Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

60  1884.

Den  Zinsfuß  bestimmt  die  Aussichtsbehörde  nach  ihrem  Ermessen  auf  acht  bis  zwanzig
vom  Hunderk.

Handeln  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Kasse,  so  unterliegen  sie  der  Bestimmung
  des  F.  266  des  Simusgestchs.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  R  aeinslimmende  Beschlüsse  zur  Errichtung

gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  für  ihre  Bezirke  vereinigen.
urch  Beschluß  eines  weiteren  Kommunalverbandes  kann  sür  dessen  Bezirk  oder
für  Theile  desselben  die  Errichtung  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  angeordnel  werden.

Wo  weitere  Kommunalverbände  nicht  bestehen,  kann  die  Errichtung  gemeinsamer
  Orts  Krankenkassen  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbebörde  für
einzelne  Theile  ihres  Verwaltungsbezirks  angeordnet  werden.

Derarlige  Beschlüsse  und  Verfügungen  müssen  zugleich  Bestimmungen  darüber
treffen,  für  welche  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  die  gemeinsamen  Orts-Kranken.
kassen  errichtet  und  von  welcher  Behörde  für  die  lepteren  die  den  Gemeindebehörden
übertragenen  Obliegenheiten  wahrgenommen  werden  sollen.

Die  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwallungobehörde.
Diese  kann  vor  Ertheilung  der  Genehmigung  den  bei  der  Errichtung  der  gemeinsamen
  Krankenkassen  betheiligten  Personen  zu  einer  Aeußerung  darüber  Gelegenheit
geben  und  die  Genehmigung  versagen,  wenn  aus  der  Mitte  der  Betheiligten  Widerspruch
  dagegen  erhoben  wird.

Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die  Genehmigung
  versagt  oder  ertheilt  oder  die  Errichtung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse
  angeordnet  wird,  sleht  den  betheiligten  Gemeinden  und  Kommunalverbänden
innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Centralbehörde  zu.

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Die  Aufsicht  über  die  Orts-Krankenkassen  wird  unter  Oberaussicht  der  höheren
Verwaltungsbehörde  in  Gemeinden  von  mehr  als  zehntausend  Einwohnern  von  den
Gemeindebehörden,  übrigens  von  den  seitens  der  Landesregierungen  zu  bestimmenden
Behörden  wahrgenommen.

8.  45.
Die  Aussichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  geseblichen  und  statutarischen
Vorschriften  und  kann  dieselbe  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung  von
Ordnungsstrafen  gegen  die  Mitglieder  des  Kassenvorslandes  erzwingen.