Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung

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oder  durch  die  Ablösung  von
Teilen  des  Gebäudes  oder
des  Werkes  s.  Handlung  —
Handlung;

839,  841  11.  durch  Verletzung  der  Amts-842



843

844

pflicht  seitens  eines  Beamten

s.  Handlung  —  Handlung.
Die  V.  zum  Schadensersatze  wegen
einer  gegen  die  Person  gerichteten
unerlaubten  Handlung  erstreckt  sich
auf  die  Nachteile,  welche  die  Handlung
für  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen
des  Verletzten  herbeiführt.
Wird  infolge  einer  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  die
Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  aufgehoben
  oder  gemindert  oder  tritt
eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse
ein,  so  ist  dem  Verletzten  durch  Entrichtung
  einer  Geldrente  Schadensersatz
  zu  leisten.

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften
  des  §  760  Anwendung.  Ob,
in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag
  der  Ersatzpflichtige  Sicherheit  zu
leisten  hat,  bestimmt  sich  nach  den
Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Verletzte
eine  Abfindung  in  Kapital  verlangen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorlliegt.

Der  Anforuch  wird  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  ein  anderer  dem
Verletzten  Unterhalt  zu  gewähren  hat.
844.  845.

Im  Falle  der  Tötung  hat  der  Ersatzpflichtige
  die  Kosten  der  Beerdigung
demjenigen  zu  ersetzen,  welchem  die
V.  obleegt,  diese  Kosten  zu  tragen.

Stand  der  Getötete  zur  Zeit  der
Verletzung  zu  einem  Dritten  in  einem
Verhältmisse,  vermöge  dessen  er  diesem
gegenüber  kraft  G.  unterhaltspflichtig
war  oder  unterhaltspflichiig  werden
konnte,  und  ist  dem  Dritten  infolge
der  Tötung  das  Recht  auf  den  Unterhalt
  entzogen,  so  hat  der  Ersatz-275



 

8

845

846

847

Verpflichtung

pflichtige  dem  Dritten  durch  Entrichtung
  einer  Geldrente  insoweit
Schadensersatz  zu  leisten,  als  der
Getötete  während  der  mutmaßlichen
Dauer  seines  Lebens  zur  Gewährung
des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen
sein  würde;  die  Vorschriften  des
§  843  Abs.  2—4  finden  entsprechende
Anwendung.  Die  Ersatzpflicht  tritt
auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur
Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch
nicht  geboren  war.  846.

Im  Falle  der  Tötung,  der  Verletzung
des  Körpers  oder  der  Gesundheit
sowie  im  Falle  der  Freiheitsentziehung
hat  der  Ersatzpflichtige,  wenn  der
Verletzte  kraft  G.  einem  Dritten  zur
Leistung  von  Diensten  in  dessen
Hauswesen  oder  Gewerbe  verpflichtet
war,  dem  Dritten  für  die  entgehenden
Dienste  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
  Ersatz  zu  leisten.  Die  Vorschriften
  des  §  843  Abs.  2—4  finden
entsprechende  Anwendung.  846.
Hat  in  den  Fällen  der  §8  844,  845
bei  der  Entstehung  des  Schadens,
den  der  Dritte  erleidet,  ein  Verschulden
des  Verletzten  mitgewirkt,  so  finden
auf  den.  Anspruch  des  Dritten  die
Vorschriften  des  §  254  Anwendung.
Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers
oder  der  Gesundheit  sowie  im  Falle
der  Freiheitsentziehung  kann  der  Verletzte
  auch  wegen  des  Schadens,  der
nicht  Vermögensschaden  ist,  eine  billige
Enischädigung  in  Geld  verlangen.
Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar
und  geht  nicht  auf  die  Erben  über,
es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag
anerkannt  oder  daß  er  rechtshängig
geworden  ist.

Ein  gleicher  Anspruch  steht  einer
Frauensperson  zu,  gegen  die  ein  Verbrechen
  oder  Vergehen  wider  die
Sitlichkeit  begangen  oder  die  durch
Hinterlist,  durch  Drohung  oder  unter

18.