Uebereinkunft mit dem römischen Stuhle. 205
das napoleonische Bisthum Aachen sowie das kleine Corvey aufgehoben
und dafür der erzbischöfliche Stuhl von Köln wiederhergestellt, mit den
Suffraganbisthümern Trier, Münster, Paderborn. Aengstliche Gemüther
befürchteten zwar, die Massen am Rhein würden in dem neuen Erzbischof
den Nachfolger der alten Kurfürsten, den eigentlichen Landesherrn sehen;
der König aber hegte ein besseres Zutrauen: wo anders als im Kölner
Dome durfte der Stuhl des ersten preußischen Prälaten stehen? Alle
diese Bisthümer lagen innerhalb der Landesgrenzen. Nur der Sprengel
des Breslauer Fürstbischofs erstreckte sich auch über das österreichische
Schlesien, während die Grafschaft Glatz und einige andere Landstriche der
Provinz unter ihren böhmisch-mährischen Bischöfen verblieben. So stand
der schlesische Clerus unter einem zweifachen fremden Einfluß, von Rom
und von Oesterreich her, und der Oberpräsident Merckel rieth dringend,
die lästige Ausnahme zu beseitigen; die Krone gab jedoch seinen Mahnungen
keine Folge, weil der Wiener Hof nach seiner Gewohnheit den bestehenden
Zustand aufrecht halten wollte, und weil das Breslauer Bisthum in
Oesterreich noch große Güter, in Preußen seit der Secularisation von
1811 fast nichts mehr besaß.
Die Besetzung der Bischofsstühle geschah im Osten unverändert nach
dem alten Herkommen, das will sagen: durch eine Scheinwahl, unter ent-
scheidender Mitwirkung der Krone. Das Breslauer und die vier Dom-
capitel des Westens hingegen erhielten dem Namen nach freies Wahlrecht;
sie sollten jedoch durch eine Breve des Papstes angewiesen werden, nur
einen dem Könige genehmen Geistlichen zu wählen und sich dessen vor
der Wahl genau zu versichern. Damit wurde die gefährliche Listenwahl,
die so leicht zur Umgehung der staatlichen Oberaufsicht mißbraucht wird,
glücklich vermieden. Die Krone war befugt, jeden ihr mißfälligen Can-
didaten unbedingt auszuschließen; es stand ihr sogar frei, den Wählenden
zu erklären, daß sie im gegebenen Falle nur einen einzigen Mann als
persona grata ansehe. So wirksame Rechte hatte die Curie einem pro-
testantischen Fürsten bisher noch niemals förmlich zugestanden; sie that
es diesmal, weil der König der Kirche von ihrem alten Reichthum so viel
zurückgab als sich nach den Secularisationen der jüngsten Jahre noch er-
statten ließ. Die Vorschrift des Reichsdeputationshauptschlusses, welche
den Kirchen den ungestörten Genuß ihrer Güter und Schulfonds zusagte,
konnte jetzt ohne Verletzung neubegründeter Rechte nicht mehr buchstäblich
erfüllt werden; dafür verhieß der König einen Staatszuschuß, der allmählich
bis zum Anfang der vierziger Jahre auf 712,000 Thlr. stieg, während
die genügsamere evangelische Kirche für ihre so viel zahlreicheren Ge-
meinden mit kaum 240,000 Thlr. vorlieb nehmen mußte. Die beiden
Erzbischöfe und der Fürstbischof erhielten außer dem Genusse ihrer Paläste
jeder 12,000 Thlr. jährlich. Wie auffällig erschien daneben die Karg-
heit Napoleon's. Frankreich hatte für die Bisthümer Aachen und Trier