Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8  388.  Erbverträge.  747

einer  durch  Erbvertrag  getroffenen  Verfügung  dem  Erblasser  nur  in  Ausnahmefällen
  gestattet.  Von  dem  Hauptfall  kann  erst  später,  im  Zusammenhange  des
Pflichtteilsrechts,  gehandelt  werden  (s.  unten  §  447).  Ein  andrer  hierhergehöriger
  Fall  ist  der,  daß  der  Erblasser  durch  eine  besondre  Klausel  in  dem
Erbvertrage  sich  ein  Rücktrittsrecht  vorbehalten  hat.

Beispiel.  A.  hat  durch  einen  mit  seiner  Frau  B.  abgeschlossenen  Erbvertrag  deren
Schwester  C.  eine  Rente  ausgesetzt,  sich  aber  das  Widerrufsrecht  für  den  Fall  vorbehalten,  daß
die  C.  heiratet.  Hier  braucht  A.,  wenn  dieser  Fall  eintritt,  zum  Widerruf  des  Vermächtnisses
  der  Zustimmung  der  B.  nicht.

Ein  weiterer  Fall,  in  dem  der  Erblasser  von  einer  Vertragsverfügung  einseitig  zurücktreten
  kann,  liegt  vor,  wenn  sie  mit  Rücksicht  darauf  getroffen  ist,  daß  der  Bedachte  kraft
Rechtsgeschäfts  dem  Erblasser  für  dessen  Lebenszeit  Unterhalt  zu  gewähren  oder  sonstige
wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten  hat,  und  diese  Verpflichtung  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  ausgehoben  wird  (2295).  Beispiel:  A.  läßt  sich  von  seinem  Vetter  B.  den  Bau  eines
Wohnhauses,  von  seinem  Vetter  C.  lebenslänglichen  Unterhalt  versprechen  und  setzt  als
Gegenleistung  den  B.  und  den  C.  durch  Erbvertrag  zu  seinen  Erben  ein;  sowohl  B.  wie  C.
ersüllen  aber  ihre  Verpflichtungen  so  schlecht,  daß  A.  seinen  Rücktritt  von  dem  Bau=  und
dem  Unterhaltsvertrage  erklärt;  hier  ist  A.  befugt,  auch  von  dem  Erbvertrage  gegenüber  C.
zurückzutreten;  dagegen  fehlt  ihm  ein  Rücktrittsrecht  gegenüber  B.:  demgemäß  muß  er  ihm
gegenüber  den  Erbvertrag  wegen  irriger  Erwartung  ansechten  (2281,  2078,  II)  oder  ihn  zum
Verzicht  auf  sein  Erbrecht  (2352,  812)  nötigen!

Der  einseitige  Rücktritt  geschieht  durch  eine  gerichtlich  oder  notariell  beurkundete  Erklärung
  gegenüber  der  Gegenpartei,  solange  diese  lebt:  eben  dadurch  ist  ein  Erbvertrag,  von
dem  der  Erblasser  frei  zurücktreten  kann,  von  einem  Testament,  das  er  frei  widerrufen  kann,
deutlich  unterschieden:  nach  dem  Tode  der  Gegenpartei  erfolgt  der  Rücktritt  durch  Testament
(s.  2296  II,  2297,  2298  11).

VIII.  Sind  bei  einem  Erbvertrage  beide  Parteien  als  Erblasser  beteiligt,
so  sind  die  beiderseitigen  Verfügungen  im  Zweifel  als  „korrespektive“  zu  verstehn
  (2298).  Das  will  besagen:  erstens  ist,  wenn  auch  nur  eine  einzige  Verfügung
  eines  der  Erblasser  nichtig  ist,  der  ganze  Erbvertrag  mit  Einschluß
der  Verfügungen  des  andern  Erblassers  unwirksam;  zweitens  ist,  wenn  einer
der  Erblasser  kraft  eines  in  dem  Vertrage  gemachten  Vorbehalts  zurücktritt,
der  Vertrag  auch  für  den  andern  Erblasser  aufgehoben;  drittens  kann  nach
dem  Tode  des  erstverstorbenen  Erblassers  der  überlebende  das  etwa  vorbehaltene
  Rücktrittsrecht  nur  dann  ausüben,  wenn  er  das  ihm  selber  durch  den
Vertrag  Zugewendete  ausschlägt.

Beispiele.  I.  Die  Eheleute  A.  und  B.  haben  folgenden  Erbvertrag  geschlossen:  „Ein
jeder  von  uns  beruft  zu  gleichen  Teilen  den  überlebenden  Gatten  und  unsern  Sohn  C.  zum
Erben;  der  längstlebende  von  uns  setzt  dem  D.,  E.,  F.  und  G.  je  10000  Mk.  als  Vermächtnis
  aus;"  D.  und  E.  sind  die  Brüder  des  A.,  F.  und  G.  die  der  B.;  nun  sicht  A.
das  Vermächtnis  an  seinen  Schwager  F.  wegen  Irrtums  an;  gleich  darauf  stirbt  Frau  B.
Hier  ist  der  ganze  Erbvertrag  unwirksam,  so  daß  gesetzliche  Erbfolge  eintritt,  A.  zu  ¼,  C.
zu  ¾  Erbe  wird  und  beim  Tode  A.#  weder  seine  Brüder  noch  seine  Schwäger  ein  Vermächtnis
  erhalten.  Allerdings  entspricht  diese  Entscheidung  schwerlich  dem  Willen  von  A.
und  B.  Aber  es  ist  nicht  sicher,  welche  andre  Entscheidung  man  treffen  soll,  weil  mit  dem
Ausfall  des  Vermächtnisses  an  F.  zunächst  die  beiden  Vermächtnisse  an  D.  und  E.,  mit
diesen  aber  auch  das  Vermächtnis  an  G.  und  damit  endlich  auch  die  bevorzugte  gegenseitige
Erbeseinsetzung  von  A.  und  B.  problematisch  werden.  Ist  aber  der  Wille  der  beiden  Erblasser
zweifelhaft,  so  bleibt  eben  nur  die  eine  von  uns  gegebene  Entscheidung  übrig.  II.  Derselbe