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fang seiner Gewalt, welche begrifllich jener des Königs gleich
steht?).
Grund der Regentschaft.
Die Rechtsordnung erfordert die stetige Thätigkeit und Wirksamkeit
eines höchsten Willens im Staate. Ist das nach der gesetzlichen
Folge berufene Subjekt zur Aeusserung eines Herrscherwillens
unfähig, so muss ein anderes Subjekt diese Thätigkeit
ausüben, sei es unter Ersetzung des zunächst zur Herrschaft Berechtigten,
sei es in Vertretung desselben unter Aufrechterhaltung
eines abstrakten Herrscherrechtes.
Das neuere deutsche Verfassungsrecht hat den Grundsatz
aufgestellt, dass die Regierungsunfähigkeit des Herrschers nicht
zur Thronentsetzung oder zum Ausschlusse von der Thronfolge
führt; hieraus hat sich die Nothwendigkeit der Regentschaft ergeben.
Auf dieser Rechtsauffassung beruhen auch die einschlägigen
Bestimmungen der preussischen Verfassung‘).
Die Verfassung setzte in Artikel 56 fest, dass die Regentschaft
eintrete, wenn der König entweder minderjährig oder sonst
dauernd verhindert ist, zu regieren. Der Grund des Eintrittes
der Regentschaft ist mithin die dauernde Verhinderung des Königs
an der Selbstausübung der Regierungsgewalt.
Die Verfassung hat nach dem Vorgang anderer Verfassungen,
indem sie den Begriff der „dauernden Verhinderung“ nicht näher
definiert, nur einen bestimmten Umstand als zwingenden Grund
5) SeypeL, bayr. Staatsrecht, I. Bd., S. 451, Scauze, pr. St.-R. in
Marquardsens Handbuch des öff. R. S. 49.
®, Es kann daher bei dieser Abhandlung über das positive Recht des
preussischen Staates die Streitfrage, ob nach dem sogenannten gemeinen
deutschen Staatsrechte die Bestimmung der goldenen Bulle cap. 24 $ 3 über
den Ausschluss von der Thronfolge bei gewissen Gebrechen noch Geltung
habe oder nicht, ebenso unerörtert bleiben, wie jene Frage, welche insbesondere
infolge der Freignisse in Bayern im Jahre 1886 wiederholt aufgeworfen
wurde, ob nicht de lege ferenda die Rückkehr zum ältern Rechte
einen Fortschritt zum Bessern bedeuten würde.
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