Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

106 III. 2. Die letzten Reformen Hardenberg's. 
Ueberstürzung bewältigt, und am 7. August konnte sie ihre Pläne für die 
Verfassung der Kreise, Städte und Landgemeinden vorlegen.“) Die Arbeit 
war wesentlich das Werk des Vorsitzenden Friese; manche seiner Vorschläge 
von 1811 kehrten in den neuen Entwürfen fast wörtlich wieder. Schon 
damals hatte er sich gegen die Ortsobrigkeit der Gutsherren ausgesprochen. 
Liberal durch und durch, erkannte er in dem schroffen Gegensatze der 
Stände einen Hauptgrund des Unglücks von 1806, in der Beseitigung 
aller wirthschaftlichen und politischen Privilegien des Grundadels die Vor- 
bedingung eines freien Gemeindewesens. 
In der That hatte der Staatsrath mittlerweile die Agrargesetzgebung 
von 1811 rüstig weiter geführt. Am 25. Sept. 1820 erschien ein in ein- 
zelnen Bestimmungen fast allzu radicales Edikt, das die Ablösung der 
bäuerlichen Lasten für die Länder zwischen Elbe und Rhein regelte. Darauf 
folgte am 7. Juni 1821 nach langen und schwierigen Berathungen“) das 
tief einschneidende Gesetz über die Gemeinheitstheilungen, die letzte große 
Reform der Hardenbergischen Epoche. Seit Friedrich der Große die Auf- 
hebung der Gemeinheiten begonnen hatte, waren schon über 2½ Milll. 
Morgen Gemeindeländereien aufgetheilt; jetzt wurden die Auseinander- 
setzungen in größerem Umfang weiter geführt und unter die Aufsicht der 
Generalcommissionen gestellt, die bereits seit 1811 mit der Leitung der 
Ablösungen betraut waren. Die neue Gesetzgebung ging von dem ver- 
wegenen Satze aus, daß jede Gemeinheitstheilung bis auf erbrachten 
Gegenbeweis als förderlich für die Landescultur angesehen werden müsse, 
andererseits bot sie volle Gewähr für ein streng rechtliches Verfahren, da 
die Generalcommissionen richterliche Beisassen erhielten und mit den Befug- 
nissen der Gerichtscollegien ausgestatttt wurden. Es war ein kühner 
Gewaltstreich, doch er ergab sich so nothwendig aus den Bedürfnissen des 
Landbaus, daß nach und nach fast alle deutsche Staaten, Württemberg 
erst im Jahre 1854, dem Beispiele Preußens folgten. Und auch diesmal 
ward offenbar, wie hoch das Beamtenthum noch über der wirthschaftlichen 
Bildung des Volkes stand. 
Von allen Seiten regte sich der Unwille. Nicht blos Marwitz und 
seine Freunde wetterten wider die buchgelehrten Generalcommissionen und 
beschuldigten den Staat der Volksverführung, wenn einmal ein schlaues 
Bäuerlein, das seinen Acker weit vom Dorfe angewiesen erhielt, sich den 
Segen der neuen Feuerversicherung zu nutze machte und sein Haus an- 
zündete. Auch die Bauern selbst, die früher so oft geklagt hatten: „viel 
Hirten, übel gehütet!“ widersetzten sich häufig der Auftheilung der Gemeinde- 
weiden und erschwerten den Behörden die Arbeit durch mißtrauischen 
  
*) Entwürfe der Landgemeinde-, Städte= und Kreisordnung, nebst Erläuterungen; 
Begleitschreiben vom 7. Aug. 1820. S. Beilage 10. 
**) Protocolle des Staatsraths, 22. Mai 1821.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.