308 III. Sicherheitspolizei.
jenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung
gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden.
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer,
bei Genehmigung der Anlage gemäß 8 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener
Bedingungen, die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine
bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde
zu ertheilenden Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde
unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder
Magazinen in den Händen der Behörde bleiben.
§ 34. Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten
von der Landespolizeibehörde gestattet werden.
VI. Strafbestimmungen.
§ 35. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetz
vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestimmung.
§ 36. Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordungen über die
Verwendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt. Auch bleiben internationale Abreden über den Verkehr
mit Sprengstoffen unberührt.
§ 37. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft, mit
welchem Tage alle im Jahre 1879 und seitdem über den Verkehr mit Sprengstoffen
von den Ministern des Innern und für Handel und Gewerbe, den Regierungs-Präsidenten,
Bezirks-Regierungen und Landdrosteien erlassenen Polizeiverordnungen
unwirksam werden.
Anteranlage C 3 Gu Anmerkung 7).
Polizeiverordnung des Ministers des Innern und des Ministers für HFandel
und Gewerbe vom 23. Dezember 1893, betreffend die Versendung von Spreng.
stoffen und Munitionsgegenständen der Mtlitär- und Marineverwaltung auf
Tand- und Wasserwegen (MB. 1894 S. 19).
Auf Grund des § 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) erlassen wir für den Umfang des gesammten
Staatsgebietes folgende
Polizeiverordnung,
betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der
Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen.
(Sprengstoff-Versendungsvorschrift.)
1) Die Bestimmungen über die Ver= sind in der Militär-Transport-O. für
sendung von Sprengstoffen und Muni= Eisenbahnen vom 18. Jan. 99 (RGB.
tionsgegenständen der Militär= und 15) enthalten.
Marine-Verwaltung auf Eisenbahnen