Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Staatsdiener.  §.  182.  473

als  Regel  gelten:  Der  Staatsdiener  hat  kein  Recht  auf  die  Beibehaltung
  des  Amtes.2)  Dasselbe  kann  ihm  daher  in  Folge
einer  administrativen  Erwägung  oder  einer  organischen  Verfügung
zu  jeder  Zeit  entweder  für  immer  (administrative  Dimission)
  oder  für  gewisse  Zeit  (temporäre  Quiescirung)  entzogen
werden.  Der  also  Entlassene  darf  sich  der  äußeren  Zeichen
seiner  Standesklasse  nicht  mehr  bedienen,  der  Quiescirte  behält
sic  einstweilen  bei.  3)  —  Sowie  es  der  Staatsregierung  zusteht,
das  Amt  einfach  zu  entziehen,  so  kann  sie  den  Beamten  in  der
Regel  auch  nach  ihrem  freien  Ermessen  versetzen,  d.  h.  ihm
einen  Dienst  anderer  Art  an  demselben  oder  an  einem  anderen
Orte,  oder  ein  Amt  gleicher  Art  an  einem  anderen  Orte  übertragen.
  4)

Für  die  Privatrechte  des  Staatsdieners  können  aber  alle
diese  Handlungen  der  Staatsregicrung  keine  rechtlichen  Wirkungen
äußern.  Er  darf  daher  im  Falle  der  Versetzung  nicht  in  eine
niedrigere  Dienstclasse  zurückgesetzt  und  in  seinem  ständigen  Gehalt
  nicht  geschmälert  werden;  und  wenn  die  Versetzung  mit
einer  Veränderung  des  Wohnortes  verknüpft  ist,  so  hat  der  Versetzte
  in  der  Regel  Anspruch  auf  Vergütung  der  Umzugskosten,
cs  müßte  denn  sein,  daß  er  selbst  die  Versetzung  gesucht  oder
durch  seine  Schuld  veranlaßt  hätte,  oder  daß  die  Versetzung  zugleich
  eine  Beförderung  wäre.  5)

2)  Edict  IX.  §.  19  Abs.  I:  „Die  Dienstleistung  ist  widerruslicher  Natur.“
Noch  weniger  hat  der  Staatsdiener  an  sich  ein  Recht  auf  die  Verleihung
eines  höheren  oder  einträglicheren  Amtes,  „auf  Beförderung.“  Eine  Modification
  der  im  Texte  aufgestellten  Regel  enthielt  das  Grundlagengesetz  vom
4.  Juni  1848  Art.  22:  „Die  Richter  können  wider  ihren  Willen  nur
kraft  rechtskräftigen  Richterspruchs  ihrer  Stellen  enthoben  oder  versetzt
  werden.“  (H.  B.  I.  S.  116);  s.  jedoch  oben  S.  161  (12).

„)  Edict  IX.  §.  19  Abs.  2—4.

4)  In  beiden  Fällen  liegt  eine  Versetzung  vor,  bald  in  Ansehung
des  Amtes  oder  des  Ortes,  bald  in  Ansehung  beider;  s.  Edict  IX.  §.  20.
—  Eine  Ausnahme  enthielt  das  Grundlagengesetz  von  1848  Art.  22;  s.
Note  2.

5)  Die  genauere  Bestimmung  über  die  Umzugsgebühren  enthält  die  V.
vom  16.  August  1817  (D.  B.  XVII.  S.  706  ff.).  Wenn  die  Entfernung
des  bisherigen  Amtssitzes  von  dem  jetzigen  nicht  zum  mindestens  ½  Meile
beträgt,  so  wird  keine  Vergütung  geleistet.  Die  Grundlage  für  die  Berech-