Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

Motz an Kurfürst Wilhelm J. 771 
XIV. Mot an Kurfürst Wilhelm J. 
Zu Bd. III S. 530. 
Erfurt, den 22. Jan. 1821. 
Durchlauchtigster Kurfürst, Gnädigster Kurfürst und Großherzog! 
Ew. Königl. Hoheit haben in Gnaden geruhet, mich auf mein unterthänigstes 
Schreiben, die Pensionsforderung meines Oheims, des Generals v. Motz zu Bodenhausen 
betreffend, unterm 14. d. M. zu bescheiden, daß dieser Forderung desselben: 1. alle 
Rechtsgründe und 2. alle Billigkeitsgründe entgegenstehen und solche daher nicht gewährt 
werden könne. 
Was die in Höchstdero gnädigstem Schreiben angeführten Rechtsgründe betrifft, 
so halte ich es, der Ew. Königl. Hoheit schuldigen Devotion entgegen, meiner— 
seits die Gerechtigkeit der fraglichen Forderung hier wiederholt auszuführen, bin viel— 
mehr der gewissen Ueberzeugung, daß es, bei dieser sehr verschiedenen Ansicht von den 
obwaltenden Rechtsverhältnissen, Höchstdero Gerechtigkeitsliebe am meisten entsprechen 
würde, wenn diese Angelegenheit dem Beschlusse der, von den Allerhöchsten und 
Höchsten Souverainen niedergesetzten Commission oder der Entscheidung des 
Bundestages nunmehr überlassen bleibt. 
Ew. K. H. werden es mir nicht verdenken, wenn mich Verwandtenliebe zu einem 
sehr würdigen Oheim bestimmt, bei Ueberzeugung von der Gerechtigkeit dieser Forderung, 
dessen Auftrage hierunter bereitwillig zu genügen. Was aber: 
die dieserhalb obwaltenden Billigkeitsgründe betrifft, so haben Ew. K. H. in Höchst- 
dero gnädigsten Zuschrift meinem gedachten Oheim folgendes zur Last gelegt: 
a. daß das Benehmen desselben während seiner Militärdienstzeit im Bienenwald 
nicht tadelfrei gewesen, 
b. daß derselbe sich seiner Schuldigkeit gemäß nicht an Ew. K. Hoheit angeschlossen 
habe, als Höchstdieselben Kassel verlassen müssen. 
Mein Oheim behauptet dagegen, daß sein Benehmen im Bienenwalde, sowie im 
ganzen domaligen franz. Kriege nicht nur tadelfrei, sondern zur noch ganz besonderen 
Ehre Höchstdero Waffen gewesen sei und kann solches, wenn es nöthig wäre, hinlänglich 
erweisen; er findet zugleich Beweis für diese seine Ueberzeugung darin, daß er für sein 
Benehmen in diesem Kriege, sowohl von Sr. Majestät dem Höchstseligen Könige von 
Preußen, als von Ew. Königl. Hoheit mit dem Militärverdienstorden belohnt und nach- 
dem er nach beendigtem Kriege es wider die Wünsche Ew. K. H. der Convenienz an- 
gemessen gefunden, seinen Abschied zu nehmen, auch während dieser Zeit, die ihm 
angebotenen Preußischen Dienste abgelehnt hatte, nur auf den dringendsten Wunsch 
Ew. K. H. wieder in Allerhöchstdero Militärdienste zurückgetreten ist. 
Was aber den ad b unterthänigst hier angeführten Umstand betrifft, so ist der- 
selbe, auf Ew. K. H. eigenen höchsten Befehl bei dem Einrücken des Feindes, mit Rettung 
der Gelder der Kriegskasse beschäftigt gewesen, hat von Höchstdenselben keinen Befehl 
erhalten zu folgen, ja er ist ohne alle weitere und nähere Ordre und Nachricht 
von Ew. K. H. geblieben, von Seiten Höchstdero Minister ist ihm aufgetragen worden, 
in seiner Stellung bei Ew. K. H. Kriegskollegio die Verpflegung der feindlichen Truppen 
zum Vortheil des Landes zu leiten, wie ich dieses schon in meinem unterthänigsten 
Schreiben vom . . . näher angeführt habe; er hat erst dann Dienste in dem erloschenen 
Königreich Westphalen genommen, nachdem dasselbe von allen Europäischen Mächten 
anerkannt worden und seine persönliche Sicherheit dies nach seinen besonderen Verhält- 
nissen und nach seiner Ueberzeugung für den Augenblick nöthig machte. 
Ew. K. H. geruhen in Ihrem gunädigsten Schreiben zu erwähnen, daß von 
Höchstdenselben alles nicht anerkannt werde, was während der westphälischen Herrschaft 
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