Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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und  in  Fällen,  wo  die  Rechtshalter  in  den  Städten  und
auf  dem  Lande  nicht  urtheilen  können,  sondern  wo  es  vor
den  Landesherrn  und  seinen  Rath  gehört.

56)  Kein  Drost,  Amtmann,  Schultheiß,  Maier  oder  anderer
landesherrlicher  Beamter  soll  je  einen  Brabanter  in  seinem
Distrikte  arretiren  oder  kümmern  dürfen  Schulden  halber,
wenn  etwa  die  Städte,  Freiheiten  und  Dörfer  wegen
Leibrenten  oder  soust  wo  etwas  schuldig  sind.

57)  Keine  Abtei,  Prälatur  oder  andere  brabantische
  Dignität  soll  als  Commende  gegeben
werden.  Der  Kaiser  verspricht,  Alles  zu  Rom  anzuwenden,
  daß  die  Annaten  aller  Klöster  und  Gotteshäu--ser,
  die  mehr  als  ehedem  beschwert  werden  sollten,  herabgesetzt
  werden,  nur  müssen  die  Prälaten,  Gotteshäuser
und  Kldster  die  Negociationskosten  tragen.

58)  Der  Kaiser  bestätigt  überhaupt  allen  brabantischen  Prälaten,
  Gotteshäusern,  Klöstern,  Adel,  Städten  und  allen
brabantischen  Unterthanen  alle  ihre  Rechte,  Freiheiten,
Privilegien,  Urkunden,  Gewohnheiten  und  Gebräuche,  die
ihnen  von  den  brabantischen  Herzogen  und  Herzoginnen
gegeben  worden,  und  deren  sie  bisher  genossen  haben;
namentlich  auch  den  Zusatz,  den  Herzog  Philipp  der
Gütige  den  drei  brabamischen  Ständen  in  einer  eigenen
Urkunde  an  eben  demselben  Tage  ausstellte,  da  er  ihnen
seinen  frohen  Willkomm  gab.  So  auch  eben  des  Herzog
Philipps  Urkunde  vom  20.  September  1454  und  vom
28.  November  1457.  Gleichfalls  beide.  Zusätze  Karls  V.
zu  seiner  ersten  Privilegien-Konfirmation,  Gent  12.  April
4515  und  Brügge  26.  April  4545.  *)

*)  Diese  Urkunden  machen  also  einen  Theil  der  Joyeuse  Entrèe
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