Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 29-39 (3)

Hrlegsamt.

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  und  Munition

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Militärische  Ausweile
zu  Belichtigungen  von  Rüftungsbetrieben.


Krlegemlullierlum,  Krlegsamt.
Wal#ten-  umnd  Munnions-Beschaffungs-Kmt.
Tgb.  Mr.  1914/17  ö.  W.  v.  1  5.
ergänzter  Kuszug.

Die  Besichtigung  von  Nüslungsbeirieben  jeder
Art  ist  Militär-  und  Zivilpersonen  nur  mit  einem  von  eiller
militärischen  Dienststelle  ausgefertigten  „Militärischen
Ausweise“  gestattet.

Dieser  muß  ein  vom  Inhaber  eigenhändig  unterschriebenes
  und  von  der  ausstellenden  Behörde  abgestempeltes
  Lichtbild  tragen,  sofern  es  sich  um  einen  Dauerausweis
handelt.  Ein  solcher  kommt  in  Frage,  z.  B.  für  Offiziere
und  Beamte  des  Kriegsministeriums  und  Kriegsamtes,  für
Anssichtsbeamte,  Berufsgenossenschaften  u.  dergl.

Auch  Offtäiere  und  Beamte  in  Uniform  sowie  Angehörige
  und  Beaustragte  anderer  Diensistollen  und  Behörden
sind  bei  Besichtigungen  und  Revisionen  dieseln  unbedingten
Ansnwiszwang  unterworfen.  «

Ein  „Militärischer  Ausweis“  ist  nicht  erforderlich
zum  Betreten  von  NRüstungsbetrieben  lediglich  im  täg-Uchen
  Geschäftsverkehr  mit  Lieferanten,  Abnehmern,  im
engbegrenzten  Dienstverkehr  mit  Organen  der  Aufsichtsund
  Zollbehörden  u.  dergl.

Für  diese  Fälle  genügt  der  übliche  anntliche  bezw.  Personalansweis,
  der  bei  unbelannten  Personen  zur  Einsichtunhme
  abzufordern  sein  wird,

Ausländern  ist  die  Besichligung  von  Rüstungsbelrieben
nur  mit  Genehmigung  des  Kriegeministeriums  (LPriegsamtes)
  gestattet.

*  Verlorgung  der  Industrie  mit
Werkzeugmaschinen.

RKriegsministerium,  Kriegsamf.
Waffen-  und  Munlllons-Beschoffungs-Emt
chefingenleur
B.  NMr.  2823.  17.  I7.  N.  H.  2.

Ueber  die  Versorgung  der  Industrie  mit  Werkzengmaschinen
  herrschen  noch  Unklarheiten,  die  durch  solgende
Ausführungen  beseitigt  werden  sollen:

1.  Für  gebranchte  Werkzengmaschinen  ist  der  Anund
  Verkauf  gestattet,  soweit  die  Beschränkungen  der  Bekanntmachung
  Nr.  350.  7.  16  B.  5,  betreffend  die  Regelung
des  Handeks  mit  Werkzeugmaschinen  beachtet  werden.  Zulässig
  ist:  Verkauf  vom  Selbstverwender  an  den  Selbstverwender,
  vom  Selbstverwender  an  den  Händler  mit  Erlaubnisschein
  des  Wumba  und  vom  Händler  mit  Erlanbnisschein
  an  den  Selbstverwender.  Hierzu  sind  weder  Dringlichkeits-,
  noch  Freigabescheine  erforderlich.

Die  Bestandserhebung  von  Werkzeugmaschinen  gemäß
Bekanntmachung  Nr.  3010.  10.  16  B.  5  vom  21.  11.  16  stellt
keine  Beschlagnahme  der  gemeldeten  Maschinen  dar.  «

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2.  Für  vorhandene,  neue  Werkzengmaschinen
gilt  das  gleiche,  sofern  nicht  die  Makerialfreigabe  an  bestimmte
  Bedingungen  geknüpft  ist.  (Zulässig  ist  hier  auszerdem
  der  Verkanf  vom  Erzenger  an  den  Händler  oder  Selbstverwender.)


3.  Für  die  Anserligung  neuer  Werkzeugmaschinen
  ist  seit  dem  18.  10.  17  die  Freigabe  des  notwendigen
  Materials  auf  Bozugsscheine  erforderlich.  Anträge  sind
an  die  Metall-Beratungs=  und  Verteilungsstelle  für  den
Maschinenbau,  Charloltenburg,  Hardenberastr.  8,  zu  richten.
Wenn  ein  solcher  Antrag  dort  abgelehnt  wird,  kann  der  amtliche
  Nachweis  in  Anspruch  genommen  werden.

4.  Der  amtliche  Nachweis  von  Werkzeugmaschinen
  geschleht  durch  die  Technischen  Bezirksdienststellen
(Tebedienst),  deren  Adressen  bei  den  zuständigen  Kriegskenrseiien
  oder  den  Handelskammern  erfragt  werden
können.

Richtlinien  befreffend  Hnzeige-Zenfur
  für  Lokomobilen.
Krlegeminlsterlum,  Krlegsamt.
Waffen-  und  Miunlilons-Belchaffungs-Amt

Chefingenleur
Br.  Nr.  417.  12.  17.  R.  II.  4.

1.  Kaufgesnche.
Kaufgesuche  sind  an  die  zuständige  Technische  Bezirksdienststelle
  zu  richten.
Den  Kauflustigen  werden  nach  Mögtlichkeit  Lokomobilen
nachgewiesen.
Kann  ein  Nachweis  nicht  erfolgen,  so  kann  die  Veröffentlichung
  einer  Anzeige  gestattet  werden.

2.  Verkaufsangebote.
Verkanfsangebole  sind  an  die  zuständige  Tebedienst  zu
leiten.

Das  Amt  behält  sich  vor,  in  besonders  begründeten
Fälken  die  Veröffentlichung  des  Angebotes  zuzulassen.

*Erläuterungen
zur  Bekanntmachung  betreffend
Beschlagnahme  von  Lokomobilen.
Krlegsministertum,  Kriegsamt.
Waften-  und  Munstions-Beschaffungs-Hmt

TCheftugenteur
B.  Nr.  609.  12.  17.  K.  H.  4.

Laut  Bekanntmachung  Nr.  592.  4.  17.  R.  II.  4%  vom
20.  6.  17  ist  die  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Lokomobilen  erfolgt.

Nach  §|1  find  beschlagnahmt:  Lokomobilen  1.  mit  mehr
als  12  qm  Heizfläche,  auch  wenn  Leistung  kleiner  als
20  PS,  2.  von  20  PS  normal  an  aufwärts,  auch  wenn  die
Heizfläche  kleiner  als  12  om.  Die  Ueberhitzer-Heizfläche  ist
in  die  Gesomt-Heizfläche  einzurechnen.

Zu  83  und  4.

Besitzverönderungen  sind  nur  nach  erfolgter  Freigabe
zulässig.