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anerkannt wird, dass für das konkrete Gebiet die Voraussetzung
zur Protektoratsbegründung vorliegt? Welche Bewandtniss hat es
hinwieder mit derstaatlichen Eigenschaft des Gebietes,
wenn andererseits die Protektoratsübernahme sich durch effektive
Okkupation, d. i. im Sinne der Deklaration (Art. I) durch
„letablissement d’un pouvoir local responsable“, vollziehen soll?
‘Dem Begriffe der Protektoratsbegründung widerstreitet die
Forderung einer einseitigen Besitzergreifungshandlung und ist
der Standpunkt v. STENGEL’s und MarrıTtz’ zu theilen, dass ein
Protektorat lediglich durch Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages
mit einer schon existenten Staatsgewalt begründet wird.
Konsequent wäre dann die Anerkennung zu folgern, dass die
vom Art. 35 der Berliner-Akte für Protektoratsübernahmen vorgesehene
Ausschliessung der Effektivität die einzig richtige
Norm sei.
Die Schlussfolgerung ist aber nicht zuzulassen, wie auch
keineswegs juristisch-theoretischen, sondern praktischen Interesse-Erwägungen
die im Art. 35 statuirte Beschränkung der Eiffektivität
ihr Dasein verdankt.
‚ Die Konferenzmächte haben, allerdings theoretisch anfechtbar,
die Uebernahme von Protektoraten als eine Art völkerrechtlicher
Okkupation in den Kreis neu zu schaffender Vertragsrechtsnormen
einbezogen und deshalb für dieselbe das Erforderniss der Publicität
aufgestellt. War aber dieser Weg einmal beschritten, so
durfte die Uebernahme von Protektoraten, ausser es standen
zwingende Gründe zur Seite, von dem weiteren Erfordernisse der
Effektivität nicht ausgenommen werden. Im Gegentheile bestanden
triftige Gründe gerade dafür, die Protektoratsübernahmen den
Besitzergreifungen eigentlichen Sinnes bezüglich des Erfordernisses
der Effektivität gleichzustellen, wie dies der deutsch-französische
Entwurf beabsichtigt hatte.
Indem aber auf Betreiben Englands diese Gleichstellung beseitigt
wurde, mangelt jede Garantie für eine loyale Beobachtung