Hrlegsamt.
ATss##n#
5 .
j--"-s-»s.s.s.gss«.sg«s-ssss IjssssssssstsssssssssssssIsts-IIIII--stillst-IIIIsts-ists-Waffen
und Munition
ess v" üe "NN%„""""
Militärische Ausweile
zu Belichtigungen von Rüftungsbetrieben.
Krlegemlullierlum, Krlegsamt.
Wal#ten- umnd Munnions-Beschaffungs-Kmt.
Tgb. Mr. 1914/17 ö. W. v. 1 5.
ergänzter Kuszug.
Die Besichtigung von Nüslungsbeirieben jeder
Art ist Militär- und Zivilpersonen nur mit einem von eiller
militärischen Dienststelle ausgefertigten „Militärischen
Ausweise“ gestattet.
Dieser muß ein vom Inhaber eigenhändig unterschriebenes
und von der ausstellenden Behörde abgestempeltes
Lichtbild tragen, sofern es sich um einen Dauerausweis
handelt. Ein solcher kommt in Frage, z. B. für Offiziere
und Beamte des Kriegsministeriums und Kriegsamtes, für
Anssichtsbeamte, Berufsgenossenschaften u. dergl.
Auch Offtäiere und Beamte in Uniform sowie Angehörige
und Beaustragte anderer Diensistollen und Behörden
sind bei Besichtigungen und Revisionen dieseln unbedingten
Ansnwiszwang unterworfen. «
Ein „Militärischer Ausweis“ ist nicht erforderlich
zum Betreten von NRüstungsbetrieben lediglich im täg-Uchen
Geschäftsverkehr mit Lieferanten, Abnehmern, im
engbegrenzten Dienstverkehr mit Organen der Aufsichtsund
Zollbehörden u. dergl.
Für diese Fälle genügt der übliche anntliche bezw. Personalansweis,
der bei unbelannten Personen zur Einsichtunhme
abzufordern sein wird,
Ausländern ist die Besichligung von Rüstungsbelrieben
nur mit Genehmigung des Kriegeministeriums (LPriegsamtes)
gestattet.
* Verlorgung der Industrie mit
Werkzeugmaschinen.
RKriegsministerium, Kriegsamf.
Waffen- und Munlllons-Beschoffungs-Emt
chefingenleur
B. NMr. 2823. 17. I7. N. H. 2.
Ueber die Versorgung der Industrie mit Werkzengmaschinen
herrschen noch Unklarheiten, die durch solgende
Ausführungen beseitigt werden sollen:
1. Für gebranchte Werkzengmaschinen ist der Anund
Verkauf gestattet, soweit die Beschränkungen der Bekanntmachung
Nr. 350. 7. 16 B. 5, betreffend die Regelung
des Handeks mit Werkzeugmaschinen beachtet werden. Zulässig
ist: Verkauf vom Selbstverwender an den Selbstverwender,
vom Selbstverwender an den Händler mit Erlaubnisschein
des Wumba und vom Händler mit Erlanbnisschein
an den Selbstverwender. Hierzu sind weder Dringlichkeits-,
noch Freigabescheine erforderlich.
Die Bestandserhebung von Werkzeugmaschinen gemäß
Bekanntmachung Nr. 3010. 10. 16 B. 5 vom 21. 11. 16 stellt
keine Beschlagnahme der gemeldeten Maschinen dar. «
Maul-ds-MitteilungenumsRock-richten
.—-D««E"l 1n
—.
2. Für vorhandene, neue Werkzengmaschinen
gilt das gleiche, sofern nicht die Makerialfreigabe an bestimmte
Bedingungen geknüpft ist. (Zulässig ist hier auszerdem
der Verkanf vom Erzenger an den Händler oder Selbstverwender.)
3. Für die Anserligung neuer Werkzeugmaschinen
ist seit dem 18. 10. 17 die Freigabe des notwendigen
Materials auf Bozugsscheine erforderlich. Anträge sind
an die Metall-Beratungs= und Verteilungsstelle für den
Maschinenbau, Charloltenburg, Hardenberastr. 8, zu richten.
Wenn ein solcher Antrag dort abgelehnt wird, kann der amtliche
Nachweis in Anspruch genommen werden.
4. Der amtliche Nachweis von Werkzeugmaschinen
geschleht durch die Technischen Bezirksdienststellen
(Tebedienst), deren Adressen bei den zuständigen Kriegskenrseiien
oder den Handelskammern erfragt werden
können.
Richtlinien befreffend Hnzeige-Zenfur
für Lokomobilen.
Krlegeminlsterlum, Krlegsamt.
Waffen- und Miunlilons-Belchaffungs-Amt
Chefingenleur
Br. Nr. 417. 12. 17. R. II. 4.
1. Kaufgesnche.
Kaufgesuche sind an die zuständige Technische Bezirksdienststelle
zu richten.
Den Kauflustigen werden nach Mögtlichkeit Lokomobilen
nachgewiesen.
Kann ein Nachweis nicht erfolgen, so kann die Veröffentlichung
einer Anzeige gestattet werden.
2. Verkaufsangebote.
Verkanfsangebole sind an die zuständige Tebedienst zu
leiten.
Das Amt behält sich vor, in besonders begründeten
Fälken die Veröffentlichung des Angebotes zuzulassen.
*Erläuterungen
zur Bekanntmachung betreffend
Beschlagnahme von Lokomobilen.
Krlegsministertum, Kriegsamt.
Waften- und Munstions-Beschaffungs-Hmt
TCheftugenteur
B. Nr. 609. 12. 17. K. H. 4.
Laut Bekanntmachung Nr. 592. 4. 17. R. II. 4% vom
20. 6. 17 ist die Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Lokomobilen erfolgt.
Nach §|1 find beschlagnahmt: Lokomobilen 1. mit mehr
als 12 qm Heizfläche, auch wenn Leistung kleiner als
20 PS, 2. von 20 PS normal an aufwärts, auch wenn die
Heizfläche kleiner als 12 om. Die Ueberhitzer-Heizfläche ist
in die Gesomt-Heizfläche einzurechnen.
Zu 83 und 4.
Besitzverönderungen sind nur nach erfolgter Freigabe
zulässig.