Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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fang  seiner  Gewalt,  welche  begrifllich  jener  des  Königs  gleich
steht?).
Grund  der  Regentschaft.

Die  Rechtsordnung  erfordert  die  stetige  Thätigkeit  und  Wirksamkeit
  eines  höchsten  Willens  im  Staate.  Ist  das  nach  der  gesetzlichen
  Folge  berufene  Subjekt  zur  Aeusserung  eines  Herrscherwillens
  unfähig,  so  muss  ein  anderes  Subjekt  diese  Thätigkeit
ausüben,  sei  es  unter  Ersetzung  des  zunächst  zur  Herrschaft  Berechtigten,
  sei  es  in  Vertretung  desselben  unter  Aufrechterhaltung
eines  abstrakten  Herrscherrechtes.

Das  neuere  deutsche  Verfassungsrecht  hat  den  Grundsatz
aufgestellt,  dass  die  Regierungsunfähigkeit  des  Herrschers  nicht
zur  Thronentsetzung  oder  zum  Ausschlusse  von  der  Thronfolge
führt;  hieraus  hat  sich  die  Nothwendigkeit  der  Regentschaft  ergeben.

Auf  dieser  Rechtsauffassung  beruhen  auch  die  einschlägigen
Bestimmungen  der  preussischen  Verfassung‘).

Die  Verfassung  setzte  in  Artikel  56  fest,  dass  die  Regentschaft
  eintrete,  wenn  der  König  entweder  minderjährig  oder  sonst
dauernd  verhindert  ist,  zu  regieren.  Der  Grund  des  Eintrittes
der  Regentschaft  ist  mithin  die  dauernde  Verhinderung  des  Königs
an  der  Selbstausübung  der  Regierungsgewalt.

Die  Verfassung  hat  nach  dem  Vorgang  anderer  Verfassungen,
indem  sie  den  Begriff  der  „dauernden  Verhinderung“  nicht  näher
definiert,  nur  einen  bestimmten  Umstand  als  zwingenden  Grund

5)  SeypeL,  bayr.  Staatsrecht,  I.  Bd.,  S.  451,  Scauze,  pr.  St.-R.  in
Marquardsens  Handbuch  des  öff.  R.  S.  49.

®,  Es  kann  daher  bei  dieser  Abhandlung  über  das  positive  Recht  des
preussischen  Staates  die  Streitfrage,  ob  nach  dem  sogenannten  gemeinen
deutschen  Staatsrechte  die  Bestimmung  der  goldenen  Bulle  cap.  24  $  3  über
den  Ausschluss  von  der  Thronfolge  bei  gewissen  Gebrechen  noch  Geltung
habe  oder  nicht,  ebenso  unerörtert  bleiben,  wie  jene  Frage,  welche  insbesondere
  infolge  der  Freignisse  in  Bayern  im  Jahre  1886  wiederholt  aufgeworfen
  wurde,  ob  nicht  de  lege  ferenda  die  Rückkehr  zum  ältern  Rechte
einen  Fortschritt  zum  Bessern  bedeuten  würde.

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