Contents : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

288  Gegenvormund  —  Geisteskranke

Gegenvormund.  Ein  G.  kann  bestellt  werden,  wenn  mit  der
Vormundschaft  eine  Vermögensverwaltung  verbunden  ist;  Mäheres  Be#.
88  1792,  1799,  1832,  1839,  1842,  1852.

Gehalt  s.  Diensteinkommen.

Geheimmittel.  Die  öffentliche  Ankündigung  von  G.  für  Krank—
heiten  der  Menschen  und  Tiere  ist  verboten“  (BO.  vom  29.  Mai  1895
S.  68  und  16.  NVov.  1897  S.  165).  Als  G.  soll  ein  Mittel  nicht
gelten,  wenn  seine  Bestandteile  und  Gewichtsmengen  sofort  bei  der
Ankündigung  in  gemeinverständlicher  Weise  und  vollständig  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebracht  werden  (MVO.  vom  15.  Nov.  1897  und,  soweit
  hierdurch  nicht  erledigt,  MV  O.  vom  15.  Okt.  1895,  Fischer  XVII
177,  XIX  81).  Unter  G.  sind  nur  arzneiähnliche  Stoffe  zu  verstehen,
nicht  Apparate,  Instrumente  u.  dergl.  (OLG.  8.  Nov.  1900,  Fischer
XXII  174,  SWB.  1901  S.  134).  Die  öffentliche  Ankündigung
kann  auch  unter  Bezugnahme  auf  eine  Schrift  erfolgen,  die  dem  Publikum
  allgemein  zugänglich  gemacht  wird  (OL#.  4.  Febr.  1901,  Annalen
XXII  308).  Event.  kann  die  VO.  vom  29.  Mai  1895  auch  auf  die
Ankündigung  von  Heilmitteln  durch  Kurpfuscher  angewendet  werden
(.  Arzte  1  2).  G.  sind  das  Hämatogen  (MVO.  vom  2.  Aov.  1895,
Fischer  XVII  178)  und  Antifluxin  (OLG.  14.  Febr.  1901,  Annalen
XXII  308).  Im  übrigen  s.  Arzneiwaren.

*  Soweit  der  Arzneimittelverkehr  nach  VO.  vom  22.  Okt.  1901  ((.  Arzneiwaren)
  freigegeben  ist,  kann  der  Verkauf  und  das  Feilbieten  von  G.  durch
die  Landesges.  nicht  verboten  werden.  Aicht  G.  sind  Gegenstände,  denen

lediglich  dynamische  Wirkung  zugeschrieben  wird,  z.  B.  Zahnhalsbänder,  Voltakreuze,
  Gichtketten  (Kammerger.  16.  Dez.  1901,  Reger  XXII  255).

Gehirnentzündung  der  Pferde  f.  Genickstarre.

Geisteskranke.  Der  Entmündigung  ((.  d.)  unterliegen  sowohl
G.  als  auch  Geistesschwache.  Die  Unterbringung  G.  erfolgt  in  den
bestehenden  Landesanstalten  (s.  Irrenanstalten  )  oder  in  Pivatirrenanstalten
  (s.  Irrenanstalten  I!l).  Die  zur  Abwehr  von  BRuhestörungen
und  Gefährdungen  der  Sicherheit  von  Personen  und  Eigentum  erforderlichen
  vorläufigen  Maßregeln  gehören  auf  dem  Lande  und  in  den
Städten  kl.  St  O.  vor  die  Gemeindevorstände  und  Bürgermeister  (VO.
vom  23.  Aug.  1874  S.  137  mit  Instr.  für  die  Behandlung  Geisteskranker).
  Zur  Anzeige  von  Antragsvergehen  gegen  G.  sind  auch
die  Polizeibeamten  (s.  d.)  verpflichtet.  Aufnahme  in  den  Staatsverband
  (s.  Staatsangehörigkeit)  und  Wandergewerbeschein
(s.  Wandergewerbe)  ist  ihnen  zu  versagen.  Den  Wohnsitz  im  Sinne
des  bürgerlichen  Rechts  und  daher  auch  im  Sinne  der  Gemeindeordnungen
  können  G.  ohne  den  Willen  ihres  gesetzlichen  Vertreters
weder  begründen  noch  aufgeben  (BGB.  §  8,  Gemeindemitgliedschaft  1  1).
RSt  O.  8§  262  und  RLoödO.  8§.  172  (s.  Gemeindeleistungen  V)  leidet  auf
G.  keine  Anwendung  (OV#.  22.  Dez.  1902  II  S  234).  Uber  den  Gerichtsstand
  für  Einleitung  des  Entmündigungsverfahrens  s.  CP0O.