Metadaten : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

308  III.  Sicherheitspolizei.

jenigen  Orten,  wo  sie  innerhalb  eines  Betriebes  zur  unmittelbaren  Verwendung
gelangen,  oder  in  besonderen  Magazinen  gelagert  werden.

Für  die  Lagerung  an  der  Herstellungsstätte  sind,  in  Ermangelung  besonderer,
bei  Genehmigung  der  Anlage  gemäß  8  16  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebener
Bedingungen,  die  Weisungen  der  Ortspolizeibehörde  zu  beachten.

Die  Niederlagen  an  der  Verbrauchsstätte  sowie  die  besonderen  Magazine
bedürfen  der  polizeilichen  Genehmigung  und  sind  nach  den  von  der  Polizeibehörde
zu  ertheilenden  Vorschriften  einzurichten.

Für  solche  Niederlagen  oder  Magazine,  welche  zu  einem  der  Aufsicht  der  Bergbehörde
  unterstehenden  Werke  gehören,  tritt  diese  an  die  Stelle  der  Polizeibehörde.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  den  Niederlagen  oder
Magazinen  in  den  Händen  der  Behörde  bleiben.

§  34.  Andere  als  die  im  §  2  aufgeführten,  insbesondere  die  im  §  3  genannten
  Sprengstoffe,  dürfen  nur  an  der  Herstellungsstätte  gelagert  werden.

Zu  Versuchszwecken  kann  die  Lagerung  neuer  Sprengstoffe  an  anderen  Orten
von  der  Landespolizeibehörde  gestattet  werden.

VI.  Strafbestimmungen.

§  35.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden  nach  §  367
Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  bestraft,  soweit  nicht  härtere  Strafen  nach  dem  Reichsgesetz
  vom  9.  Juni  1884  verwirkt  sind.

Schlußbestimmung.

§  36.  Weitergehende  bergpolizeiliche  Vorschriften  und  Anordungen  über  die
Verwendung  von  Sprengstoffen  beim  Bergbau  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  berührt.  Auch  bleiben  internationale  Abreden  über  den  Verkehr
mit  Sprengstoffen  unberührt.

§  37.  Diese  Polizeiverordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1894  in  Kraft,  mit
welchem  Tage  alle  im  Jahre  1879  und  seitdem  über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen
  von  den  Ministern  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe,  den  Regierungs-Präsidenten,
  Bezirks-Regierungen  und  Landdrosteien  erlassenen  Polizeiverordnungen
  unwirksam  werden.

Anteranlage  C  3  Gu  Anmerkung  7).

Polizeiverordnung  des  Ministers  des  Innern  und  des  Ministers  für  HFandel

und  Gewerbe  vom  23.  Dezember  1893,  betreffend  die  Versendung  von  Spreng.

stoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Mtlitär-  und  Marineverwaltung  auf
Tand-  und  Wasserwegen  (MB.  1894  S.  19).

Auf  Grund  des  §  136  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  (GS.  S.  195)  erlassen  wir  für  den  Umfang  des  gesammten
Staatsgebietes  folgende

Polizeiverordnung,
betreffend  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der
Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen.
(Sprengstoff-Versendungsvorschrift.)

1)  Die  Bestimmungen  über  die  Ver=  sind  in  der  Militär-Transport-O.  für
sendung  von  Sprengstoffen  und  Muni=  Eisenbahnen  vom  18.  Jan.  99  (RGB.
tionsgegenständen  der  Militär=  und  15)  enthalten.

Marine-Verwaltung  auf  Eisenbahnen