Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

302.  Prämien  für  entdeckte  Brandstiftungen.  rc.

als  jedes  Privatmannes,  der  von  solchen  Unglücksfällen  betroffen  wird,  fordert
Auch  ist,  um  noch  vorhandene  Mängel  der  Feuerpolizei  allmälig  kennen  zu  lernen
und  zu  beseitigen,  gerade  eine  gründliche  Führung  dieser  Untersuchungen  das  geeignetste
Mittel,  wenn  jede  Polizeibehörde,  von  Pflichtgefühl  für  ihren  der  öffentlichen  Wohl—
fahrt  so  wichtigen  Beruf  durchdrungen,  die  Gelegenheit  dazu  wahrnimmt.  Es  wird
jedoch  dabei  vorausgesetzt,  daß  sich  jede  Polizeibehörde  sowohl  mit  den  allgemeinen
und  provinziellen  Landesordnungen  über  die  Feuerpolizei,  als  mit  den  Local-Feuerpolizei-Ordnungen
  genau  bekannt  macht.
(Anweisung  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  v.  20.  September  1842.
Verordnungen  v.  2.  Juni  1816  u.  8.  Februar  1834,  Merseburger  Amts.
blatt  für  1816,  S.  142,  und  für  1834,  S.  39;  u.  8  4,  g  des  Regl.  f
d.  Feuersozietät  d.  platten  Landes  d.  Herzogthums  Sachsen,  v.  21.  August
1863,  G.-S.,  S.  545.)

6.  Kapitel.

Prämien  für  entdeckte  Brandstiftungen  und  befondere  Hilsleistungen  bei  Feuersbrünsten.


§  1.  Die  Regierungen  sind  ermächtigt,  Demjenigen,  der  —  ohne  Rücksicht,  ob
er  schon  durch  Dienstpflicht  zu  dieser  Ermittelung  verbunden  ist  oder  nicht  —,  einen
vorsätzlichen  Brandstifter  dergestalt  entdeckt  hat,  daß  derselbe  gerichtlich  verurtheilt
wird,  eine  Prämie  von  100  bis  300  Thlr.  nach  Maßgabe  der  besonderen  Umstände
  des  Falles,  zu  versprechen  und  darüber  eine  öffentliche  Bekanntmachung  zu
erlassen.  (Minist.-Reskr.  v.  21.  Juni  1822,  v.  K.  A.,  Bd.  VI,  S.  416.)

Die  Prämie  ist  nur  für  solche  Bemühungen  auszusetzen,  welche  zu  Entdeckung
bis  dahin  verborgen  gebliebener  Brandstifter  angewendet,  und  auf  Anzeigen,  die  dem
untersuchenden  Gerichte  zur  Ueberführung  der  Thäter  mitgetheilt  worden  sind.
(Minist.-Resk.  v.  12.  Februar  1825,  v.  K.  A.,  Bd.  IX,  S.  204.)  Sie  steht  den  Beamten,
  welche  im  Laufe  der  ihnen  übertragenen  polizeilichen  Untersuchung  einer
Brandstiftung  den  Thäter  ermitteln,  nicht  zu.  (Minist.-Reskr.  v.  17.  October  1831,
v.  K.  A.,  Bd.  XV,  S.  803.)

§  2.  Denzjenigen,  welche  sich  bei  Löschung  von  Feuersbrünsten  mit  besonderer
Verdienstlichkeit  benommen,  sind  Belohnungen  aus  dem  Regierungs-Prämienfonds  zu
bewilligen.  (Minist.-Reskr.  v.  22.  November  1819,  ö.  K.  A.,  Bd.  LIII,  S.  980.)  Wenn
mehr  als  10  Thlr.  gewährt  werden  sollen,  so  darf  dies  nur  mit  ministerieller  Genehmigung
  geschehen.  (Minist.-Reskr.  v.  29.  Oktober  1827,  v.  K.  A.,  Bd.  XI,  S.  1003.)

8  3.  Die  öffentlichen  Feuersozietäten  ertheilen  für  die  Anschaffung  neuer
Feuerspritzen  Prämien.  Die  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
Sachsen  thut  dies  unter  folgenden  Bedingungen  und  Rathschlägen?).

A.  Fahrspritzen  (d.  h.  größere  fahrbare  Spritzen  mit  Sweibespannung).
I.  Im  Allgemeinen.

*  Die  Spritze  muß  in  allen  ihren  Theilen  solid  und  so  gebaut  sein,  daß  sie
das  Fahren  mit  einer  Belastung  von  6  Mann  im  scharfen  Trabe  auf  dem  Pflaster
ohne  jeden  Schaden  tragen  kann.

*)  Die  Bedingungen,  ohne  deren  Erfüllung  die  Prämiirung  einer  Spritze  nicht  erfolgt,  sind
durch  einen  beigedruckten  Stern  (*)  besonders  erkennbar  gemacht.  Die  übrigen,  kleiner  gedruckten
Aufstellungen  dienen  nur  als  Rathschläge,  welche  bei  Anfertigung  neuer  Spritzen  je  nach  Umständen
mit  zu  beachten  sind.