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Daß die hier vorgetragene Auffassung am meisten der
ratio legis entsprechen dürfte, ergibt sich aus den Motiven
zum Gesetzentwurfe betr. die Verbesserung des FStG. für
die Pfalz (V.d.K.d. A. 1846, Beil. Bd. 1 S. 308). Danach
„wollte das FStG. nicht strenger sein, als die Forststraf-Verordnung
vom Jahre 1814, welche in $ 106 die Präskriptionszeit
bei Wiederholungsfällen auf 2 Jahre, vom Tage
des ausgesprochenen ersten Urteils gerechnet, festgesetzt
hatte; dasselbe wollte vielmehr unzweifelhaft dem
in Art. 483 des allgemeinen Strafgesetzbuches der Pfalz
(code penal) ausgesprochenen Grundsatz huldigen, nach
welchem nur dann der Rückfall in Polizeistrafsachen als
vorhanden anzunehmen ıst, wenn innerhalb 12 Monate,
voneinemvorhergegangenenerstenStrafurteilan,
der Verurteilte sich eine neue PÜ. zuschulden
kommen läßt‘‘’). Der Analogie halber verweise ich endlich
noch auf Art. 23 PStGB. vom Jahre 1861; dort heißt es:
„Die Bestimmungen über den Rückfall sind nur dann anwendbar,
wenn eine Person, welche auf Grund einer Strafbestimmung
zu einer Polizeistrafe rechtskräftig verurteilt
worden ist, binnen Jahresfrist vom Tag der
Verurteilung an sich einer nach der nämlichen Bestimmung
zu bestrafenden PÜ. schuldig macht“.
Diese Normierung des Rückfalles im Gebiete des
PStGB. deckt sich vollinhaltlich mit der oben von mir geäußerten
Auffassung.
Soviel über die Voraussetzungen des Rückfalles.
Seine Wirkung anlangend, so wurde bereits weiter
oben bemerkt, daß der Richter zu einer dreifachen Erhöhung
der einfachen Strafeberechtigt und zu ihrer Erhöhung
um die Hälfte verpflichtet ist.
Liegen mehrere im einfachen Rückfalle begangene
Frevel vor, so ist jeder mit der geschärften Strafe zu ahnden.
Auch diese mehreren geschärften Einzelstrafen dürfen natürlich
weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die absoluten
Höchstgrenzen der Strafen überschreiten (Art. 60 Abs. 2
bezw. Art. 11 Abs. 2).
7) Dy a recidive „ lorsqu’il a et rendu contre le contrevenant
dans les doux mois pr&ecedents un premier jugement pour contravention
de police.