494 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Beschaffenheit der zur Abnahme feilgehaltenen oder
verkauften Genußmittel auf Seiten des Feilbietenden
oder Verkäufers voraus. Die Vorschrift der
angezogenen Gesetzesstelle verfolgt nämlich den Zweck,
die Bevölkerung bei Anschaffung von Genußmitteln
möglichst zu schützen. Die Strafbarkeit desjenigen,
welcher Genußmittel von der im Gesetze bezeichneten
Beschaffenheit feilhält oder verkauft, tritt demnach
schon dann ein, wenn dieses unter Umständen geschah,
in Folge deren dem Handelnden die Nichtkenntniß
von der Beschoffenheit der Waaren als
Fahrlässigkeit angerechnet werden muß.
Die erwähnte Gesetzesbestimmung läßt die strafrechtlichen
Bestimmungen über den Betrug völlig
unberührt; es finden demnach letztere, sobald ihre
sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auch bei dem
Feilhalten oder dem Verkaufe verfälschter oder verdorbener
Eßwaaren oder Getränke volle Anwendung.
U. v. 27. Juli 1877 Nr. 451.
§. 370 Ziff. 4, S. 242. Das unberechtigte
Herausnehmen und Aneignen von Perlmuscheln aus
offenen Flüssen und Bächen kann nach dem dermaligen
Stande der Gesetzgebung nicht mehr als
Diebstahl sondern muß als Uebertretung nach §. 370
Z. 4 d. RSt G. bestraft werden, da die früheren.
elnschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben
sind, und die Perlmuschel nach naturwissenschaftlichen
Forschungen die Fähigkeit sich fortzubewegen besitzt,
so lange sie im freien Gewässer sich befindet, noch
nicht occupirt ist, endlich unter „sischen“ das Fangen
aller bloß im Wasser lebenden Thiere verstanden
wird. U. v. 6. Juli 1877 U. Nr. 397.
. isches Einführungsvollzugsgesetz zum
11 Bayer sches Einsehrup#gepote asgeset:
Art. 4 und 5 siehe §. 15 des Gesetzes vom
15. Aug. 1828, die allgemeine Häusersteuer betr.