Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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(Nr.  4220.)  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  eines  Zuschlages  zur  klassifizirten  Einkommensteuer,
  zur  Klassensteuer  und  zur  Mahl=  und  Schlachtsteuer.  Vom
14.  Mai  1855.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

Unser  Finayzminther  wird  ermächtigt,  den  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
20.  Mai  1854.  (Nr.  4027.  Gesetz-Sammlung  S.  314.)  am  1.  August  desselben
  Jahres  in  Hebung  gesetzten  Zuschlag  von  fünf  und  zwanzig  Prozent  zur
klassisizirten  Einkommensleuer,  zur  Klassensteuer  und  zur  Melz  und  Schlachtsieuer
  für  die  Zeit  bis  zum  1.  April  1856.  forterheben  zu  lassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  14.  Mai  1855.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten:
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4221.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschränkung  der  Jahlungsleistung  mittelst  fremden  Papiergeldes.
  Vom  14.  Mai  1855.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

g.  1.

Fremdes,  auf  Beträge  im  Vierzehnthalerfuße  lautendes  Papiergeld  darf,
insoweit  die  einzelnen  Stücke  desselben  auf  geringere  Summen  als  zehn  Thaler
lauten,  zu  Jahlungen  nicht  gebraucht  werden.  Der  Umtausch  solchen  fremden
Papiergeldes  gegen  Preußisches  oder  anderes  im  gemeinen  Verkehr  zugelassenes
  Geld  unterliegt  diesem  Verbote  nicht.

g.  2.
Dem  fremden  Papiergeld  werden  gleichgeachtet  die  in  einem  fremden
(Nr.  4220—4221.)  «  Staate