Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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anerkannt  wird,  dass  für  das  konkrete  Gebiet  die  Voraussetzung
zur  Protektoratsbegründung  vorliegt?  Welche  Bewandtniss  hat  es
hinwieder  mit  derstaatlichen  Eigenschaft  des  Gebietes,
wenn  andererseits  die  Protektoratsübernahme  sich  durch  effektive
Okkupation,  d.  i.  im  Sinne  der  Deklaration  (Art.  I)  durch
„letablissement  d’un  pouvoir  local  responsable“,  vollziehen  soll?

‘Dem  Begriffe  der  Protektoratsbegründung  widerstreitet  die
Forderung  einer  einseitigen  Besitzergreifungshandlung  und  ist
der  Standpunkt  v.  STENGEL’s  und  MarrıTtz’  zu  theilen,  dass  ein
Protektorat  lediglich  durch  Abschluss  eines  völkerrechtlichen  Vertrages
  mit  einer  schon  existenten  Staatsgewalt  begründet  wird.
Konsequent  wäre  dann  die  Anerkennung  zu  folgern,  dass  die
vom  Art.  35  der  Berliner-Akte  für  Protektoratsübernahmen  vorgesehene
  Ausschliessung  der  Effektivität  die  einzig  richtige
Norm  sei.

Die  Schlussfolgerung  ist  aber  nicht  zuzulassen,  wie  auch
keineswegs  juristisch-theoretischen,  sondern  praktischen  Interesse-Erwägungen
  die  im  Art.  35  statuirte  Beschränkung  der  Eiffektivität
  ihr  Dasein  verdankt.

‚  Die  Konferenzmächte  haben,  allerdings  theoretisch  anfechtbar,
die  Uebernahme  von  Protektoraten  als  eine  Art  völkerrechtlicher
Okkupation  in  den  Kreis  neu  zu  schaffender  Vertragsrechtsnormen
einbezogen  und  deshalb  für  dieselbe  das  Erforderniss  der  Publicität
  aufgestellt.  War  aber  dieser  Weg  einmal  beschritten,  so
durfte  die  Uebernahme  von  Protektoraten,  ausser  es  standen
zwingende  Gründe  zur  Seite,  von  dem  weiteren  Erfordernisse  der
Effektivität  nicht  ausgenommen  werden.  Im  Gegentheile  bestanden
triftige  Gründe  gerade  dafür,  die  Protektoratsübernahmen  den
Besitzergreifungen  eigentlichen  Sinnes  bezüglich  des  Erfordernisses
der  Effektivität  gleichzustellen,  wie  dies  der  deutsch-französische
Entwurf  beabsichtigt  hatte.

Indem  aber  auf  Betreiben  Englands  diese  Gleichstellung  beseitigt
  wurde,  mangelt  jede  Garantie  für  eine  loyale  Beobachtung