Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Haftung

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Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach
dem  §  42  Abs.  2  und  den  §§  50

bis  52  obliegenden  Verpflichtungen
verletzen  oder  vor  der  Befriedigung
der  Gläubiger  Vermögen  den  Anfallihnen

  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,
den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden

  Schaden  verantwortlich;  sie

haflen  als  Gesamtschuldner.

Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig  find,
finden  die  Vorschriften  über  die  Gesellschaft
  Anwendung.  Aus  einem
Rechtsgeschäfte,  das  im  Namen  eines
solchen  Vereines  einem  Dritten  gegenüber
  vorgenommen  wird,  haftet  der

Handelnde  persönlich;  handeln  mehrere,

so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.

202

327

351

691

Verzjährung  s.  Erbe  2014,  2015.
Vertrag.

Auf  das  in  den  8s8  325,  326  bestimmte
  Rücktrittsrecht  finden  die  für

das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §§  346  bis

356  entsprechende  Anwendung.

standes,  den  der  andere  Teil  nicht  zu
vertreten  hat,  so  haftet  dieser  nur
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.

s.  Leistung  278.

Verwahrung.
Der  Verwahrer  ist  im  Zweifel  nicht
berechtigt,  die  hinterlegte  Sache  bei

einem  Dritten  zu  hinterlegen.  Ist  die

1606

Hinterlegung  bei  einem  Dritten  gestattet,

  so  hat  der  Verwahrer  nur  ein

fallendes  Verschulden  zu  vertreten.

Für  das  Verschulden  eines  Gehülfen

ist  er  nach  §  278  verantwortlich.
Verwandtschaft.

Die  Abkömmlinge  sind  vor  den  Verwandien

  der  aufsteigenden  Linie  unterhaltspflichtig.

  Die  Unterhaltspflicht  der

Erfolgt
  der  Rücktritt  wegen  eines  Um-359



 

 

15608

8

1607

1654

Haftung

Abkömmlinge  bestimmt  sich  nach  der
g.  Erbfolgeordnung  und  dem  Verhältnisse
  der  Erbteile.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  haften  die  näheren
vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich
nahe  zu  gleichen  Teilen.  Der  Vater
haftet  jedoch  vor  der  Mutter;  steht
die  Nutznießung  an  dem  Vermögen
des  Kindes  der  Mutter  zu,  so  haftet
die  Mutter  vor  dem  Vater.  1607,
1608.

Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund
des  §  1603  nicht  unterhaltspflichtig
ist,  hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte
  den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung

  gegen  einen  Verwandten
im  Inlande  ausgeschlossen  oder  erheblich
  erschwert  ist.  Der  Anspruch
gegen  einen  solchen  Verwandten  geht,
soweit  ein  anderer  Verwandter  den
Unterhalt  gewährt,  auf  diesen  über
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile
  des  Unterhaltsberechtigten  geltend
gemacht  werden.  1608,  1620.
Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  haftet
vor  dessen  Verwandten.  Soweit  jedoch
der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  Stande
ist,  ohne  Gefährdung  seines  standesgemäßen
  Unterhalts  den  Unterhalt  zu
gewähren,  haften  die  Verwandten  vor
dem  Ehegatten.  Die  Vorschriften  des
§  1607  Abs.  2  finden  entsprechende
Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen
  unterhaltspflichtigen  Ehegatten,
  sowie  von  einem  Ehegatten,
der  nach  §  1351  unterhaltspflichtig  ist.
Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögens
des  ehelichen  Kindes  zu  tragen.  Seine
H.  bestimmt  sich  nach  den  für  den
Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  geltenden  Vorschriften  der