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und in Fällen, wo die Rechtshalter in den Städten und
auf dem Lande nicht urtheilen können, sondern wo es vor
den Landesherrn und seinen Rath gehört.
56) Kein Drost, Amtmann, Schultheiß, Maier oder anderer
landesherrlicher Beamter soll je einen Brabanter in seinem
Distrikte arretiren oder kümmern dürfen Schulden halber,
wenn etwa die Städte, Freiheiten und Dörfer wegen
Leibrenten oder soust wo etwas schuldig sind.
57) Keine Abtei, Prälatur oder andere brabantische
Dignität soll als Commende gegeben
werden. Der Kaiser verspricht, Alles zu Rom anzuwenden,
daß die Annaten aller Klöster und Gotteshäu--ser,
die mehr als ehedem beschwert werden sollten, herabgesetzt
werden, nur müssen die Prälaten, Gotteshäuser
und Kldster die Negociationskosten tragen.
58) Der Kaiser bestätigt überhaupt allen brabantischen Prälaten,
Gotteshäusern, Klöstern, Adel, Städten und allen
brabantischen Unterthanen alle ihre Rechte, Freiheiten,
Privilegien, Urkunden, Gewohnheiten und Gebräuche, die
ihnen von den brabantischen Herzogen und Herzoginnen
gegeben worden, und deren sie bisher genossen haben;
namentlich auch den Zusatz, den Herzog Philipp der
Gütige den drei brabamischen Ständen in einer eigenen
Urkunde an eben demselben Tage ausstellte, da er ihnen
seinen frohen Willkomm gab. So auch eben des Herzog
Philipps Urkunde vom 20. September 1454 und vom
28. November 1457. Gleichfalls beide. Zusätze Karls V.
zu seiner ersten Privilegien-Konfirmation, Gent 12. April
4515 und Brügge 26. April 4545. *)
*) Diese Urkunden machen also einen Theil der Joyeuse Entrèe
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