Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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2)  wenn  der  Thäter  Waffen  oder  andere  gefährliche,  zur  Verübung  des  Forstdiebstahls
nicht  erforderliche  Werkzeuge  bei  sich  geführt  hat;

3)  wenn  der  Forstdiebstahl  von  drei  oder  mehreren  Personen  in  gemeinschaftlicher  Ausführung
  begangen  ist;

4)  wenn  der  Thäter  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  eines  schneidenden  Werkzeugs
(der  Säge,  der  Scheere,  des  Messers,  der  Sense  oder  der  Sichel  und  dergleichen)
sich  bedient,  oder  wenn  er  zum  Zweck  der  Fortschaffung  des  Entwendeten  ein  bespanntes
  Fuhrwerk  mitgebracht  hat;

5)  wenn  der  Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtag  oder  in  der  Zeit  von  Sonneuuntergang
  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

6)  wenn  der  Thäter  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen;

7)  wenn  der  Thäter,  auf  der  That  betroffen,  dem  Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutz
  betrauten  Person  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich  geweigert  oder  hierüber
  eine  falsche  Angabe  gemacht  oder  ungeachtet  der  Aufforderung  seitens  jener  Personen,
  stehen  zu  bleiben,  die  Flucht  ergriffen  oder  fortgesetzt  hat;

8)  wenn  derselbe  die  Uebergabe  der  zum  Forstdiebstahl  bestimmten  Werkzeuge  verweigert;

9)  wenn  der  Thäter  den  Forstdiebstahl  zum  Zweck  der  Veräußerung  des  Entwendeten
oder  der  daraus  zu  fertigenden  Gegenstände  begangen  hat;

10)  wenn  der  Forstdiebstahl  in  einem  der  Aufsicht  des  Thäters  anvertrauten  Walde,

11)  wenn  derselbe  an  grünem  Holze,  im  Gegensatze  von  dürrem,  oder

12)  in  natürlichen  oder  künstlichen  Verjüngungen  und  Kulturen  begangen  istj;

13)  wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  die  Haupt-(Mittel-ttriebe  von  stehenden
  Bäumen  entwendet  sind.

Art.  9.

Liegt  bei  einem  Forstdiebstahl  eine  der  in  Art.  8  angeführten  Erschwerungen  vor,
so  ist  auf  eine  Geldstrafe,  welche  in  dem  sechs=  bis  zehnfachen  Werth  des  Entwendeten  besteht
  und  niemals  unter  zwei  Mark  betragen  darf,  oder  auf  eine  verhältnißmäßige  (Art.  13)
Gefängnißstrafe  zu  erkennen.

In  den  Fällen  der  Ziffer  12  und  13  des  Art.  8,  ferner  wenn  in  einem  Falle  mehrere
  Erschwerungen  zusammentreffen,  kann  als  Zusatzstrafe  auf  eine  Geldstrafe  von  zwei
bis  50  Mark  oder  auf  eine  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  erkannt  werden.