Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

124  Oberstrichterliche  Entscheidungen.
Praxis  des  RG.  in  Civilsachen  Bd.  V  Nr.  967
311.

Während  die  Antragsteller  mit  der  Hauptklage  Anerkennung
  ihres  Eigenthums,  Beseitigung  des  das  Eigenthum
  beeinträchtigenden  Zustandes,  Verbot  künftiger
Störung  und  Schadensersatz  bezielen,  ist  der  Antrag
sowohl  in  dem  Gesuche  auf  Erlassung  einer  Vorsichtsverfügung
  als  auch  in  dem  Revisionsschriftsatze  darauf
gerichtet,  daß  die  Stadtgemeinde  B.  sämmtliche  auf  den
fraglichen  Grundstücken  errichtete  Anlagen  zu  entfernen
habe,  widrigenfalls  die  Kläger  ermächtigt  werden  sollen,
diese  auf  Kosten  der  Stadtgemeinde  B.  entfernen  zu  lassen.

Der  Werth  des  Hauptgegenstandes,  welcher  der  actio
negatoria  unterliegt,  fällt  daher  nicht  mit  dem  Werth
des  Gesuches  auf  Erlassung  einer  einstweiligen  Verfügung
zusammen.  Es  kann  daher  auch  nicht  der  Aufwand  der
Kosten  für  den  Werth  des  Streit=  und  beziehungsweise
Beschwerdegegenstandes  entscheidend  sein.  Denn  um  diesen
sind  die  Revidenten  durch  das  angefochtene  Urtheil  nicht
verkürzt.  Die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes
wollen  sie  durch  die  Gegnerin  oder  auf  deren  Kosten  angeordnet
  und  vollzogen  haben.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird,  wie  bereits
erwähnt,  von  dem  Gerichte  nach  freiem  Ermessen  bestimmt.
Mit  dem  Ausdrucke  „Werth“  kann  nur  der  wirthschaftliche
  Werth  gemeint  sein,  der  die  Grundlage  der
Bestimmung  bilden,  dabei  ein  verständiges  Arbitrium  des
Richters  den  Ausschlag  geben  soll.

Entscheidungen  des  RG.  Bd.  XIX  Nr.  84  S.  418.

Hiebei  ist  festzuhalten,  daß  die  Gesuchsteller  das
Interesse  an  der  Stattgebung  ihres  Gesuches  in  den  Umstand
  verlegen,  daß  die  fraglichen  Grundstücke  durch  die
vorgenommenen  Anlagen  in  einer  Weise  verändert  sind,
daß  eine  spätere  richtige  Schätzung  im  Falle  der  Expropriation
  fast  unmöglich  gemacht  werde,  indem  in  Sonderheit
  die  Meliorationen,  welche  der  verstorbene  N.  N.  den