Die Staatsdiener. §. 182. 473
als Regel gelten: Der Staatsdiener hat kein Recht auf die Beibehaltung
des Amtes.2) Dasselbe kann ihm daher in Folge
einer administrativen Erwägung oder einer organischen Verfügung
zu jeder Zeit entweder für immer (administrative Dimission)
oder für gewisse Zeit (temporäre Quiescirung) entzogen
werden. Der also Entlassene darf sich der äußeren Zeichen
seiner Standesklasse nicht mehr bedienen, der Quiescirte behält
sic einstweilen bei. 3) — Sowie es der Staatsregierung zusteht,
das Amt einfach zu entziehen, so kann sie den Beamten in der
Regel auch nach ihrem freien Ermessen versetzen, d. h. ihm
einen Dienst anderer Art an demselben oder an einem anderen
Orte, oder ein Amt gleicher Art an einem anderen Orte übertragen.
4)
Für die Privatrechte des Staatsdieners können aber alle
diese Handlungen der Staatsregicrung keine rechtlichen Wirkungen
äußern. Er darf daher im Falle der Versetzung nicht in eine
niedrigere Dienstclasse zurückgesetzt und in seinem ständigen Gehalt
nicht geschmälert werden; und wenn die Versetzung mit
einer Veränderung des Wohnortes verknüpft ist, so hat der Versetzte
in der Regel Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten,
cs müßte denn sein, daß er selbst die Versetzung gesucht oder
durch seine Schuld veranlaßt hätte, oder daß die Versetzung zugleich
eine Beförderung wäre. 5)
2) Edict IX. §. 19 Abs. I: „Die Dienstleistung ist widerruslicher Natur.“
Noch weniger hat der Staatsdiener an sich ein Recht auf die Verleihung
eines höheren oder einträglicheren Amtes, „auf Beförderung.“ Eine Modification
der im Texte aufgestellten Regel enthielt das Grundlagengesetz vom
4. Juni 1848 Art. 22: „Die Richter können wider ihren Willen nur
kraft rechtskräftigen Richterspruchs ihrer Stellen enthoben oder versetzt
werden.“ (H. B. I. S. 116); s. jedoch oben S. 161 (12).
„) Edict IX. §. 19 Abs. 2—4.
4) In beiden Fällen liegt eine Versetzung vor, bald in Ansehung
des Amtes oder des Ortes, bald in Ansehung beider; s. Edict IX. §. 20.
— Eine Ausnahme enthielt das Grundlagengesetz von 1848 Art. 22; s.
Note 2.
5) Die genauere Bestimmung über die Umzugsgebühren enthält die V.
vom 16. August 1817 (D. B. XVII. S. 706 ff.). Wenn die Entfernung
des bisherigen Amtssitzes von dem jetzigen nicht zum mindestens ½ Meile
beträgt, so wird keine Vergütung geleistet. Die Grundlage für die Berech-