302. Prämien für entdeckte Brandstiftungen. rc.
als jedes Privatmannes, der von solchen Unglücksfällen betroffen wird, fordert
Auch ist, um noch vorhandene Mängel der Feuerpolizei allmälig kennen zu lernen
und zu beseitigen, gerade eine gründliche Führung dieser Untersuchungen das geeignetste
Mittel, wenn jede Polizeibehörde, von Pflichtgefühl für ihren der öffentlichen Wohl—
fahrt so wichtigen Beruf durchdrungen, die Gelegenheit dazu wahrnimmt. Es wird
jedoch dabei vorausgesetzt, daß sich jede Polizeibehörde sowohl mit den allgemeinen
und provinziellen Landesordnungen über die Feuerpolizei, als mit den Local-Feuerpolizei-Ordnungen
genau bekannt macht.
(Anweisung der Königl. Regierung zu Merseburg v. 20. September 1842.
Verordnungen v. 2. Juni 1816 u. 8. Februar 1834, Merseburger Amts.
blatt für 1816, S. 142, und für 1834, S. 39; u. 8 4, g des Regl. f
d. Feuersozietät d. platten Landes d. Herzogthums Sachsen, v. 21. August
1863, G.-S., S. 545.)
6. Kapitel.
Prämien für entdeckte Brandstiftungen und befondere Hilsleistungen bei Feuersbrünsten.
§ 1. Die Regierungen sind ermächtigt, Demjenigen, der — ohne Rücksicht, ob
er schon durch Dienstpflicht zu dieser Ermittelung verbunden ist oder nicht —, einen
vorsätzlichen Brandstifter dergestalt entdeckt hat, daß derselbe gerichtlich verurtheilt
wird, eine Prämie von 100 bis 300 Thlr. nach Maßgabe der besonderen Umstände
des Falles, zu versprechen und darüber eine öffentliche Bekanntmachung zu
erlassen. (Minist.-Reskr. v. 21. Juni 1822, v. K. A., Bd. VI, S. 416.)
Die Prämie ist nur für solche Bemühungen auszusetzen, welche zu Entdeckung
bis dahin verborgen gebliebener Brandstifter angewendet, und auf Anzeigen, die dem
untersuchenden Gerichte zur Ueberführung der Thäter mitgetheilt worden sind.
(Minist.-Resk. v. 12. Februar 1825, v. K. A., Bd. IX, S. 204.) Sie steht den Beamten,
welche im Laufe der ihnen übertragenen polizeilichen Untersuchung einer
Brandstiftung den Thäter ermitteln, nicht zu. (Minist.-Reskr. v. 17. October 1831,
v. K. A., Bd. XV, S. 803.)
§ 2. Denzjenigen, welche sich bei Löschung von Feuersbrünsten mit besonderer
Verdienstlichkeit benommen, sind Belohnungen aus dem Regierungs-Prämienfonds zu
bewilligen. (Minist.-Reskr. v. 22. November 1819, ö. K. A., Bd. LIII, S. 980.) Wenn
mehr als 10 Thlr. gewährt werden sollen, so darf dies nur mit ministerieller Genehmigung
geschehen. (Minist.-Reskr. v. 29. Oktober 1827, v. K. A., Bd. XI, S. 1003.)
8 3. Die öffentlichen Feuersozietäten ertheilen für die Anschaffung neuer
Feuerspritzen Prämien. Die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums
Sachsen thut dies unter folgenden Bedingungen und Rathschlägen?).
A. Fahrspritzen (d. h. größere fahrbare Spritzen mit Sweibespannung).
I. Im Allgemeinen.
* Die Spritze muß in allen ihren Theilen solid und so gebaut sein, daß sie
das Fahren mit einer Belastung von 6 Mann im scharfen Trabe auf dem Pflaster
ohne jeden Schaden tragen kann.
*) Die Bedingungen, ohne deren Erfüllung die Prämiirung einer Spritze nicht erfolgt, sind
durch einen beigedruckten Stern (*) besonders erkennbar gemacht. Die übrigen, kleiner gedruckten
Aufstellungen dienen nur als Rathschläge, welche bei Anfertigung neuer Spritzen je nach Umständen
mit zu beachten sind.