220 Servis, Einquartirung, Garnison-Verwaltung und Bauwesen.
6. 166. Da die Beschaffi In Mi und Yerwaltang der Approvisionnementsvorrätbe an
Brenn- und Erleuchtungsmate lich der Sc ekohlen und des Dochtgarns,
sowie der weissen und schw warzen Seife, gegenwärtig den Garnisonverwaltungen
obliegt; so haben dieselben den Brennholzbedarf für die Garnisonanstalten vorzugsweise
aus jenen Vorräthen zu entnehmen, und für die Ergäuzung der Bestände aus dam
Garnisonverwaltungsfonds zu sorgen.
. . Auf Brennmaterialien aus dem Servisfonds haben Anspruch: alle kasernirten
Officiere und Mannschaften vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, auch die
Hülfsärzte; die Inspektoren und Wärter in den Kasernen; alle diejenigen aktiven
Militärpersonen ausserhalb der Kasernen, denen statt des Borvises vollständig eingerichtete
Häuser zu Wohnung gewi sind; die Vorstände der Garnison - Verwaltun
deren B terialien-K jedesmal bei Bestimmung ihrer Gebälter besonders
Bert werden, was auch bei den Kasernen- Inspektoren und Wärte
170. Den kasernirten Officieren steht es frei, ihre B
entweder portiunsweise oder im Ganzen zu empfangen, oder auch die Geldve tung
(incl. der Anfuhrkosten) nach den Kontraktspreisen zu nohmen. Analog den Berriszahlungen
dürfen jedoch die Gewährungen, in Natur, wie in Gelde, auf nicht
Zeit als auf einen Monat erfolgen. Bei Beurlaubungen können dem kasernirten Offcier
für den Monat des Abgangs die B belassen werden; bei
der Rückkehr tritt er aber erst vom Tage des Eintreffens ab wieder in jene Kompetenzen.
Geht cin Offcier bereits am Isten eines Monats auf Urlaub, so erhält er für
diesen Monat bis zur Rückkehr kein Brennmaterisl. Dasselbe findet auch auf kommandirte
und in das Lazareth aufgenommene Offlciere Anwendung.
8. 173. Die Brennmaterialien, welche sowohl den Truppen unmittelbar, als auch
für die ihnen zur Benutzung überwiesenen Anstalten verabreicht werden, and nur su
diesem Zwecke zu verwenden und dürfen als ber welche
den Empfüngera ein unbeschränktes Dispositionsrecht zusteht, nicht angerchen werden.
Wenn für ihre Zwecke nicht erforderlich sind,
so gehen die Ersparnisse dem Militäretat wieder su Gute und dürfen nur in dessen
Interesse, unter Kontrole der kompetenten Behörden, verwendet werden.
$. 174. Ueber die durch die Feuerung erzeugte Asche muss, nach Massgabe ihrer
Verwendungsfühigkeit, im Interesse des Dienstes oder der Kasse disponirt werden.
8.179. Auf Erleuchtungsmaterialien haben Anspruch: alle im $. 169
nannten Kasernenbewohner, mit Ausschluss der Ofüciere, und zwar haben die Feldwebel,
Wachtmeister und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Militärs, ferner die
Portepeefähnriche, die Schreiber, sowie die Unterärzte Lichte, alle übrigen Chargen
aber Oel zu fordern; die in den Kasernen wohnenden Inspektoren und Wärter, jene
auf Liohte, diese auf Oel; "ie Vorstände der Garnison- Verwaltungen, deren Lichtdeputate,
gleich denjenigen der Inspektoren und Wäürter, bei Normirung ihrer Gehälter
festgestellt werden.
$. 179. Nach dem, zu diesom 8. gehörigen Erleuchtungsmaterialien-Etat (Beilage .)
werden für jeden kasernirten Oberfeuerwerker, Feldwebel, Unterarzt (früher Kompagnie-Chirurg)
etc. jährlich 17 Pfd. (neues Gewicht) Lichte verabreicht, und rwar pro Januar
und December je 2%,., Februar und Norember je 2%/,., März und Oktober je I1'/,.,
April und September °/,., Mai und August je %,, Juni und Juli je 2/, Pfund.
Vierter Titel. Liquidations- und Rechnungswesen.
8. 224. Quittungen und quittirte Rechnungen, durch welche der Empfang
von Geld bescheinigt wird, und die als Beweismittel der geleisteten Zahlungen bei der
Rechnungslegung gebraucht werden, müssen enthalten: die Benennung des Gel ühetragss
in Zahlen und mit Worten; die Benennung der zahlenden Kasse; den Gegenstand
Zahlung; Ort und Datum des Geldempfanges; Unterschrift des Empflingers. Wenn
ein des Schreibens unkundiger Geldempfänger statt der Unterschrift mit 3 Kreuzen
seichnet, so müssen diese, als von ihm eigenhändig gemacht, durch einen glaubhaften
unpartelischen Zeugen bescheinigt werden. Es darf jedoch diese Bescheinigung eben
so wenig von dem Verwaltungsvorstande, als von dem kontrolführenden Beamten gegeben
werden, da beide die zahlungsleistenden Personen sind, und die Königl. Kasse
gegen einen möglichen späteren Einwand eines Empfängers sichergestellt sein muss.
Hebräische Unterschriften sind nicht statthaft, sondern es müssen die Juden, weiche
weder deutsche noch lateinische Schriftzüge zu machen verstehen, durch gehörig
aubein! Handzeichen quittiren. Die Quittungen müssen deutlich und von denjenigen
usstellern, welche schreiben können, selbst gefertigt, niemals aber därfen Rechnungen,
wi. Quittungen, von Jomandem geschrieben werden, der bei der betreffenden Garnisonverwaltung
(sowohl Königlichen, wie magistratualischen) steht, oder beschäftigt wird.
Die gewöhnliche Quittungsformel unter den Handwerkerrochnungen: „su Dank bezahlt"