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lagen notwendig sind, erforderlichenfalls auf
Kosten der Genossenschaft ausführen lassen.
g 238.
Die Genossenschaft hat den Kreisbaumeister
des Kreises als Genossenschaftstechniker anzustellen.
Die Wahl eines anderen Technikers ist nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, der insbesondere
die Befugnis zusteht:
1. den Genossenschaftstechniker zu bestimmen,
falls eine nach ihrem Ermessen geeignete
Person nicht innerhalb dreier Monate na
Erledigung der Stelle oder nach Ablehnung
der getroffenen Wahl in Vorschlag gebracht
wird;
2. die von der Genossenschaft für den Genossenschaftstechniker
zu gewährende Entschädigung
endgültig festzusetzen, falls eine
Vereinbarung über ihre Höhe zwischen dem
Genossenschaftsvorstand und dem Klreise
nicht zustande kommt.
* 24.
Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner,
der von dem Vorstand auf drei Jahre gewählt
wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die
Entlassung des Rechners wegen mangelhafter
Dienstführung anordnen. Dies ist bei Anstellung
des Rechners durch Vertrag auszubedingen.
g 26.
Alle Streitigkeiten über genossenschaftliche
Angelegenheiten können auf Anrufen beider Par—
teien einem Schiedsgerichte zur Entscheidung
übertragen werden, soweit dies nicht durch das
Gesetz ausgeschlossen ist.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vor—
sitzenden, den die Aufsichtsbehörde ernennt, und
aus zwei Beisitzern. Diese werden nebst zwei
Stellvertretern nach Maßgabe der im 87 Abs. 2,3
für die Wahlen der Vorstandsmitglieder getroffenen
Vorschriften gewählt. Wählbar ist jeder, der in
der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen
Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied
der Genossenschaft ist.
Wird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt,
worüber im Streitfalle die Aufsichtsbehörde endgültig
entscheidet, so ist der Ersatzmann aus den
gewählten Stellvertretern oder erforderlichenfalls
aus den wählbaren Personen durch die Aufsichtsbehörde
zu bestimmen.
§ 26.
Die von der Genossenschaft ausgehenden
Bekanntmachungen sind unter ihrem Namen zu
erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen
der Genossenschaft werden in das
Kreisblatt des Kreises Anklam aufgenommen,
sofern nicht die ortsübliche Bekanntmachung allein
durch diese Satzung vorgeschrieben ist.
§627.
Der Eintritt neuer Genossen und das Ausscheiden
von Genossen kann, soweit nicht eine
rechtliche Verpflichtung vorliegt, im Wege der
Vereinbarung zwischen den Aufzunehmenden oder
Ausscheidenden und dem Vorstand erfolgen. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 28.
Satzungsänderungen können außer durch
ch Beschluß der Mitgliederversammlung — § 18
Nr. 5 — auch von dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten angeordnet werden.
Berlin, den 6. September 1915.
(L. S.)
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Wesener.
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
460)0 Auf der Flucht infolge des feindlichen Einfalls
im September v. Is. von Gurra bei Arys
Ostpreußen nach Hannover ist das am 24. März
1905 geborene Kind Ottilie Kampf, Tochter der
August und Amalie Kampfschen Eheleute —
aus Lodigowen, Kreis Johannisburg, das bei ihren
Verwandten, den Johann und Marie Girkoschen
Eheleuten in Gurra, aufhaltsam war, beim Besteigen
eines anderen Zuges in Korschen abhanden gekommen.
Es wird vermutet, daß es in den in der
Richtung nach Königsberg Pr. fahrenden Zug gekommen
ist. Obgleich das bereits zehn Jahre alte
Kind genaue Angaben über seine Personalien und
den Wohnort seiner Eltern anzugeben vermag, fehlt
von ihm jede Spur. Es ist nicht ausgeschlossen,
daß es von irgend einer Person böswillig verschleppt
worden ist, die es für seine Zwecke ausnutzt.
Über die Kleidung des Kindes kann nichts
genaues angegeben werden. Es war seinem Alter
nach groß aber schwach und schmal, hatte braunes
Haar und braune Augen, eine platte Nase und im
Gesicht eine von einem Geschwür herrührende Narbe.
Es spricht deutsch und polnisch.
Falls irgend etwas über den Verbleib des
Kindes oder seinen jetzigen Aufenthalt bekannt ist,
ersuche ich, sogleich dem Herrn Regierungspräsidenten
in Allenstein darüber eine Mitteilung zu I Db 477
zugehen zu lassen.
Stettin, den 22. September 1915.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
von Seebach.