Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

494  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Beschaffenheit  der  zur  Abnahme  feilgehaltenen  oder
verkauften  Genußmittel  auf  Seiten  des  Feilbietenden
  oder  Verkäufers  voraus.  Die  Vorschrift  der
angezogenen  Gesetzesstelle  verfolgt  nämlich  den  Zweck,
die  Bevölkerung  bei  Anschaffung  von  Genußmitteln
möglichst  zu  schützen.  Die  Strafbarkeit  desjenigen,
welcher  Genußmittel  von  der  im  Gesetze  bezeichneten
Beschaffenheit  feilhält  oder  verkauft,  tritt  demnach
schon  dann  ein,  wenn  dieses  unter  Umständen  geschah,
  in  Folge  deren  dem  Handelnden  die  Nichtkenntniß
  von  der  Beschoffenheit  der  Waaren  als
Fahrlässigkeit  angerechnet  werden  muß.

Die  erwähnte  Gesetzesbestimmung  läßt  die  strafrechtlichen
  Bestimmungen  über  den  Betrug  völlig
unberührt;  es  finden  demnach  letztere,  sobald  ihre
sonstigen  Voraussetzungen  gegeben  sind,  auch  bei  dem
Feilhalten  oder  dem  Verkaufe  verfälschter  oder  verdorbener
  Eßwaaren  oder  Getränke  volle  Anwendung.
U.  v.  27.  Juli  1877  Nr.  451.

§.  370  Ziff.  4,  S.  242.  Das  unberechtigte
Herausnehmen  und  Aneignen  von  Perlmuscheln  aus
offenen  Flüssen  und  Bächen  kann  nach  dem  dermaligen
  Stande  der  Gesetzgebung  nicht  mehr  als
Diebstahl  sondern  muß  als  Uebertretung  nach  §.  370
Z.  4  d.  RSt  G.  bestraft  werden,  da  die  früheren.
elnschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  aufgehoben
sind,  und  die  Perlmuschel  nach  naturwissenschaftlichen
Forschungen  die  Fähigkeit  sich  fortzubewegen  besitzt,
so  lange  sie  im  freien  Gewässer  sich  befindet,  noch
nicht  occupirt  ist,  endlich  unter  „sischen“  das  Fangen
aller  bloß  im  Wasser  lebenden  Thiere  verstanden
wird.  U.  v.  6.  Juli  1877  U.  Nr.  397.

.  isches  Einführungsvollzugsgesetz  zum
11  Bayer  sches  Einsehrup#gepote  asgeset:

Art.  4  und  5  siehe  §.  15  des  Gesetzes  vom
15.  Aug.  1828,  die  allgemeine  Häusersteuer  betr.