom 28. Oltober 1915 über die Einschränlung des Fleischund
Fettverbrauchs.
§ 2.
Der Magistrat setzt die Menge fest, welche auf eine Fettmarke
pro Woche abgegeben werden darf. Die festgesetzten Mengen
dürfen bei Bezug oder Abgabe nicht überschritten werden.
Es ist verboten. Speisefetic für eine abgelaufene Woche abzugeben
oder zu entnehmen. auch wenn der Käufer in dieser
Woche keine Speiseselte erhalten hat.
83.
Fettmarken erhält jede zum Bezug einer Broskorte here#.#
tigte Person. Für Haushaltungen, welche alds Selbstwerlorger
Bekauntmachung“
Die Abgabe der neuen Zuckerkarte für den Monat August
findet am
Montag, den 3 1. Juli dieses o8 vormittags
7—12 Uhr
von
und nachmiltags von 2—7 Uhr
im großen Rathauf saale (Cingang Rathausstr.) statt.
Nachdem mit dieser Abgabe Erhebungen wegen der bevorstehenden
Milchversorgung verbunden werden müssen, werden die
Zuckerkarten nur an erwachsene Familienangehörige abgegeben.
Roseuheim, ben 28. Juli 1916.
. #mags#xat.
ggr Er der Lose zur
6 unt 1 7. August
r.
Ziehung 11. und 12. Augocst.
Zicehurgölsten der 1. Klasse eingelro
flen.
Kauflose stets In allen
Einrellungen vorrliig.
2 Kosen »
"sonW,sI-J«ull1sts
keine Butterkarten besitzen, werden vom Magistrat Fettbezugsscheine
ausgestellt. I
Ebenso erhalten Fettbezugscheine Kranlenhäuser, Anstallen,
Wirtschaften, Bäckereien, Konditoreien und ähnliche Betriebe,
welcke Speiseseine verarbeiten. Die Fettbezugsscheine
werden auf schriftlicken Antrag von der Städtischen Lebeneomittelstelle
(grobßer Rathaussaal) ausgestellt.
Die Fettbezugscheine verlieren ihre Gültigkeit mit dem
Ablauf des Zeitraumes, für den sie bestimmt sind. Sie lauten
auf eine bestimmte Menge, Ueber die angewiesene Menge
dürsen Speisesette nicht geliefert oder bezogen werden. Ein
neuer Bezugschein wird nur gegen Abgale des alten auegestellt.
Aus dem Bezugschein hal der Lieserant die abgegebene Menge
zu vermerlen und den Vermerl zu unierschreiben.
84.
Felllarten gewähren kein Anrecht auf Speisefette, sondern
dienen nur zur Beschräntung de? Verbraucht.
Die bei der Fellabgabe an Werbraucker vereinnahmten
Felimarken sind sorgsaltig zu sammeln und wockentlich an die
Stabtische Lebensmiteliell (gtoßer Rathaussaal) abzuliefern.
Die Rudgabe solche: Marten an Verbrucker ist verdoten.
Si#ee auf den Wochenmarkten ###einnallmien Fetimarten sind
ror Verlasienz des Markies an die Schunmannschoft abzulitefern.
§ 6.
Wer mit Speisefeiten handel:t, hat über Bezug und Absat
genan Buch zu führen.
87
hige Aufläufer und Händler, welche Speiseselte
aus ausewärtigen Distriktepolizeibe zirken nach Rosenheim
einführen, haben bei Eintreffen sofort der Eingangsstation,
bei Einbringung oder Bezug mit der Balm oder Post der
Polieiwacke am Bahnhof oder der Pollzeiwacke am Mittemor
wahrheitsgemäß die eingeführten Fettmengen nach Gewicht an
zuzcigen.
868.
Verbraucher, welche aus auswärtigen Distriltspolizeibezirken
ohne Vermiltlung des Handels Speieeselle einführen oder
be#riel en, haben binnen 21 Stunden nach Empfang bei der
Städisch en Lebenemittelitelle (groher Rathauesaal) die eingeführten
oder bezogenen Mengen anzuzeigen und daielbst an
den ron der Lebenomitteln#lle fenigeseyten Terminen die entsprechende
Anzahl Feitmarken abzuliefer.
* 9
. Zuwiderk andlungen gegen vorstihende NVorschriften werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen geahndet.
§ 10.
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
osenl eim, den 27. Juli 1916.
Stadtmagistrat.
(#u# I
Bekanntmachung.
Betreif: Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speiseetten.
Im Vollzuge des § 2 der Bekanmmachung vom 27. Juli
1916 auegesetzten Betreffs hat der Magistrat in der Sitzung
vom Henligen die Felimenge, welche auf eine Fettmarke pro
Woc## abgegeben merden darf, bis auf weiteres auf 100
Gramm Speisesett feutgeient.
Rosenheim, den 29. Juli 1916.
Stadtmagistrat.
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