Entwurf:
Art. 13.
„ 14.
6. für Justizwesen,
7. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden ausser dem Präsidium mindestens
Zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder
Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2.
werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, die der übrigen von dem
Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für
Jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei
die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen
werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage
zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jederzeit gehört
werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn
dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages
sein.
Art. 10. Dem Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des
Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Bundes-Präsidium.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preussen zu,
welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im
Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse
und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu
beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Art. 4. in den Bereich der Bundesgesetzgebung
gehören, ist zu ihrem Abschluss die Zustimmung des Bundesrathes
und eu #rer Giiltiqkeit die Genehmiqung des Heichstages erforderlich.
Art. 12. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schliessen.)
Art. 13. Die Berufung des Bundesraths und des Reichstages findet
alljährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten
ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen
werden.
Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muss erfolgen, sobald sie von
einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Art. 75. Der Forsitz im Bundesrath nd die Leiteng der Geschäfte
steht dem Bundeskanæler c, 20elcher vom Prũsidium ernennen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge
Shriftticher Sebstatetion vertreten lassen.
Art. 16. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Massgabe
der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo
Sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem
zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Art. 17. Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung
der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu.
Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes-Präsidi#werden im Namen
) Entwurf: Art. 12. Das Präsidium ernennt den RZundeskanzter, melcher im Hundesratlie
den Vorsitæ fũlirt und die Geschdste leitet.