124 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Praxis des RG. in Civilsachen Bd. V Nr. 967
311.
Während die Antragsteller mit der Hauptklage Anerkennung
ihres Eigenthums, Beseitigung des das Eigenthum
beeinträchtigenden Zustandes, Verbot künftiger
Störung und Schadensersatz bezielen, ist der Antrag
sowohl in dem Gesuche auf Erlassung einer Vorsichtsverfügung
als auch in dem Revisionsschriftsatze darauf
gerichtet, daß die Stadtgemeinde B. sämmtliche auf den
fraglichen Grundstücken errichtete Anlagen zu entfernen
habe, widrigenfalls die Kläger ermächtigt werden sollen,
diese auf Kosten der Stadtgemeinde B. entfernen zu lassen.
Der Werth des Hauptgegenstandes, welcher der actio
negatoria unterliegt, fällt daher nicht mit dem Werth
des Gesuches auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
zusammen. Es kann daher auch nicht der Aufwand der
Kosten für den Werth des Streit= und beziehungsweise
Beschwerdegegenstandes entscheidend sein. Denn um diesen
sind die Revidenten durch das angefochtene Urtheil nicht
verkürzt. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes
wollen sie durch die Gegnerin oder auf deren Kosten angeordnet
und vollzogen haben.
Der Werth des Streitgegenstandes wird, wie bereits
erwähnt, von dem Gerichte nach freiem Ermessen bestimmt.
Mit dem Ausdrucke „Werth“ kann nur der wirthschaftliche
Werth gemeint sein, der die Grundlage der
Bestimmung bilden, dabei ein verständiges Arbitrium des
Richters den Ausschlag geben soll.
Entscheidungen des RG. Bd. XIX Nr. 84 S. 418.
Hiebei ist festzuhalten, daß die Gesuchsteller das
Interesse an der Stattgebung ihres Gesuches in den Umstand
verlegen, daß die fraglichen Grundstücke durch die
vorgenommenen Anlagen in einer Weise verändert sind,
daß eine spätere richtige Schätzung im Falle der Expropriation
fast unmöglich gemacht werde, indem in Sonderheit
die Meliorationen, welche der verstorbene N. N. den