Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beteiligte  —  561  —
§  lichen  Testamentes  sind  die  Verfügungen
  des  überlebenden  Ehegatten,  679
soweit  sie  sich  sondern  lassen,  weder
zu  verkünden,  noch  sonst  zur  Kenntnis
der  B.  zu  bringen.
305  Vertrag  s.Begründung  —  Vertrag.
Vormundschaft.

1892  Das  Vormunyschaftsgericht  hat  die
Rechnung  des  Vormundes  rechnungsmäßig
  und  sachlich  zu  prüfen  und
deren  Abnahme  durch  Verhandlung
mit  den  B.  unter  Zuziehung  des  459
Gegenvormundes  zu  vermitteln.  507.

1913  s.  Bestellung  —  Vormundschaft.  2307

Beteiligung.  "

Art.  Einführungsgesetz.  6

77%0  Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vor-  217
schriften,  welche  für  den  Fall,  daß
zerstörte  Gebäude  in  anderer  Lage
wiederhergestellt  werden,  die  Rechte

§  an  den  beteiligten  Grundstücken  regeln.

467  Kauf  s.  Vertrag  356.

280,  286  Leistung  s.  Vertrag  356.

356  Vertrag  s.  Berechtigter  —  Ver-  343
trag.

634  Werkvertrag  s.  Kauf  467.  s

Betracht.

1360  Ehe  s.  Verwandtschaft  1605.  Ü

1581  Ehescheidung  s.  Verwandtschaft  6
1604.

942  Eigentum  s.  Beendigung  —
Eigentum.  1

Erbe.

10  f.  Bemessung  —  Erbe.

2016  Die  Vorschriften  der  88  2014,  2015
finden  keine  Anwendung,  soweit  ein
Gläubiger  nach  §  1971  von  dem  Aufgebote
  der  Nachlaßgläubiger  nicht  betroffen
  wird,  mit  der  Maßgabe,  daß  ein
erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  1604

Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
der  Arrestvollziehung  erlangtes  Recht,
sowie  eine  erst  nach  diesem  Zeitpunkte
im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung
erlangte  Vormerkung  außer  B.  bleibt.

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

 

 

Betracht

Geschäftsführung.

Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender
  Wille  des  Geschäftsherrn
kommt  nicht  in  B.,  wenn  ohne  die
Geschäftsführung  eine  Pflicht  des
Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung  im
öffentlichen  Interesse  liegt,  oder  eine
g.  Unterhaltspflicht  des  Geschäftsherrn
  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden
würde.  683,  687.

Kauf.
s.  Fehler  —  Kauf
s.  Dritte  —  Kauf.

Pflichtteil  2316  s.  Berechnung
—  Pflichtteil.

Verjährung.
Wird  die  Verjährung  unterbrochen,
so  kommt  die  bis  zur  Unterbrechung
verstrichene  Zeit  nicht  in  B.;  eine
neue  Verjährung  kann  erst  nach  der
Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen.


Vertrag.

Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnismäßig
  hoch,  so  kann  sie  auf  Antrag
des  Schuldners  durch  Urteil  auf  den
angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.
  Bei  der  Beurteilung  der  Angemessenheit
  ist  jedes  berechtigte  Interesse
  des  Gläubigers,  nicht  blos  das
Vermögensinteresse,  in  B.  zu  ziehen.
Nach  der  Entrichtung  der  Strafe  ist
die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

Das  Gleiche  gilt  auch  außer  den
Fällen  der  §§  339,  342,  wenn  jemand
eine  Strase  für  den  Fall  verspricht,
daß  er  eine  Handlung  vornimmt  oder
unterläßt.

Verwandtschaft.

Soweit  die  Unterhaltspflicht  einer

Frau  ihren  Verwandten  gegenüber

davon  abhängt,  daß  sie  zur  Gewährung

  des  Unterhalts  im  stande

ist,  kommt  die  dem  Manne  an  dem

eingebrachten  Gut  zustehende  Ver-36